Becker Das Recht der Hochschulmedizin
2005
ISBN: 978-3-540-27429-2
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
E-Book, Deutsch, 404 Seiten, eBook
Reihe: MedR Schriftenreihe Medizinrecht
ISBN: 978-3-540-27429-2
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Die Schrift stellt das Recht der Hochschulmedizin in seiner Gesamtheit dar. Sie gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil befasst sich mit den Grundlagen und umschreibt den Begriff, die Aufgaben, die Entwicklung und das Verfassungsrecht als Ordnungsrahmen der Hochschulmedizin. Der zweite Teil behandelt die Organisation der Hochschulmedizin im engeren Sinne, die Rechtsform und Organe des Universitätsklinikums und der medizinischen Fakultät sowie das Zusammenwirken von Fachbereich und Klinikum. Im dritten Teil werden aus den Sachgebieten "Personal", "Finanzierung" und "staatliche Aufsicht" einzelne Problemkreise herausgegriffen. Hierzu rechnen etwa das Anstellungsverhältnis der leitenden Klinikumsärzte, die Einführung neuer Vergütungsformen für Krankenhausleistungen und die Reichweite der Fachaufsicht in der Hochschulmedizin.
Zielgruppe
Research
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Grundlagen. Hochschulmedizin im Spannungsfeld von Forschung, Lehre und Krankenversorgung.- Begriff der Hochschulmedizin.- Aufgaben der Hochschulmedizin.- Entwicklung der Hochschulmedizin.- Verfassungsrecht als Ordnungsrahmen der Hochschulmedizin.- Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin. Rechtsformen, Organe, Zusammenwirken.- Rechtsform des Universitätsklinikums.- Organe des Universitätsklinikums.- Rechtsform und Organe des Fachbereichs Medizin.- Zusammenwirken von Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin.- Rechtsfragen ausgewählter Sachbereiche der Hochschulmedizin. Personal, Finanzierung, staatliche Aufsicht.- Personal der Hochschulmedizin.- Finanzierung der Hochschulmedizin.- Staatliche Aufsicht in der Hochschulmedizin.
Dritter Teil: Rechtsfragen ausgewählter Sachbereiche der Hochschulmedizin. Personal, Finanzierung, staatliche Aufsicht (S. 247-248)
Das Organisationsrecht von Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin - deren Rechtsform und innere Ausgestaltung sowie deren Vernetzung miteinander - bildet den Schwerpunkt der Reformen in der universitären Medizin. Darüber hinaus rühren aus dem Spannungsverhältnis der Aufgaben von Forschung, Lehre und Patientenversorgung zahlreiche rechtliche Problemfelder her, quer über die verschiedenen Regelungsmaterien der Hochschulmedizin verstreut. Von diesen sollen im Weiteren einige herausgegriffen werden. Dabei geht es einmal um die Rechtsstellung des wissenschaftlich-ärztlichen Personals und die Finanzierung der Hochschulmedizin. Schließlich bleibt der verbliebene Spielraum staatlicher Aufsichtsrechte zu beleuchten.
§ 9 Personal der Hochschulmedizin
I. Das wissenschaftliche Personal und seine Aufgaben in der Krankenversorgung
Der Personalkörper in der Universitätsmedizin nimmt gewaltige Ausmaße an. Rechnet man die am Universitätsklinikum Beschäftigten der unterschiedlichen Personalgruppen - Pflegedienst, Ärztlicher Dienst, Medizinisch-technischer Dienst, Verwaltungsdienst und Funktionsdienst u.a. - zusammen, ergibt sich eine Größenordnung von mehreren tausend Mitarbeitern2. Diese erfüllen im arbeitsteiligen Zusammenwirken die Versorgungsaufgaben eines Großkrankenhauses, bilden den ärztlichen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran und sorgen durch Forschung für medizinischen Fortschritt. Somit tragen letztlich alle Gruppen zur Aufgabenerfüllung bei, ohne dass sich sagen ließe, die eine sei wichtiger als die andere und umgekehrt. Lediglich der hier interessierende Blick auf die Nahtstelle von Forschung, Lehre und Krankenversorgung rechtfertigt es, aus diesem Beziehungsgeflecht eine kleinere Gruppe herauszugreifen: das wissenschaftliche Personal mit Aufgaben in der Krankenversorgung.
An den medizinischen Fakultäten waren im Jahre 2000 durchschnittlich 811 wissenschaftliche Vollzeitkräfte tätig3. Hervorzuheben sind die Ludwig-Maximilians- Universität München und die Humboldt-Universität Berlin mit über 1.500 Vollzeitkräften4. Dabei bestanden etwa je 59 C 3-Stellen und 47 C 4-Stellen, wobei von den C 3-Stellen 72 Prozent und von den C 4-Stellen 90 Prozent besetzt waren5. Nicht alle in der Hochschulmedizin beschäftigten Wissenschaftler sind approbierte Ärzte. In den medizinischen Instituten arbeiten ebenso Naturwissenschaftler - Biologen, Chemiker, Physiker, Biotechnologen -, Ingenieure und Geisteswissenschaftler.
Insgesamt sind etwa 70 Prozent des wissenschaftlichen Personals im Bereich der klinisch-praktischen Medizin tätig6. Umgekehrt haben nicht sämtliche im Hochschulklinikum tätigen Ärzte wissenschaftliche Aufgaben oder wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen, mögen sie auch in ihrer Freizeit forschen.
1. Krankenversorgung als Dienstaufgabe
Soweit dem wissenschaftlichen Personal Krankenversorgungsaufgaben obliegen, zählen diese zu den hauptberuflichen Dienstaufgaben. Das bestimmt § 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 HRG für die Hochschullehrer und - mangels gesonderter Vorschrift - auch für die Juniorprofessoren, soweit die Krankenversorgungsaufgaben der Hochschule übertragen sind. Bei rechtlicher Verselbständigung des Universitätsklinikums folgt die Verpflichtung zur Übernahme der Versorgungsaufgaben im Klinikum aus dem Dienstverhältnis.
Wie die Professoren haben auch die wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Hochschuldozenten in der Medizin, deren bestehenden Dienstverhältnisse vom Fünften Hochschulrahmenänderungsgesetz nicht berührt werden, Tätigkeiten in der Krankenversorgung als Dienstpflicht zu erbringen. Schließlich gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter, mit denen sie den Forschungs- und Lehrbetrieb unterstützen, im medizinischen Bereich auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, da Krankenversorgung keine wissenschaftliche Tätigkeit ist.