Buch, Deutsch, 768 Seiten, GB, Format (B × H): 160 mm x 217 mm, Gewicht: 1109 g
Buch, Deutsch, 768 Seiten, GB, Format (B × H): 160 mm x 217 mm, Gewicht: 1109 g
ISBN: 978-3-452-29170-7
Verlag: Carl Heymanns Verlag
Sowohl das traditionelle Bundesversammlungsgesetz als auch die Versammlungsgesetze derjenigen Länder werden umfassend kommentiert, die nach der Föderalismusreform von ihrer Gesetzgebungszuständigkeit im Versammlungsrecht Gebrauch gemacht haben: Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Über die Kommentierungen hinaus werden das allgemeine Verwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Kooperationsverfahrens und Rechtsschutzfragen erläutert.
Neu in der 18. Auflage:
Das Kompendium an Musterbescheiden und Leitfäden wurde erweitert.
Das Werk bietet:
- Sämtliche relevanten Gesetzesänderungen, aktuelle Gerichtsentscheidungen und das neueste Schrifttum sind auf aktuellen Stand eingearbeitet.
- Das Bundesversammlungsgesetz und alle Versammlungsgesetze der Länder sind umfassend kommentiert.
- Alle praktischen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Versammlungen sind erläutert: Vom einleitenden Verwaltungsverfahren bis zum Rechtsschutz.
- Zahlreiche Musterbescheide und Leitfäden erleichtern und begleiten die Praxis.
- Erfüllt wissenschaftliche Ansprüche durch seine Darstellungstiefe.
- Aufgrund der Examensrelevanz des Versammlungsrechts bietet es Studenten und Referendaren wertvolle Hilfestellungen.
- Ist auch für Laien eine erste Orientierung wegen der sprachlichen Klarheit der Ausführungen und des lebenslagenorientierten Aufbaus.
Autoren:
Michael Kniesel, Rechtsanwalt, Staatsrat a.D., ehemals Polizeipräsident in Bonn
Prof. Dr. Frank Braun, Dozent an der FH ÖV NRW
Polizeidirektor Christoph Keller, Dozent an der FH ÖV NRW
Aus den Besprechungen der Vorauflage:
»An dem Dietel/Gintzel/Kniesel kommt niemand, der sich im weiten Sinne mit dem Demonstrations- und Versammlungsrecht als Praktiker oder Führunskraft bei Ordnungs- und Polizeibehörden, als Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht, als Richter oder Staatsanwalt auseinandersetzen muss, vorbei. Wegen seiner Darstellungstiefe genügt der Kommentar auch wissenschaftlichen Ansprüchen und ist für Professoren, Studenten und Rechtsreferendare unentbehrlich.«
Prof. Dr. Martin H. W. Möllers, NVwZ 2016, 1385 f.