Datenbank, Deutsch
Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe (EigBVO)
Datenbank, Deutsch
Carl Link
Eigenbetriebe bleiben auch im neuen Haushaltsrecht für alle Bereiche in den
Gemeinden die sinnvolle und notwendige Organisationsform, in denen es
wesentlich ankommt auf
• Unternehmerische Eigenverantwortung in der Aufgabenerfüllung,
• Einfache, schnelle operative Entscheidungen bei voller strategischer Einbindungin die Ziele der Gemeinde
• erfolgsorientierte Wirtschaftsplanung,
• unbürokratische Umsetzung der Planungen,
• Erhalt der Unternehmenssubstanz aus Entgelten oder Preisen
• Klare Zuordnung von Leistung und Kosten
• Erfüllen von Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (insbes. § 6b EnWG).
Darüber hinaus wenden sehr viele Zweckverbände für ihre Wirtschaftsführung
das Eigenbetriebsrecht an (§ 20 GKZ). Für die Rechnungslegung der neuen selbständigen Kommunalanstalten gilt nach § 102d Abs. 1 GemO das Dritte Buch
des Handelsgesetzbuches ebenso wie nach §§ 6 und 7 EigBVO für die Rechnungslegung
der Eigenbetriebe.
Der Autor lehrt an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl im Fachgebiet
Kommunales Finanzmanagement
Hafner
Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden in Baden-Württemberg (EigBG) jetzt bestellen!
Gemeinden die sinnvolle und notwendige Organisationsform, in denen es
wesentlich ankommt auf
• Unternehmerische Eigenverantwortung in der Aufgabenerfüllung,
• Einfache, schnelle operative Entscheidungen bei voller strategischer Einbindungin die Ziele der Gemeinde
• erfolgsorientierte Wirtschaftsplanung,
• unbürokratische Umsetzung der Planungen,
• Erhalt der Unternehmenssubstanz aus Entgelten oder Preisen
• Klare Zuordnung von Leistung und Kosten
• Erfüllen von Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (insbes. § 6b EnWG).
Darüber hinaus wenden sehr viele Zweckverbände für ihre Wirtschaftsführung
das Eigenbetriebsrecht an (§ 20 GKZ). Für die Rechnungslegung der neuen selbständigen Kommunalanstalten gilt nach § 102d Abs. 1 GemO das Dritte Buch
des Handelsgesetzbuches ebenso wie nach §§ 6 und 7 EigBVO für die Rechnungslegung
der Eigenbetriebe.
Der Autor lehrt an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl im Fachgebiet
Kommunales Finanzmanagement
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