Heilemann | Bestechlichkeit und Bestechung im sportlichen Wettbewerb als eigenständiges Strafdelikt - de lege lata, de lege ferenda | Buch | 978-3-415-05176-8 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 8, 312 Seiten, Format (B × H): 145 mm x 208 mm, Gewicht: 396 g

Reihe: Schriftenreihe Causa Sport

Heilemann

Bestechlichkeit und Bestechung im sportlichen Wettbewerb als eigenständiges Strafdelikt - de lege lata, de lege ferenda


1. Auflage 2014
ISBN: 978-3-415-05176-8
Verlag: Richard Boorberg Verlag

Buch, Deutsch, Band 8, 312 Seiten, Format (B × H): 145 mm x 208 mm, Gewicht: 396 g

Reihe: Schriftenreihe Causa Sport

ISBN: 978-3-415-05176-8
Verlag: Richard Boorberg Verlag


Sportkorruption und Strafbarkeit

Aus der Vielzahl von Schattierungen und Größenordnungen des Phänomens Korruption greift die Autorin den kleinen Teil der Sportkorruption heraus. Sie untersucht, ob die Handlungen, die als Korruption im Sport wahrgenommen werden, auch im Strafgesetzbuch abgebildet sind. Sie zeigt auf, welche Strafbarkeitslücken es gibt, und prüft ob in diesen Fällen die Kodifizierung eines sportspezifischen Straftatbestands den Sport aus seiner Glaubwürdigkeitskrise führen kann. Im Ergebnis spricht sie sich für einen neuen Straftatbestand aus und entwirft dazu einen eigenen Gesetzesvorschlag im Rahmen der Wettbewerbsstraftaten.

Glaubwürdigkeit des Sports durch Korruption in der Krise

Hauptursachen für Korruption im Sport sind die zunehmende Professionalisierung und Kommerzialisierung des Sports. Das Milliardengeschäft Sport bietet vor allem im Profibereich einen immensen finanziellen Anreiz zur Verfälschung sportlicher Ergebnisse und erweist sich als besonders manipulationsanfällig. Der Sport gerät dadurch in eine Glaubwürdigkeitskrise. Die immer effektivere Aufdeckung rückt die Korruptionsfälle ins Licht der Öffentlichkeit.

Sportbetrug strafbar?

Seit dem im Fall »Hoyzer« ergangenen Urteil des BGH glaubt die Öffentlichkeit, dass der Sportbetrug strafbar sei und unterliegt dabei einem Irrtum: Strafbar nach § 263 StGB ist der Wettbetrug, nicht aber der Sportbetrug. Der Betrugstatbestand schützt lediglich das Vermögen des Wettveranstalters, nicht aber die Belange des Sports.

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