Hees | Die Zurückgewinnungshilfe. | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 148, 302 Seiten

Reihe: Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft

Hees Die Zurückgewinnungshilfe.

Der Zugriff des Verletzten auf gemäß §§ 111b ff. StPO sichergestellte Vermögenswerte des Straftäters.
1. Auflage 2021
ISBN: 978-3-428-51053-5
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

Der Zugriff des Verletzten auf gemäß §§ 111b ff. StPO sichergestellte Vermögenswerte des Straftäters.

E-Book, Deutsch, Band 148, 302 Seiten

Reihe: Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft

ISBN: 978-3-428-51053-5
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Wirtschaft und Privatleute werden regelmäßig Opfer von Vermögensdelikten wie Betrug oder Untreue. In solchen Fällen können die Ermittlungsbehörden gemäß §§ 111b ff. StPO die Gewinne und Vermögenswerte der Straftäter im Wege der Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten der Verletzten durch Beschlagnahme oder Arrest sicherstellen. Die Verletzten können anschließend die Zwangsvollstreckung ihrer Ersatzansprüche betreiben. Der erfolgreiche Zugriff auf die Vermögenswerte bereitet den Beteiligten in der Praxis eine Vielzahl erheblicher, rechtlicher Probleme.

Die Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte Gegenstände bedarf gemäß § 111g Abs. 2 StPO eines richterlichen Zulassungsbeschlusses. Fraglich ist z. B., welche Auswirkungen das Zulassungserfordernis auf die Wirksamkeit bereits zuvor erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen hat. Die Zulassung bewirkt zudem eine Abänderung des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips. Der Verletzte kann sich vorrangig gegenüber anderen Gläubigern, nicht jedoch auch gegenüber anderen zugelassenen Verletzten befriedigen. Wer aber darf wegen welcher Ansprüche Zugriff auf die sichergestellten Vermögenswerte nehmen? Gehören z. B. auch Steuerfiskus und Rechtsnachfolger zu den Antragsberechtigten?

Wird ein Grundstück arrestiert, können die Verletzten nach einer Zulassung gemäß § 111h Abs. 1 StPO verlangen, dass die staatliche Sicherungshypothek hinter ihrer Hypothek im Rang zurücktritt. Die Verletzten profitieren hier von einem Rangtausch, der wiederum gegenüber anderen Gläubigern das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip abändert. Vollstrecken die Geschädigten jedoch in arrestierte sonstige Vermögenswerte, so regelt die StPO den Zugriff nicht. Beim Zugriff auf Luftfahrzeuge und Schiffe gilt dann § 111h StPO analog. Bei beweglichen Sachen und Forderungen wendet die Praxis § 111g StPO analog an, dennoch können sich die Verletzten hier nicht vor anderen Gläubigern befriedigen. Denn weder StPO noch BGB sehen einen Rangtausch mit dinglicher Wirkung vor.

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Weitere Infos & Material


Inhaltsübersicht: A. Einleitung - B. Die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO: Überblick - Einführung und Entwicklung der §§ 111b ff. - Funktion und Regelungsinhalt der §§ 111b ff. - Die grundlegende Problematik und Abgrenzung der Thematik - C. Der Zugriff auf beschlagnahmte Vermögenswerte: Auswirkungen des Zulassungserfordernisses in § 111g Abs. 2 auf die Wirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen - Rechtsfolgen des Zulassungsbeschlusses aus § 111g Abs. 2 - Beschränkung der Zulassung gemäß § 111g Abs. 2 auf einen bestimmten Gläubigerkreis - D. Der Zugriff des Verletzten auf arrestierte Vermögenswerte: Der Zugriff auf arrestierte Grundstücke - Der Zugriff auf sonstige, arrestierte Vermögenswerte - E. Zusammenfassung der Ergebnisse - Literaturverzeichnis - Amtliche Veröffentlichungen und Materialien - Stichwortverzeichnis



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