Barth / Trips | Niedersächsische Bauordnung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 504 Seiten

Barth / Trips Niedersächsische Bauordnung

Textausgabe mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des öffentlichen Baurechts
17. Auflage 2022
ISBN: 978-3-555-02269-7
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Textausgabe mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des öffentlichen Baurechts

E-Book, Deutsch, 504 Seiten

ISBN: 978-3-555-02269-7
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die 17. Auflage enthält das gesamte niedersächsische Bauordnungsrecht, insbesondere die

- Niedersächsische Bauordnung (NBauO),

- Allgemeine Durchführungsverordnung zur NBauO,

- Bauvorlagenverordnung,

- Verkaufsstättenverordnung,

- Garagen- und Stellplatzverordnung,

- Verordnung über Campingplätze,

Wochenendplätze und Wochenendhäuser.

Außerdem die sonstigen für Bauvorhaben maßgebenden Vorschriften

- des Baugesetzbuchs,

- der Baunutzungsverordnung,

- des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

- des Baugebührenrechts,

- der Verwaltungsgerichtsordnung.

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(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 entfallen, 1.  wenn ihre Erfüllung im Einzelfall a)  anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, b)  technisch unmöglich ist, c)  wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder 2.  soweit auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet sind. § 33Rettungswege (1) 1Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36) führen. (2) 1Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen. 2Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. 3Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; für ein Geschoss einer Nutzungseinheit nach Satz 1, ausgenommen Geschosse von Wohnungen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. 4Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum möglich ist. § 34Treppen (1) 1Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein. 2Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen). 3Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. (2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2Einschiebbare Treppen und Leitern sind zulässig als Zugang 1.  zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2.  zu einem anderen Raum, der kein Aufenthaltsraum ist, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Art seiner Benutzung keine Bedenken bestehen. (3) 1Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. 2Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. 3Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. 4Satz 2 gilt nicht, wenn Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen. § 35Notwendige Treppenräume (1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzte Fluchtrichtungen bieten und die Rettungswege möglichst kurz sind. (2) Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1.  in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2.  für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, 3.  als Außentreppe, wenn ihre Nutzung auch im Brandfall ausreichend sicher ist. (3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Ein mittelbarer Ausgang ist zulässig, wenn der zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie liegende Raum 1.  dem Verkehr dient, 2.  mindestens so breit ist wie der breiteste Treppenlauf des Treppenraums, 3.  Wände hat, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraums erfüllen, 4.  zu anderen Räumen, ausgenommen notwendige Flure, keine Öffnungen hat und 5.  zu notwendigen Fluren nur Öffnungen mit rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen hat. (4) Notwendige Treppenräume müssen zu belüften und zu beleuchten sein und zur Rauchableitung ausreichende Fenster oder sonstige Öffnungen haben. § 36Notwendige Flure, Ausgänge Flure und Gänge, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, zu notwendigen Treppen oder ins Freie führen (notwendige Flure), sowie Ausgänge müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und ihre Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. § 37Fenster, Türen und sonstige Öffnungen (1) 1Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. 2Fenster, die dem Lüften dienen, müssen gefahrlos zu öffnen sein. (2) Für größere Glasflächen müssen, soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs vorhanden sein. (3) An Fenster und Türen, die bei Gefahr der Rettung von Menschen dienen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden. (4) 1Jedes Kellergeschoss ohne Fenster, die geöffnet werden können, muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. 2Gemeinsame Licht- oder Luftschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig. § 38Aufzüge (1) 1Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, wenn dies erforderlich ist, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. (2) 1Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung haben. ²Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die am 31. Dezember 1992 errichtet oder genehmigt waren, wenn 1.  die Nutzung oberster Geschosse geändert wird oder 2.  nachträglich nicht mehr als zwei weitere Geschosse errichtet werden und diese Geschosse danach zu Wohnzwecken genutzt werden. (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. 2Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. § 39Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (1) 1Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen und müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. (2) Lüftungsanlagen müssen, soweit es der Brandschutz erfordert, so angeordnet und ausgebildet sein, dass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere Räume übertragen werden können. (3) 1Leitungsanlagen sind in notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren nur zulässig, wenn die Nutzung dieser Treppenräume, Räume und Flure als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Leitungsanlagen entsprechend. (4) Für Installationsschächte und -kanäle, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 40Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerung (1) Feuerstätten und Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung des Raumes Gefahren nicht entstehen. (3) 1Die Abgase der Feuerstätten sind, soweit dies erforderlich ist, durch Abgasanlagen abzuleiten, sodass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Abgasanlagen müssen in...


Wolff-Dietrich Barth, Ministerialrat a. D.



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