E-Book, Deutsch, 571 Seiten, Gewicht: 1 g
Herrmann / Roth Gesellschafts- und Konzernrecht für Wirtschaftsjuristen
1. Auflage 2010
ISBN: 978-3-428-52122-7
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Grundlehren der Governance - Unternehmenspublizität - Verbandsdemokratie
E-Book, Deutsch, 571 Seiten, Gewicht: 1 g
ISBN: 978-3-428-52122-7
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Inhaltsübersicht: Einleitung: Wirtschaftsfunktionales Gesellschafts- und Verbandsrecht: Praktischer Nutzen und methodischer Ansatz - Steuerungs- und wertorientierte Normzwecke - 1. Kapitel: Rechtsformen und Formenwahl: Überblick - Leitbild der Normativbedingungen - 2. Kapitel: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundform: Rechtstatsächliche Bedeutung - Vertragsschluss und Gründung - Stellvertretung und Geschäftsführung - Persönliche Haftung - Kapitaleinlage und Gewinnverwendung - Ausscheiden und Liquidation - Besonderheiten der GbR-mbH - Zusammenfassung und Ergebnisse - 3. Kapitel: Recht der OHG, KG und PartG: Grundstruktur und wirtschaftliche Bedeutung - Gründung und Willensmängel - Stellvertretung und Geschäftsführung - Haftung und Eigenkapitalrecht - Gewinnverwendung und Verlustzuteilung - Ausscheiden und Abfindungsrecht - Zusammenfassung und Ergebnisse - KG & Still - Partnerschaftsgesellschaft - 4. Kapitel: Die kleine Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Grundstruktur und wirtschaftliche Bedeutung - Gründung, Finanzverfassung und Organisation - Grundfragen der Liquidation und Sanierung - Zusammenfassung und Ergebnisse - 5. Kapitel: Publikumsgesellschaften ohne Börsennotierung und Idealverein: Nicht börsennotierte Aktiengesellschaft - Die Publikums-GmbH - GmbH & Co. KG und Publikums-KG - Genossenschaft - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Idealverein und Verbandsrecht - 6. Kapitel: Börsennotierte und große Aktiengesellschaft: Wirtschaftliche Bedeutung - Going Public - Delisting - Organe und deren Zusammenwirken - Finanzverfassung - 7. Kapitel: Europäisches Gesellschaftsrecht: Primärrechtliche Grundlagen - Folgerungen zum internationalen Gesellschaftsrecht - Supranationale Rechtsformen - Angleichung nationalen Gesellschaftsrechts - Limited Liability Company - 8. Kapitel: Aktienkonzerne: Einleitung - Eingliederung - Squeeze-Out und übertragende Auflösung - Vertragskonzerne - Faktische Konzerne - Zusammenfassende Würdigung - 9. Kapitel: GmbH-Konzerne: Eingliederung, Squeeze-Out und übertragende Auflösung - Unternehmensverträge - Faktische und qualifiziert faktische Konzerne - Zusammenfassende Würdigung - 10. Kapitel: Zum Personengesellschaftskonzern: Konzerne mit personalistischen Gesellschaften - Konzerne mit Publikums-Personengesellschaften - Qualifizierter faktischer Konzern und rücksichtslose Vermögensschmälerung - Zusammenfassende Würdigung - 11. Kapitel: Umwandlungsrecht: Wirtschaftliche Bedeutung und rechtliches Steuerungsproblem - Verschmelzung und Spaltung - Umwandlung durch Formwechsel - Zusammenfassende Würdigung - 12. Kapitel: Wertpapierübernahmen: Wirtschaftliche Bedeutung und Geschäftstypen - EU-Übernahmerichtlinie und Wertpapier-Übernahmegesetz - Zusammenfassende Würdigung und Ausblick - Anhänge: Corporate Governance Kodex (Auszug) - Checkliste DVFA (Auszug) - Zum Verfassungsrecht halbstaatlicher Steuerung - Kapitalmarktrechtliche Grundlagen - Verzeichnis wiederholt zitierter Literatur - Sachwortverzeichnis
Zu III.: Stellvertretung und Geschäftsführung (S. 161-162)
Es gilt das gesetzliche Leitbild der Einzelvertretungs- und Einzelgeschäftsführungsmacht, um vor den erwähnten Verkehrsrisiken und Intransparenzrisiken zu schützen. Auch bei den Problemen der unechten Gesamtvertretungsmacht und anderer Mischformen macht sich bemerkbar, wie nahe der Verkehrsschutzgedanke der h. M. dem hier vertretenen Normzweckkonzept kooperativer governance ist. Nach h. M. gilt der erläuterte Grundsatz der Selbstorganschaft, der bei Bindung des persönlich haftenden Gesellschafters an die Mitwirkung eines Prokuristen oder Kommanditisten darauf abstellt, dass wenigstens einer der phGter letztlich ausschlaggebend sein muss (Einheit von Herrschaft und Risiko/Haftung).
Jedoch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn die Abweichung nur im Handelsregister veröffentlicht wird. Das ist bei Eintragung von Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs- und Betriebsführungsverträgen gemäß und analog §§ 292, 294 AktG, nicht aber in weiteren Fällen anzunehmen, da das Gesetz nur bei diesen fremdorganschaftsähnlichen Gestaltungen die Registereintragung vorschreibt. Die Kündigung von Betriebsführungsvereinbarungen darf entgegen h. M. auf wichtige Gründe begrenzt werden.
Zu IV.: Haftung und Kapitalschutz
Die Haftung der OHGisten und Komplementäre entspricht weitgehend der dem Recht der GbR. Aber beim Rückgriff des zahlenden phGters kommt u. U. eine anteilige Inanspruchnahme aufgrund akzessorischer Kreditsicher- heiten analog § 774 Abs. 2 BGB in Betracht, weil den Sicherheitsgebern die Identität der phGter aufgrund der Registeröffentlichkeit bekannt war oder sein konnte. Doch gilt dies nur für solche Bürgen und Hypothekenschuldner, die der Gesellschaft faktisch ähnlich verbunden sind wie Gesellschafter, was bei herrschender Stellung von Hausbanken, Lieferanten oder Abnehmern gegeben sein kann.
Schadensersatzansprüche gegen geschäftsführende phGter aus § 280 Abs. 1 BGB setzen die Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten des Gesellschaftsvertrages und Verschulden voraus, wobei der Treueplicht eine besondere Bedeutung zukommt. Diese wird nicht nur aus § 242 BGB hergeleitet, sondern folgt aus der gemeinsamen Verfolgung des Gesellschaftszwecks, wie er vertraglich festgelegt und im Handelsregister veröffentlicht ist.
Der Haftung kommt steuernde Wirkung zu, was u.a. dadurch deutlich wird, dass die Vor- gaben des Vertragszwecks i. S. abwägender, aber nicht notwendig uneigennütziger Interessendurchsetzung sowohl für den Pflichtenumfang als auch für die Sorgfaltseinschätzung maßgebend sind. Für Unterlassungsansprüche bedarf es grober Pflichtwidrigkeit, um bei Leitungsentscheidungen den Entscheidungsspielraum des geschäftsführenden Gesellschafters nicht zu sehr einzuengen. Zur Organhaftung wird die analoge Anwendung des § 31 BGB bestätigt, so dass es für Schadensersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft nicht darauf ankommt, ob einem der nicht handelnden Gesellschafter ein Organisationsverschulden i. S. § 831 BGB vorzuwerfen ist.