Erdmann Klinische Kardiologie
6., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2006
ISBN: 978-3-540-29425-2
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Krankheiten des Herzens, des Kreislaufs und der herznahen Gefäße
E-Book, Deutsch, 914 Seiten, eBook
ISBN: 978-3-540-29425-2
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
15.000 Liter Pumpleistung pro Tag - Das Herz als Hochleistungsorgan Herz-, Kreislauf- und Gefäßkrankheiten in enger Verbindung mit der gesamten Inneren Medizin - erfahrene Kliniker führen übersichtlich, zusammenfassend und gewichtet durch das größte Gebiet der Inneren Medizin. Komplexe Inhalte werden anschaulich, klar und gut verständlich dargestellt. Differenzierte Diagnostik und Therapie: Was - Wann - Warum Rasche, präzise Information Konzentration auf unmittelbar krankheitsbezogene klinische Informationen Maximal praxisrelevant
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Zielgruppe
Professional/practitioner
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Kardiovaskuläre Risikofaktoren und deren therapeutische Beeinflussung.- Koronare Herzkrankheit und Herzinfarkt.- Rhythmusstörungen des Herzens.- Akute Herzinsuffizienz und Lungenödem.- Chronische Herzinsuffizienz.- Schock.- Arterielle Hypertonie.- Orthostatische Hypotonie.- Synkope.- Akutes Cor pulmonale und Lungenembolie.- Chronisches Cor pulmonale.- Kardiomyopathien.- Rheumatisches Fieber und rheumatische Karditis.- Immunologische Herzerkrankung.- Erregerbedingte Endokarditiden.- Virale Herzerkrankungen.- Erkrankungen des Perikards.- Angeborene Herzfehler im Erwachsenenalter.- Erworbene Herzklappenfehler.- Erkrankungen der thorakalen Aorta.- Kardiale und perikardiale Tumoren.- Schwangerschaft und Herzerkrankungen.- Das Herz im Alter.- Kardiale perioperative Risikobeurteilung.- Kardiales Trauma.- Funktionelle Herzbeschwerden.- Seltene Herzerkrankungen.- Herztransplantation.- Begutachtung und ökonomische Aspekte in der Kardiolog.
29 Begutachtung und ökonomische Aspekte in der Kardiologie (S. 871-872)
F. M. Baer, B. Hinzpeter, G. Klever-Deichert, K. Lauterbach, C. A. Schneider
29.1 Begutachtung in der Kardiologie
C. A. Schneider, F. M. Baer
Die gutachterliche Beurteilung in der Medizin ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die neben medizinischer Fachkompetenz, Berufserfahrung und sozialmedizinischen Kenntnissen die Fähigkeit und den Willen fordert, einen Sachverhalt unparteiisch und unvoreingenommen zu beurteilen. Der Gutachter ist dabei in seiner Beurteilung unabhängig und in seiner Entscheidung nur seinem Gewissen verp. ichtet. Aus dieser verantwortungsvollen Position erwächst die Verp . ichtung des Gutachters zur selbständigen, gründlichen Erhebung von Anamnese und körperlichem Untersuchungsbefund, zur systematischen Analyse von Vorbefunden sowie zur kritischen Würdigung der Gesamtbefunde im Licht des aktuellen medizinischen Wissenstands.
29.1.1 Rechtsgrundlagen der gutachtlichen Tätigkeit
Eine Vielzahl von Sicherungssystemen bieten dem Individuum Schutz bei Krankheit und Behinderung und sollen die gesellschaftliche Integration der Betroffenen gewährleisten. Um diesen Zweck zu erfüllen, existieren in Deutschland neben der Privatversicherung die Sozialversicherungen, deren gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Niederschlag . ndet. Die Sozialversicherung umfasst die Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch, V. Buch, (SGB V), Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch, VI. Buch (SGB VI), Unfallversicherung im Sozialgesetzbuch, VII. Buch (SGB VII), über die neben den Arbeitnehmern auch Kinder in Kindergärten, Schüler und Studenten versichert sind, P. egeversicherung im Sozialgesetzbuch, XI. Buch (SGB XI).
Daneben regelt das Versorgungsrecht die Entschädigung von Körperschäden, für die der Staat im weitesten Sinne verantwortlich zu machen ist: Gemeinsame Rechtsgrundlage ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das ursprünglich für Kriegsopfer geschaffen wurde. Analog zum BVG wird die Versorgung von Soldaten, Zivildienstleistenden, Häftlingen, Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, Opfern von Impfschäden und Opfern von Gewalttaten durch entsprechende Gesetze geregelt. Es ist offensichtlich, dass bei der Vielzahl der Sicherungssysteme ein großer Bedarf an gutachtlichen Stellungnahmen besteht, die im Einzelfall bei der Entscheidung helfen sollen, ob und in welchem Umfang Rechtsansprüche auf Versicherungsleistungen (z. B. Renten) bestehen.
Die Entscheidungsträger (Sozialleistungsträger oder Gerichte) sind nämlich von Amts wegen verp. ichtet, einen Sachverhalt zu ermitteln (§ 20 SGB X), und bedienen sich dazu häu. g gutachtlicher Stellungnahmen, die als Beweismittel gelten (§ 21 SGB X). Gutachten stellen bei diesen Ermittlungen eine neutrale Informationsquelle dar, um dem Entscheidungsträger (z. B. dem Richter) eine gerechte Entscheidung zu ermöglichen. Der Gutachter ist also im besten Sinne Sachverständiger, mit dessen Fachkompetenz erst komplexe medizinische Sachverhalte transparent und entscheidungsreif werden. Die letzte Entscheidung obliegt ihm jedoch nicht!
Die Vielzahl der Versicherungssysteme bringt mit sich, dass derselbe Versicherungsnehmer Ansprüche an unterschiedliche Träger der Sozialleistungen geltend machen kann (z. B. Antrag auf Erwerbsunfähigkeit beim Rentenversiche rungsträger, Feststellung der Schwerbehinderung beim Versorgungsamt). Um zu verhindern, dass im Rahmen von Begutachtungen die gleichen Untersuchungen mehrfach in kurzen zeitlichen Abstand durchgeführt werden, müssen »die Leistungsträger sicherstellen, dass Untersuchungen unterbleiben, soweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse vorliegen « (SGB X, § 96).
Für die Begutachtung bedeutet dies, dass im Einzelfall auf Befunde aus Vorgängen anderer Sozialleistungsträger zurückgegriffen werden kann und muss, was im Einzelfall von Vorteil sein kann (Vergleich von Ruhe-EKG oder Laborwerten aus früheren Untersuchungen). Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungsträger für Daten der ärztlich untersuchten Leistungsempfänger wäre vom ärztlichen Standpunkt betrachtet von Vorteil (Entwicklung von Befunden etc.) und würde häu. g auch die Begutachtungsdauer verkürzen, ist aber vom Gesetzgeber ausdrücklich untersagt (SGB X, § 96,3).