Dörring / Kutzki TVöD-Kommentar
1. Auflage 2007
ISBN: 978-3-540-47858-4
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst
E-Book, Deutsch, 950 Seiten, eBook
ISBN: 978-3-540-47858-4
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Der TVöD hat zum 1. Oktober 2005 insbesondere den aus dem Jahre 1961 stammenden (Bundes-Angestelltentarifvertrag) BAT für die Kommunen und den Bund ersetzt. Davon sind in Deutschland ca. 2,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen; das neue Tarifrecht des öffentlichen Dienstes tangiert nahezu 5 Millionen Arbeitsverträge. Dadurch wurde das bisherige – am Beamtenrecht orientierte – Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes in grundlegender Weise reformiert. Die Tragweite der Wandelung zeigt sich z. B. in der
Aufhebung der Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten,
Schaffung eines leistungsorientierten Vergütungssystems und dem Einstieg in ein neues Eingruppierungsrecht
Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Einführung von Rahmenzeiten, Arbeitszeitkorridoren und Arbeitszeitkonten,
Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten bei anderen Arbeitgebern.
Ein solcher Paradigmenwechsel geht nicht ohne Schwierigkeiten vonstatten. Dieser Kommentar vermittelt dem Leser die nötige Orientierung, um den TVöD in der Praxis anzuwenden. Er will den Weg des öffentlichen Dienstes zurück zum Arbeitsrecht in wissenschaftlich fundierter Weise – mit der notwendigen kritischen Distanz – begleiten.
Zielgruppe
Professional/practitioner
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst — Allgemeiner Teil (TVöD — AT).- Geltungsbereich.- Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit.- Allgemeine Arbeitsbedingungen.- Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung.- Qualifizierung.- Regelmäßige Arbeitszeit.- Sonderformen der Arbeit.- Ausgleich für Sonderformen der Arbeit.- Bereitschaftszeiten.- Arbeitszeitkonto.- Teilzeitbeschäftigung.- Eingruppierung.- Eingruppierung in besonderen Fällen.- Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.- Tabellenentgelt.- (Bund) Stufen der Entgelttabelle.- (VKA) Stufen der Entgelttabelle.- Allgemeine Regelungen zu den Stufen.- (Bund) Leistungsentgelt.- (VKA) Leistungsentgelt.- Erschwerniszuschläge.- Jahressonderzahlung.- Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung.- Entgelt im Krankheitsfall.- Besondere Zahlungen.- Berechnung und Auszahlung des Entgelts.- Betriebliche Altersversorgung.- Erholungsurlaub.- Zusatzurlaub.- Sonderurlaub.- Arbeitsbefreiung.- Befristete Arbeitsverträge.- Führung auf Probe.- Führung auf Zeit.- Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.- Kündigung des Arbeitsverhältnisses.- Zeugnis.- Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA).- Ausschlussfrist.- Begriffsbestimmungen.- In-Kraft-Treten, Laufzeit.- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst — Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-BT-V).- Geltungsbereich.- Allgemeine Pflichten.- Saisonaler Ausgleich.- Überstunden.- Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld.- Beschäftige im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben.- Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst.- Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen.- Beschäftigte im forstlichen Außendienst.- Beschäftige inHafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben.- Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben.- Beschäftigte als Lehrkräfte.- Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen.- Beschäftigte als Schulhausmeister.- Beschäftigte beim Bau und Unterhaltung von Straßen.- Beschäftigte an Theatern und Bühnen.- In-Kraft-Treten, Laufzeit.
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung (S. 430-431)
§ 26 Erholungsurlaub
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche betragt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
- bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
- bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
- nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubtag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewahrt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklarung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhangend gewahrt werden, dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhalt der/die Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruches nach Absatz 1, § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
TVU-Bund
§ 15 Urlaub
(1) *Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub fur das Urlaubsjahr 2005 gelten die im September 2005 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2005 fort. 2Die Regelungen des TVoD gelten fiir die Bemessung des Urlaubsentgelts sowie für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2006.
(2) JA aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und la, die für das Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Funftagewoche diesen Anspruch fiir die Dauer des iiber den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhaltnisses. 2Die Urlaubsregelungen des TV6D bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb/MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag iiber Zusatzurlaub fiir gesundheitsgefahrdende Arbeiten fiir Arbeiter des Bundes gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes fort. Im Ubrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) JIn den Fallen des § 48a BAT/BAT-O oder § 48a MTArb/MTArb-O wird der sich nach dem Kalenderjahr 2005 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2006 gewahrt. 2Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TVoD im Kalenderjahr 2006 zustehenden Zusatzurlaub fiir Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
TVU-VKA
§ 15 Urlaub
(1) JFur die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub fiir das Urlaubsjahr 2005 gelten die im September 2005 jeweils maftgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2005 fort. 2Die Regelungen des TV6D gelten fiir die Bemessung des Urlaubsentgelts sowie fiir eine Ubertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2006.
(2) *Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen ubergeleitete Beschaftigte der Vergiitungsgruppen I und la, die fiir das Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Funftagewoche diesen Anspruch fiir die Dauer des iiber den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhaltnisses. 2Die Urlaubsregelungen des TVoD bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.