Habersack / Schäfer | Das Recht der OHG | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 1510 Seiten

Reihe: De Gruyter Kommentar

Habersack / Schäfer Das Recht der OHG

Kommentierung der §§ 105 bis 160 HGB
1. Auflage 2010
ISBN: 978-3-89949-808-0
Verlag: De Gruyter
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

Kommentierung der §§ 105 bis 160 HGB

E-Book, Deutsch, 1510 Seiten

Reihe: De Gruyter Kommentar

ISBN: 978-3-89949-808-0
Verlag: De Gruyter
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Der Kommentar zur offenen Handelsgesellschaft ist eine Sonderausgabe der Kommentierung der §§ 105-160 HGB aus Staub, Großkommentar zum Handelsgesetzbuch. Er behandelt sämtliche Fragen von der Errichtung der offenen Handelsgesellschaft bis zu ihrer Auflösung und Liquidation. Im einzelnen werden behandelt: die Errichtung der Gesellschaft, das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und zu Dritten, die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden von Gesellschaftern, die Liquidation der Gesellschaft sowie die Verjährung und die zeitliche Begrenzung der Haftung. Dabei berücksichtigt die Kommentierung sowohl höchste wissenschaftliche Ansprüche wie sie auch die besonderen Belange der Praxis aufgreift.
Habersack / Schäfer Das Recht der OHG jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


1;Vorwort;6
2;Inhaltsübersicht;8
3;Abkürzungsverzeichnis;10
4;Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur;20
5;ERSTER TITEL;28
6;ZWEITER TITEL;340
7;DRITTER TITEL;722
8;VIERTER TITEL;960
9;FÜNFTER TITEL;1298
10;SECHSTER TITEL;1446
11;Sachregister;1484


A. Einführung (S. 938-939)

I. Regelungsinhalt und geschichtliche Entwicklung der Norm


Der vierte Titel beinhaltet die Vorschriften über die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden von Gesellschaftern. § 131 nennt in Abs. 1 die allgemeinen, in Abs. 2 spezielle Auflösungsgründe für Gesellschaften, in denen keine natürliche Person haftet. §§ 133 f regeln die in Abs. 1 Nr. 4 erwähnte Auflösung durch gerichtliche Entscheidung näher. § 144 trifft eine besondere Regelung für die Fortsetzung einer wegen Insolvenz nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 aufgelösten Gesellschaft. § 131 Abs. 3 zählt – nicht abschließend – die Gründe für das Ausscheiden von Gesellschaftern auf, für die § 132 (Kündigung durch Gesellschafter) und § 135 (Kündigung durch Privatgläubiger) detailliertere Bestimmungen enthalten. § 143 schließlich schreibt die Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden zum Handelsregister vor.

Die Handelsrechtsreform 1998 hat die jetzt in § 131 Abs. 1 Nrn. 1–4 enthaltenen gesellschaftsbezogenen Auflösungsgründe unangetastet gelassen, jedoch die jetzt in Abs. 3 Nrn. 1–6 (zunächst in Abs. 2, vgl. Rn 4) geregelten gesellschafterbezogenen Auflösungsgründe (insbes. Tod, Gesellschafterinsolvenz, Kündigung) in Gründe für das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters umgewandelt, freilich nur vorbehaltlich abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag. Damit ist insofern das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Auflösung und Ausscheiden entsprechend der schon seit langem zu beobachtenden Vertragsgestaltungspraxis umgekehrt worden. Die Motive sprechen anschaulich von der Ablösung des Grundsatzes „Auflösung der Gesellschaft durch Austritt eines Gesellschafters“ durch die Regel „Fortführung der Gesellschaft unter Ausscheiden des Gesellschafters“. Demgegenüber ging der historische Gesetzgeber bei § 131 HGB 1897 und seinen Vorläufern  davon aus, dass Verband und Mitgliedschaft untrennbar mit der Person der vertragschließenden Gesellschafter verknüpft seien. Die Begründung zum Reformgesetz 1998 zitiert aus den Motiven zum Entwurf eines HGB für die Preußischen Staaten 1857 den anschaulichen Satz „…; denn durch das Ausscheiden auch nur eines Mitglieds ist die ganze Gesellschaft zu einer wesentlich anderen geworden“ und verweist mit Recht auf den Anschauungswandel, der seither eingetreten ist und demzufolge die „Personenkontinuität“ hinter die „Unternehmenskontinuität“ zurücktrete. Bei personenbezogenen Gründen entspreche die Liquidation der Gesellschaft weder den Interessen der verbleibenden Gesellschafter noch widerspreche sie den Interessen des Ausscheidenden, zumal dieser eine der Beteiligung am Liquidationserlös entsprechende Abfindung erhalte.

Mag die Begründung auch nicht hinreichend zwischen der Liquidation der Gesellschaft und der des Unternehmens unterscheiden, die ja keineswegs zusammenfallen müssen, und mag der Vergleich zwischen Abfindungsanspruch und Anteil am Liquidationserlös schon mit Rücksicht auf die üblichen Abfindungsbeschränkungen problematisch erscheinen, so sprach doch die seit langem auf Kontinuität auch der Gesellschaft setzende Kautelarpraxis und der darin zum Ausdruck kommende typische Parteiwille für die Neuregelung. Zudem konnte sich der Reformgesetzgeber auf entsprechende Vorschläge der Unternehmensrechtskommission schon aus den 1970er Jahren berufen. Zwar ließbereits § 131 a.F. die Abbedingung personenbezogener Auflösungsgründe zu; doch durfte der Gesetzgeber wohl mit Grund davon ausgehen, dass vor allem in kleineren Unternehmen, denen „rechtsformspezifische Eigenheiten“ nicht vertraut sind, eine Reihe von Insolvenzen auf fehlende oder mangelnde Nachfolgeregelungen zurückzuführen waren. In solchen Fällen kommt es nun nicht mehr auf den Fortsetzungswillen sämtlicher Gesellschafter an. Ob allerdings der mutmaßliche Parteiwille in allen Fällen mit der Neuregelung übereinstimmt, mag man bezweifeln, und insbesondere in Bezug auf den Tod (Abs. 3 Nr. 1) ist dies denn auch bestritten worden: Wo eine Nachfolgeregelung fehle, schwäche die Ausscheidensfolge einerseits die Stellung der Erben und zwinge andererseits die verbleibenden Gesellschafter zu deren Abfindung. Den Gesetzgeber hat diese Kritik letztlich nicht beeindruckt, aber nichtsdestoweniger ist gewiss zutreffend, dass der Bedarf für eine Nachfolgeklausel durch den neuen Abs. 3 Nr. 1 eher gewachsen ist. – Regelungsvorläufer war § 9 Abs. 2 PartGG 1994, der mit der Neufassung des § 131 aufgrund der allgemeinen Verweisung in § 9 Abs. 1 PartGG wieder aufgehoben werden konnte.

Die besonderen Auflösungsgründe des Abs. 2 sind im Zusammenhang mit der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung eingefügt worden, wodurch die Bezeichnung des eben hinzugekommenen Abs. 2 in Abs. 3 geändert werden musste. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise eine hM korrigiert, welche die Ablehnung eines Konkursantrages mangels Masse bislang selbst dann nicht als Auflösungsgrund akzeptierte, wenn kein Gesellschafter persönlich haftete. Demgegenüber wurden Kapitalgesellschaften gem. § 1 Abs. 1 S. 1 des zeitgleich aufgehobenen Löschungsgesetzes schon zuvor mit Rechtskraft desjenigen Beschlusses aufgelöst, der die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ablehnte. Außerdem wird eine Gesellschaft, bei der keine natürliche Person unmittelbar haftet, durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG aufgelöst. Dadurch wird ein Gleichlauf mit § 262 Abs. 1 Nr. 4, 5 AktG (AG), § 289 Abs. 2 Nrn. 1, 3 AktG (KGaA) und § 60 Abs. 1 Nr. 5, 6 GmbHG hergestellt, die für die Kapitalgesellschaften entsprechende Auflösungsgründe vorsehen.


Mathias Habersack, Eberhard-Karls-Universität Tübingen; Carsten Schäfer, Universität Mannheim.



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.