Bunnemann | Das Ausscheiden des letzten Komplementärs aus der Kommanditgesellschaft auf Aktien | Buch | 978-3-8322-7199-2 | sack.de

Buch, Deutsch, 156 Seiten, PB, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 233 g

Reihe: Berichte aus der Rechtswissenschaft

Bunnemann

Das Ausscheiden des letzten Komplementärs aus der Kommanditgesellschaft auf Aktien


1. Auflage 2008
ISBN: 978-3-8322-7199-2
Verlag: Shaker

Buch, Deutsch, 156 Seiten, PB, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 233 g

Reihe: Berichte aus der Rechtswissenschaft

ISBN: 978-3-8322-7199-2
Verlag: Shaker


Die Rechtslage bei Wegfall des letzten Komplementärs ist nur bei der Kommanditgesellschaft einigermaßen gesichert und bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien dagegen umstritten. Bei der Kommanditgesellschaft kann das Ausscheiden des letzten Komplementärs u.a. genutzt werden, um die Gesellschaft in eine OHG umzuwandeln oder im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter zu bewirken. Ob vergleichbare Gestaltungsmöglichkeiten bei der KGaA ebenfalls existieren, ist umstritten. Die bisherige herrschende Meinung propagiert eine zwingende Auflösung der KGaA und nimmt damit den Gesellschaftern jede Gestaltungsmöglichkeit. Dagegen gibt es in jüngerer Zeit Stimmen, die einen automatischen Rechtsformwechsel in eine AG nach Ablauf einer Übergangszeit bejahen.

Der Verfasser setzt sich zunächst kritisch mit den bisherigen Lösungsansätzen auseinander und kommt dann zum Ergebnis, dass die KGaA, deren letzter Komplementär ausscheidet, kraft Gesetzes und mit sofortiger Wirkung unter Wahrung ihrer Identität in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird. Alleine diese Lösung entspricht nach Ansicht des Verfassers ohne Ausnahmen dem Rechtsformzwang. Eine Übergangslösung ist nicht notwendig, damit entfällt die problematische Anerkennung einer "Kommanditaktionärsgesellschaft". Die Anerkennung einer solchen Gesellschaftsform ist zu versagen. Dabei ist unerheblich, ob diese Kommanditaktionärsgesellschaft nur für eine überschaubare Zeit von maximal drei Monaten geduldet werden soll oder gar die gesamte Liquidationsphase andauern können soll.

Im Folgenden geht der Verfasser der Frage nach, ob geltendes Recht einer sofortigen kraft Gesetzes wirkenden Umwandlung entgegensteht. Im Ergebnis steht weder entgegen, noch bestehen durchgreifende Probleme im Hinblick auf die Satzung. Die Führung des jetzt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft bestehenden Unternehmens kann für eine Übergangsphase durch die gerichtliche Bestellung eines Notvorstands sichergestellt werden. Der Aufsichtsrat hat nach dem Rechtsformwechsel einen regulären ersten Vorstand zu bestimmen. Durch die automatische Umwandlung werden weder die verbleibenden Gesellschafter noch die Gläubiger in ihrer Stellung beeinträchtigt.

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