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Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden in Baden-Württemberg (EigBG)


Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe (EigBVO)

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Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe (EigBVO)

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Eigenbetriebe bleiben auch im neuen Haushaltsrecht für alle Bereiche in den
Gemeinden die sinnvolle und notwendige Organisationsform, in denen es
wesentlich ankommt auf

• Unternehmerische Eigenverantwortung in der Aufgabenerfüllung,
• Einfache, schnelle operative Entscheidungen bei voller strategischer Einbindungin die Ziele der Gemeinde
• erfolgsorientierte Wirtschaftsplanung,
• unbürokratische Umsetzung der Planungen,
• Erhalt der Unternehmenssubstanz aus Entgelten oder Preisen
• Klare Zuordnung von Leistung und Kosten
• Erfüllen von Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (insbes. § 6b EnWG).

Darüber hinaus wenden sehr viele Zweckverbände für ihre Wirtschaftsführung
das Eigenbetriebsrecht an (§ 20 GKZ). Für die Rechnungslegung der neuen selbständigen Kommunalanstalten gilt nach § 102d Abs. 1 GemO das Dritte Buch
des Handelsgesetzbuches ebenso wie nach §§ 6 und 7 EigBVO für die Rechnungslegung
der Eigenbetriebe.
Der Autor lehrt an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl im Fachgebiet
Kommunales Finanzmanagement
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