Glöckner | Ärztliche Handlungen bei extrem unreifen Frühgeborenen | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 344 Seiten, eBook

Reihe: MedR Schriftenreihe Medizinrecht

Glöckner Ärztliche Handlungen bei extrem unreifen Frühgeborenen

Rechtliche und ethische Aspekte
2007
ISBN: 978-3-540-70604-5
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

Rechtliche und ethische Aspekte

E-Book, Deutsch, 344 Seiten, eBook

Reihe: MedR Schriftenreihe Medizinrecht

ISBN: 978-3-540-70604-5
Verlag: Springer
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Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2005/2006 von der Juristischen Fakultät der Universität Rostock als Dissertation angenommen. Es dürfte daher nicht weiter verwundern, dass die rechtlichen Probleme im Vordergrund stehen und die medizinischen und ethischen Aspekte nicht genauso eingehend behandelt werden. Berücksichtigt werden Literatur und Rechtsprechung bis Herbst 2005, vereinzelt auch darüber hinaus. Insbesondere wurden die bis Herbst 2006 neu aufgelegten gängigen Kommentare und Lehrbücher eingearbeitet. Angesichts der kontrovers geführten Diskussion im Bereich der allgemeinen Sterbehilfe und zur selektiven Behandlung von schwerstgeschädigten Neugebo- nen wird diese Arbeit keine Ergebnisse vorlegen, die jeden überzeugen. Dies dü- te auch kaum zu leisten sein, sind die Ansichten in letzter Instanz doch auch von der eigenen Einstellung zu Leben und Tod geprägt. Ich bin mir deshalb bewusst, nicht den „Stein des Weisen“ gefunden zu haben. Der Zweck meiner Arbeit wäre vielmehr schon erreicht, wenn es mir gelänge, der Diskussion neue Impulse zu geben. Ich bin offen für jede (konstruktive) Kritik und lerne gerne dazu. Es gibt viele, denen ich danken möchte. Mein Dank gilt zunächst meinem „Doktorvater“ Prof. Dr. Ralph Weber für die fachliche Förderung und seine Betreuungsarbeit. Er weckte nicht nur mein Interesse für das bearbeitete Thema, sondern stand auch jederzeit für Gespräche und Diskussionen zur Verfügung.

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Zielgruppe


Research


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Weitere Infos & Material


Einführung.- Einführung.- Klinische Situation.- Medizinisch-biologische Grundlagen und Begriffe.- Die klinische Praxis.- Rechtliche und ethische Grundlagen der ärztlichen Behandlungspflicht.- Der verfassungsrechtliche Hintergrund.- Der strafrechtliche Schutz des Frühgeborenen.- Früheuthanasie — Zur Behandlung extrem unreifer Frühgeborener.- Die Indikationsstellung.- Objektive Kriterien zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens.- Der zivilrechtliche Schutz des Frühgeborenen.- Fazit.


§ 5 Der strafrechtliche Schutz des Frühgeborenen (S. 129-130)

Der Arzt, der ein Frühgeborenes behandelt, greift in dessen Rechtsgüter ein. Das führt im Wege einer ex-post-Kontrolle dazu, dass der Arzt als „Täter" eines strafrechtlichen Delikts mit dem Frühgeborenen als „Opfer" in Betracht kommt, wenn dessen Rechtsgüter durch ärztliche Maßnahmen verletzt werden. Um dies zu vermeiden, dürfen seine ärztlichen Handlungspflichten nicht den strafrechtlichen Pflichten zuwiderlaufen. Dabei ist zu beachten, dass der Arzt sich nicht nur durch aktives Handeln strafbar machen kann, sondern auch durch seine Untätigkeit, weil er mit der Behandlungszusage Obhutspflichten für die Rechtsgüter des Frühgeborenen übernimmt.

Er wird zum sog. Beschützergaranten für den Säugling. Diese Garantenstellung sowie seine aus § 323c StGB folgende allgemeine Hilfspflicht sind weitere Gründe dafür, dass die ärztliche Tätigkeit strafrechtlichen Verboten und Geboten unterliegt, die seine ärztliche Handlungsfreiheit begrenzt. Wie ein Blick in die einschlägigen Gesetze zeigt, kennen indes weder das Strafgesetzbuch noch die strafrechtlichen Nebengesetze Regelungen, die sich ausdrücklich an den Arzt wenden und die medizinischen Entscheidungsprobleme im Zusammenhang mit der Behandlung extrem unreifer Frühgeborenen näher regeln.

Da der Arzt im Bereich von Krankheit und Tod tätig ist, werden jedoch die Rechtsgüter „Leben" und „körperliche Unversehrtheit" des Neugeborenen betroffen. Im folgenden Abschnitt soll deshalb ein erster Blick auf die diese Rechtsgüter schützenden Strafnormen geworfen werden. Dabei werden quasi als „Allgemeiner Teil" zunächst lediglich die gesetzlichen Vorgaben aufgezeigt. Dem schließt sich in den nachfolgenden Abschnitten ein „Besonderer Teil" an, der sich dann mit den Details der strafrechtlichen Problematik um ärztliche Handlungspflichten nach einer Frühgeburt beschäftigt.

A. Der Schutz des Lebens im Strafrecht

Die lebenserhaltende Behandlungspflicht ist korrespondierendes Gegenstück zum Tötungsverbot: Wo der Arzt diese Pflicht nicht verletzt, handelt er dem Tötungsverbot nicht zuwider.582 Historisch reicht die strafrechtliche Absicherung des 5. Gebots aus dem Dekalog: „Du sollst nicht töten!"583 bis in die Anfänge des Straf rechts und des Rechts überhaupt zurück. Tatsächlich ist der strafrechtliche Schutz des Lebens Inhalt jeder bestehenden Rechtsordnung. Das deutsche Strafgesetzbuch normiert im 16. Abschnitt die Straftaten gegen das Leben. Unterschieden wird dabei zwischen dem Lebensschutz des Geborenen und dem Lebensschutz des Ungeborenen.

I. Die Tötungsdelikte – Schutz des geborenen Lebens

Geborenes menschliches Leben wird durch die in §§ 211-216, 222 StGB normierten Tötungsdelikte strafrechtlich geschützt. Sie sind der „verlängerte Arm der Verfassung" bei der Umsetzung des grundrechtlich gebotenen Lebensschutzes.585 Strafbar sind sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tötung. Der Schutz lässt sich insoweit als „lückenlos" bezeichnen. Tatobjekt ist der Mensch: Wo sein Leben durch einen anderen verletzt wird, kommen die Tötungsdelikte in Betracht.

Der Status als „Mensch" ist somit konstituierend für deren Anwendung. Dabei darf die Frage nach der „Mensch"-Werdung nicht falsch verstanden und verwechselt werden mit der Frage nach dem Beginn des Lebensschutzes im Strafrecht, zielt erstere Frage doch allein auf den Beginn des strafrechtlichen Schutzes durch die §§ 211ff. StGB in Abgrenzung zu §§ 218ff. StGB. Mit der Festlegung, ab wann Leben Menschenqualität erlangt, trifft das Strafrecht keine verbindliche Aussage über den Beginn des menschlichen Lebens aus ethischer oder biologischer Sicht.586 Zwar orientiert sich die strafrechtliche Bestimmung durchaus auch an den Erkenntnissen von Medizin und Naturwissenschaft und berücksichtigt ethische Aspekte wie Alltagsanschauungen.



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