Hartmer / Detmer | Hochschulrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 925 Seiten

Hartmer / Detmer Hochschulrecht

Ein Handbuch für die Praxis
4., neu bearbeitete Auflage 2022
ISBN: 978-3-8114-8777-2
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Ein Handbuch für die Praxis

E-Book, Deutsch, 925 Seiten

ISBN: 978-3-8114-8777-2
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Ein unverzichtbarer Leitfaden für Professoren, Nachwuchswissenschaftler, für Hochschul- und Wissenschaftsverwaltungen, für Rechtsanwälte, die sich mit Wissenschaftsrecht befassen.

„Auch Nichtjuristen eröffnet es einen leicht verständlichen Einstieg in mitunter komplexe Materien.“
Andreas Lenk in LKRZ 5/2011

Inhalt und Autoren

  • Institutionelles Hochschulrecht, (Kempen); Hochschultypen (Epping u. Lynen/Pernice-Warnke)
  • Das Recht der Professoren (Detmer) und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Hartmer); Europäisches Hochschullehrerdienstrecht (Geis), Binnenrecht der Hochschule (von Coelln)
  • Kooperation Wissenschaft / Wirtschaft, Nebentätigkeitsrecht der Professoren (Nettekoven); Recht der Hochschulmedizin (Sandberger); Arbeitsrecht des Hochschulpersonals (Wertheimer/Meißner); Rechtsfragen des Studiums (Lindner); Prüfungsrecht (Schnellenbach)
  • Forschungsdatenmanagement und Datenschutzrecht (Schwartmann);
  • Urheberrecht (Götting) und Erfindungsrecht (Kraßer) des wissenschaftlichen Personals; Hochschulfinanzierung und -steuerung (Möller)

Autoren

Herausgegeben von Prof. Dr. jur. Michael Hartmer Bonn, Prof. Dr. jur. Hubert Detmer Bonn. Mit Beiträgen von Prof. Dr. Christian von Coelln, Prof. Dr. jur. Hubert Detmer, Prof. Dr. Volker Epping, Prof. Dr. Max-Emanuel Geis, Prof. Dr. Horst-Peter Götting, Prof. Dr. jur. Michael Hartmer, Prof. Dr. Bernhard Kempen, Prof. Dr. Rudolf Kraßer, Prof. Dr. Josef Franz Lindner, Ministerialrat, Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Michael Lynen, Dr. Markus Meißner, Rechtsanwalt, Gerhard Möller, Kanzler Ruhr-Universität Bochum a.D., Manfred Nettekoven, Kanzler der RWTH Aachen, Dr. Pernice-Warnke, Prof. Dr. Dr. h.c. Georg Sandberger, Prof. Dr. Helmut Schnellenbach, Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Dr. Frank Wertheimer, Rechtsanwalt.

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Zielgruppe


Professoren, wissenschaftliches Personal, Hochschulverwaltungen, Wissenschaftsorganisationen, Ministerien, Rechtsanwälte

Weitere Infos & Material


1. Kapitel Grundfragen des institutionellen Hochschulrechts
 I. Hochschulen im Verfassungsstaat 1 – 65   1. Die Wissenschaftsfreiheit 1 – 42    a) Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen 4 – 6    b) Wissenschaft als Rechtsbegriff 7 – 11    c) Grundrechtsträger 12 – 28    d) Wissenschaftsfreiheit als Individualgrundrecht 29 – 36    e) Die Wissenschaftsfreiheit als Einrichtungsgarantie 37 – 42   2. Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes und der Länder 43 – 47   3. Landeshochschulgesetze 48 – 51   4. Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern 52 – 58   5. Die Hochschulen in der europäischen Rechtsentwicklung 59 – 65  II. Freiheit der Forschung 66 – 87   1. Grundlagenforschung, angewandte Forschung, Industrieforschung, Drittmittelforschung 71 – 74   2. Forschungsverbote und ethische Grenzen 75 – 78   3. Forschungsfreiheit und Tierschutz 79 – 81   4. Forschungslenkung 82 – 87  III. Freiheit der Lehre 88 – 116   1. Umfang und Inhalt der Lehrfreiheit 91 – 94   2. Grenzen der Lehrfreiheit 95, 96   3. Die Lernfreiheit der Studierenden 97 – 99   4. Die Zulassung zum Studium 100 – 104   5. Prüfungen 105 – 116    a) Verfassungsrechtliche Vorgaben 106 – 111    b) Prüfungsordnungen 112 – 116  IV. Hochschulautonomie und Selbstverwaltung 117 – 138   1. Autonomiebegriff 118, 119   2. Wissenschaftsfreiheit und Autonomie 120 – 128   3. Satzungsautonomie 129, 130   4. Staatliche Aufsicht 131 – 134   5. Geltendmachung von Autonomieverletzungen 135 – 138  Literaturhinweise I. Hochschulen im Verfassungsstaat
1. Die Wissenschaftsfreiheit
1 Am Anfang stehen wenige Worte: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Es gehört zu den Wesensmerkmalen von Verfassungstexten, dass sie in minimalistischer Form ein Maximum an Steuerung entfalten. Der zitierte Text des Art. 5 Abs. 3 GG macht insoweit keine Ausnahme. Er bildet das verfassungsrechtliche Fundament des gesamten deutschen Hochschulwesens, ist Grundlage und Maßstab zugleich für vielfältige Struktur-, Organisations-, Verfahrens- und Kompetenzregeln. 2 Zu den Eigentümlichkeiten von Verfassungstexten gehört ferner, dass sie begriffliche Festlegungen vermeiden, keine Legaldefinitionen kennen und damit in besonderem Maße auslegungsbedürftig sind. Was „Wissenschaft“, „Forschung“ und „Lehre“ bedeutet, ist daher im Wege der Verfassungsinterpretation zu ermitteln. Grammatikalische und systematische Erwägungen werden hierbei eine Rolle spielen, auch wird es auf den historischen Kontext ankommen: Verfassungstexte sind Momentaufnahmen aus der Verfassungsgeschichte. Der Verfassungsgeber des Jahres 1949 fand eine bestimmte Situation, man kann auch sagen: Tradition, an den Universitäten und anderen Hochschulen vor und ließ sich davon leiten. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Verfassungsinterpretation notwendig rückwärtsgewandt sein muss. Bis zu einem gewissen Grad sind Auslegungsentwicklungen und -fortschritte möglich und nötig. Gerade in der jüngeren Zeit ist insoweit eine veränderte Akzentuierung zu beobachten. Die Grenze zwischen einer dynamischen Auslegung und einer demokratisch nicht unterfütterten Verfassungsänderung im Wege der Verfassungsinterpretation darf allerdings nicht überschritten werden. Darüber wacht nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht. 3 Dessen Rechtsprechung gibt dem Rechtsanwender im Übrigen authentische Maßstäbe vor. Es macht wenig Sinn, originelle, aber vor dem Bundesverfassungsgericht nicht haltbare, Neuinterpretationen vorzustellen. In der Rechtsprechung des Gerichts erschließen sich letztverbindlich die verfassungsrechtlichen Direktiven für jeden nachgeordneten Rechtsakt der gesetzgebenden, vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt. Den Entscheidungen des Gerichts zu Art. 5 Abs. 3 GG kommt deshalb, auch im nachfolgenden Text, zentrale Bedeutung zu. a) Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen
4 Die verfassungsrechtliche Rechtslage der Hochschulen erschließt sich indes nicht nur im Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG. Andere Verfassungsbestimmungen – des Grundgesetzes und der Landesverfassungen – treten hinzu. Auf der Ebene des Grundgesetzes sind zuerst Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 bis 5 GG zu nennen. Die Berufs(wahl)freiheit und die freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) geben den Studierfähigen und -willigen einen (beschränkbaren) Zulassungsanspruch zu den Hochschulen an die Hand, und die verfassungsrechtlichen Determinanten des Beamtenrechts (Art. 33 GG) einschließlich der in das Grundgesetz inkorporierten vorkonstitutionellen „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ (Art. 33 Abs. 5 GG) prägen das Dienstrecht des in den Hochschulen tätigen beamteten wissenschaftlichen Personals. Die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG wirkt sich auf die Beschäftigungsverhältnisse des nicht beamteten Personals aus, die Gleichheitssätze des Art. 3 GG wirken auf sämtliche Dienst- und Arbeitsverhältnisse, aber auch auf Organisation und Verfahren (z.B. Mittelverteilungen, Prüfungsverfahren) innerhalb der Hochschulen ein. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG tritt regelmäßig hinter der spezielleren Gewährleistung der Forschungs- und Lehrfreiheit zurück, wenn es darum geht, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verbreiten und zu publizieren. Der staatliche Bildungsauftrag in Art. 7 Abs. 1 GG unterscheidet sich demgegenüber in grundlegender Hinsicht von Art. 5 Abs. 3 GG. Er betrifft die allgemeinbildenden Schulen. Für die deutschen Hochschulen lässt sich aus Art. 7 Abs. 1 GG nichts herleiten.[1] 5 Neben den grundrechtlichen Gewährleistungen greifen andere Verfassungsbestimmungen ein. Einzelne Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), wie Vertrauensschutz, Übermaßverbot, Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes, entfalten in verschiedenen Zusammenhängen ihre Wirksamkeit ebenso wie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Die Aufzählung ist keineswegs abschließend. Hingewiesen sei nur auf den seit einiger Zeit auch auf die freie Forschung und Lehre einwirkenden Tierschutz (Art. 20a GG). 6 Vor zehn Jahren wurde mit der Föderalismusreform eine...


Die Herausgeber
Rechtsanwalt Dr. Michael Hartmer ist Geschäftsführer, Dr. Hubert Detmer ist stellvertretender Geschäftsführer und Leiter der Abteilung Recht und Beratung des Deutschen Hochschulverbandes mit ca. 22.000 Mitgliedern.


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