E-Book, Deutsch, 342 Seiten, E-Book
Hahne / Völker Investmentsteuerrecht visuell
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-7910-4305-0
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger in strukturierten Übersichten
E-Book, Deutsch, 342 Seiten, E-Book
ISBN: 978-3-7910-4305-0
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Die Anlage in Investmentvermögen ist ein wichtiger Bestandteil der Kapitalanlage institutioneller und privater Investoren. Sie bietet Risikostreuung, Zugang zu besonderen Anlageklassen und ist mit einem professionellen Anlagemanagement verbunden. Der Markt hat sich in der Vergangenheit äußerst dynamisch entwickelt und es ist auch weiterhin mit steigenden Anlagevolumina zu rechnen.
Der Band bietet einen vertieften Einstieg in die Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger unter kritischer Auseinandersetzung mit aktuellen Verwaltungsverlautbarungen, wie etwa dem Anwendungsschreiben des BMF vom 21. Mai 2019 zum Investmentsteuerrecht, und Darstellung der aktuellen Änderungen des Investmentsteuergesetzes durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Vorschriften. Eine Vielzahl von Schaubildern macht Zusammenhänge leicht erkennbar und ermöglicht Antworten auf spezifische Fragestellungen. Neben der geschlossenen Darstellung der intransparenten Besteuerung von Anlagen in (Publikums-)Investmentfonds und der semi-transparenten Besteuerung von Anlagen in Spezial-Investmentfonds werden in einem separaten Abschnitt auch zahlreiche steuerliche Sonderthemen (KSt, USt, GrESt) rund um die Anlage in Investmentvermögen behandelt.
Das Glossar ermöglicht einen schnellen Zugang zu wichtigen investmentrechtlichen und investmentsteuerrechtlichen Fachbegriffen.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1 Einleitung
2 Überblick über das seit 2018 geltende Investmentsteuerrecht
3 Investmentfonds - Klassifizierung und Besteuerung auf Fondsebene
4 Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
5 Spezial-Investmentfonds - Anwendungsvoraussetzungen und Besteuerung auf Fondsebene
6 Besteuerung der Anleger von Spezial-Investmentfonds
7 Die investmentsteuerrechtliche Systemumstellung 2017/2018
8 Spezialthemen
1 Einleitung
Die Geschichte der kollektiven Investmentanlage mittels Investmentfonds begann vor rund 250 Jahren. Im Jahre 1774 legte der niederländische Kaufmann Abraham van Ketwich den ersten Investmentfonds »Eendracht Maakt Magt« auf. Die gewählte Bezeichnung (dt. »Eintracht macht stark«) personifiziert auch heute noch treffend die Investmentidee der kollektiven Kapitalanlage mittels einer festgelegten Anlagestrategie (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB). Van Ketwich vertrieb im ausgehenden18. Jahrhundert rund 2.000 Fondsanteile; die Anzahl der gehandelten Investmentfonds sowie die investierten Volumina sind weltweit bis heute erheblich gestiegen. Verengt man den Blick auf die Bundesrepublik Deutschland so nahm das Anlagevolumen in offene Investmentfonds seit 1950, dem Jahr der Auflage des ersten deutschen Investmentfonds, von ca. 1 Million € auf rund 2,825 Billionen € (vgl. BVI, Investmentstatistik, Stand: 30.06.2019) zu. 1.1 Grundsätze der Investmentbesteuerung bis zum 31.12.2017
Einhergehend mit steigenden Anlegerzahlen und Investitionsvolumina nahm auch die politische Relevanz zur Regulierung von Investmentfonds und zur Schaffung eines Besteuerungssystems zu. Zunächst wurden Aufsichts- und Steuerrecht in einheitlichen Gesetzeswerken geregelt: Für inländische Investmentfonds im KAGG vom 16.04.1957 (BGBl I 1957, 378), für ausländische Investmentfonds und deren Anleger folgte am 28.07.1969 das AuslInvestmG (BGBl I 1969, 968). Die Trennung zwischen Aufsichts- und Steuerrecht vollzog sich mit Inkrafttreten der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des InvG sowie des die Investmentbesteuerung regelnden InvStG am 01.01.2004 (BGBl I 2003, 2676). Als Folge des erweiterten europäischen Aufsichtsrahmens ergibt sich die Regulierung von Investmentvermögen und deren Anlegern nunmehr seit dem 22.07.2013 aus dem KAGB (BGBl I 2013, 1981). Die Investmentbesteuerung folgte bis zum 31.12.2017 der Zielsetzung, die steuerliche Belastung auf Ebene des Anlegers eines Investmentfonds möglichst gleichlaufend zu derjenigen eines Direktanlegers, der identische Investitionsentscheidungen wie der betreffende Investmentfonds treffen würde, zu gestalten (BT-Drs. 15/1553, 120). Mittel der Wahl zur Erreichung dieses Ziels war das sog. (eingeschränkte) Transparenzprinzip. Zielsetzung der semi-transparenten Investmentbesteuerung bis 31.12.2017 Trotz der missverständlichen Bezeichnung stellte das investmentsteuerliche Transparenzprinzip kein für die Gesetzesauslegung maßgebliches Prinzip dar. Es war lediglich die gesetzliche Leitidee der Investmentbesteuerung (vgl. etwa BFH v. 29.03.2017, I R 73/15, BStBl II 2017, 1665). Denn nach der Gesetzessystematik des InvStG 2004 wurden Investmentfonds als eigenständige Steuerrechtssubjekte qualifiziert, denen Einkünfte zugerechnet und die Subjekt der investmentsteuerlichen Ertragsermittlung nach § 3 Abs. 1 InvStG 2004 waren. Die Steuerrechtssubjekteigenschaft eines Investmentfonds folgte einerseits unmittelbar aus § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG 2004. Hiernach waren dem Investmentanleger ausschließlich die ausgeschütteten (§ 1 Abs. 3 S. 2 InvStG 2004) sowie die ausschüttungsgleichen (§ 1 Abs. 3 S. 3 InvStG 2004) Erträge des Investmentfonds zuzurechnen. Dementsprechend konnte der Investmentfonds durch seine eigene Ausschüttungspolitik bestimmen, inwieweit den Anlegern nicht-ausschüttungsgleiche Erträge zufließen. Denn deren Besteuerung (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und solche aus Termingeschäften) erfolgte erst im Zeitpunkt der Ausschüttung. Zudem waren den Anlegern unter Geltung des InvStG 2004 nach § 3 Abs. 4 InvStG 2004 keine negativen Erträge des Investmentfonds zuzurechnen (vgl. hingegen zur Rechtslage unter dem KAGG BFH v. 17.11.2015, VIII R 55/12, BStBl II 2016, 400 bzw. unter dem AuslInvestmG BFH v. 18.09.2012, VIII R 45/09, BStBl II 2013, 479). Eine für transparente Steuersubjekte – wie Personengesellschaften – prägende unmittelbare Zurechnung an die Anleger (vgl. hierzu in Abschn. 8.3) war somit nicht gegeben. Die Investmentbesteuerung war vielmehr nach Maßgabe des Trennungsprinzips ausgestaltet. Dies manifestierte sich auch in § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 InvStG 2004. Hiernach »galten« inländische Investmentfonds in der Rechtsform des Sondervermögens i. S. d. § 1 Abs. 10 KAGB als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Diese wurden jedoch zugleich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung nach § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG 2004 galt auch für körperschaftlich strukturierte Investmentfonds des Gesellschaftstyps (InvAG m. v. K. i. S. d. §§ 108 ff. KAGB), die bereits qua Rechtsform persönlich körperschaftsteuerpflichtig waren. Zu sachlichen Beschränkungen der Steuerbefreiung der InvAG m. v. K. vgl. § 11 Abs. 1 S. 4 InvStG 2004. Bei einer offenen InvKG i. S. d. § 124 KAGB, die die steuerlichen Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllte, ging der Gesetzgeber in Ansehung der Rechtsform nicht von einer Körperschaftsteuerpflicht aus (BT-Drs. 18/68, 58; strittig). Er befreite sie folglich ausschließlich von der Gewerbesteuer, § 11 Abs. 1 S. 3 InvStG 2004. Rechtlich ungeklärt ist die materiell-rechtliche Behandlung ausländischer Investmentfonds des Vertragstyps. Für diese enthielt das InvStG 2004 keine § 11 Abs. 1 S. 1 InvStG 2004 entsprechende Regelung. Die Diskussion entzündete sich daran, ob die dortige Einstufung als Körperschaftsteuersubjekt konstitutiv wirke (so wohl FG Münster v. 20.04.2017 – 10 K 3059/14 K, EFG 2017, 1110) oder ob sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen eine Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds des Vertragstyps ergebe (so wohl Hessisches FG v. 29.11.2017, 4 K 1186/16, EFG 2018, 622). Bei erstgenanntem Ergebnis hätte dies für Zeiträume bis zum 31.12.2017 zur Folge, dass ausländische Investmentfonds des Vertragstyps keine Körperschaftsteuersubjekte wären. Steuersubjekteigenschaft und Steuerpflicht in- und ausländischer Investmentfonds in Deutschland nach dem InvStG 2004 Trotz des vorstehend dargestellten Trennungsprinzips setzte der Gesetzgeber im bis zum 31.12.2017 geltenden System die angestrebte (annähernde) steuerliche Gleichbehandlung von Investmentfonds- und Direktanleger um. Dies geschah mittels einer Vielzahl sog. Transparenznormen. Im Ergebnis transferierten diese Normen die ertragsteuerliche Qualifikation der vom Investmentfonds erzielten steuerlichen Erträge auf die Anlegerebene. So fand etwa das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG nur Anwendung, soweit die den Anlegern zuzurechnenden Erträge »aus Aktien« stammten (§ 2 Abs. 2 InvStG 2004). Erzielte der Investmentfonds Einkünfte, auf deren Besteuerung die Bundesrepublik Deutschland nach einem DBA verzichtete, waren die betreffenden Erträge beim Anleger steuerfrei (§ 4 Abs. 1 InvStG 2004). Weitere solcher Transparenznormen waren etwa in § 2 Abs. 2a und 3 sowie § 4 Abs. 2 InvStG 2004 zu finden. Kehrseite dieser vom Gesetzgeber angestrebten Einzelfallgerechtigkeit war ein umfangreiches Reportingwesen für Investmentfonds. So hatten Anleger zur zutreffenden steuerlichen Behandlung der ihnen zuzurechnenden Erträge und Besteuerungsmerkmale bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen auszuwerten (BT-Drs. 18/8045, 2, 51). 1.2 Hintergründe der Reform der Investmentbesteuerung
Nach der Gesetzesbegründung führten verschiedene gesetzgeberische Motive zur Reform der Investmentbesteuerung mit Wirkung zum 01.01.2018 (BT-Drs 18/8045, 2). Im Einzelnen sind dies unionsrechtliche Risiken des InvStG 2004, erkanntes steuerliches Gestaltungspotenzial im Zusammenhang mit der Investmentanlage, erheblicher administrativer Aufwand zur Ermittlung und Umsetzung ertragsteuerlicher Folgen aus der Investmentanlage, ein hoher Grad an Komplexität der Investmentbesteuerung sowie die (praktische) Unmöglichkeit der rückwirkenden Fehlerkorrektur bei (Publikums-)Investmentfonds. All diesen Faktoren ist gemein, dass sie durch das investmentsteuerliche Transparenzprinzip veranlasst oder zumindest begünstigt wurden. Anhand dieser Problemfelder lassen sich die grundsätzlichen Erwägungen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des durch das InvStRefG reformierten Investmentsteuerrechts nachvollziehen. Sie werden nachfolgend skizziert. Die nachfolgenden Problemfelder hat der Gesetzgeber durch eine grundlegende Umgestaltung der Investmentbesteuerung gelöst. Überblicksartig sind die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen in Abschn. 2.1 f. dargestellt. Die Umsetzung des Transparenzgedankens nach dem InvStG 2004 1.2.1 Komplexität der...