Hösch | Eigentum und Freiheit | Buch | 978-3-16-147351-7 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 56, 353 Seiten, Format (B × H): 169 mm x 250 mm, Gewicht: 695 g

Reihe: Jus Publicum

Hösch

Eigentum und Freiheit

Ein Beitrag zur inhaltlichen Bestimmung der Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
1. A. 2000
ISBN: 978-3-16-147351-7
Verlag: Mohr Siebeck

Ein Beitrag zur inhaltlichen Bestimmung der Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG

Buch, Deutsch, Band 56, 353 Seiten, Format (B × H): 169 mm x 250 mm, Gewicht: 695 g

Reihe: Jus Publicum

ISBN: 978-3-16-147351-7
Verlag: Mohr Siebeck


Wann kann man bei der Beschränkung oder dem Verbot der Eigentumsnutzung von Enteignung sprechen? Ulrich Hösch entwickelt die Verbotsrechtstheorie, mit der klar zwischen Inhaltsbestimmung und Enteignung unterschieden werden kann. Gleichzeitig stärkt die Anwendung der Verbotsrechtstheorie den Schutz des Eigentums gegenüber den Auswirkungen der Handlungen Dritter.

In der rechtswissenschaftlichen Diskussion soll die Nutzung von Eigentumsobjekten grundsätzlich selbst als Eigentumsrecht geschützt sein. Dabei wird aber zwischen der Nutzung von Mobilien und Immobilien differenziert. Während die Nutzung eines Grundstücks eigentumsrechtlich geschützt wird, wird die Nutzung z.B. eines Kraftfahrzeugs dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallen. Die Frage, ob die Nutzung eines Eigentumsobjekts selbst Eigentum ist, hat für die Frage, wann es sich um eine Enteignung handelt, erhebliche praktische Bedeutung. Wenn Nutzungen als Eigentum geschützt werden, dann bedarf es eines Maßstabs anhand dessen geprüft werden kann, wann ihre Beschränkung oder ihr Verbot Inhaltsbestimmung, wann Enteignung ist.

Gerade die Frage nach der Nutzungsbeschränkung offenbart das Problem, daß Eigentumsobjekte ihren Sinn nicht nur in der Innehabung, sondern auch in der Nutzung durch den Eigentümer haben. Anders als der Entzug des Eigentumsobjekts bedeutet aber die Beschränkung seiner Nutzung keinen Entzug des ganzen Objekts, sondern nur eine Beschränkung von Handlungsmöglichkeiten, ist also Freiheitsbeschränkung.

Ulrich Hösch entwickelt die Verbotsrechtstheorie. Danach schützt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur das Recht des Eigentümers, anderen Personen die Einwirkung auf das Eigentumsobjekt und insbesondere seine Nutzung zu verbieten. Die Selbstnutzung als Eigentumsobjekt fällt somit grundsätzlich in den Schutzbereich anderer Grundrechte, vor allem von Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verbotsrechtstheorie führt zu einer klaren Abgrenzung von Inhaltsbestimmung und Enteignung. Darüber hinaus wird die Figur der 'ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung' überflüssig, weil die von ihr erfaßten Fälle bereits durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip bestimmt werden. Gleichzeitig stärkt die Verbotsrechtstheorie den Schutz des Eigentums gegenüber Einwirkungen sogenannter emittentenferner Immissionen.

Property and Freedom. A Contribution to Determining the Scope of Protection Given the Guaranty of Property in Article 14 Sub-Section 1 Clause 1 of the Constitution of Germany. By Ulrich Hösch.

Ulrich Hösch develops the theory of a prohibition law, according to which Article 14 Sub-Section 1 Clause 1 of the Constitution only protects the right of the owner to prohibit other persons from affecting his property and in particular from using it. Thus the use of the property by the owner is in principle protected by other fundamental rights. This leads to a clear delimitation of the scope of protection and expropriation. Compensation for a limited scope of protection becomes superfluous, since those cases which would be involved have already been determined by the principle of proportionality. At the same time the theory of a prohibition law increases the protection of property against external influences.

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Hösch, Ulrich
Geboren 1964; 1985 Bankkaufmann; 1986-90 Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth; 1993 Promotion; 1994 zweites jurist. Staatsxamen in Berlin; 1994-96 als Rechtsanwalt tätig; 1999 Habilitation; seit 1999 Privatdozent für Öffentliches Recht an der Universität Bayreuth; im Sommersemester 2000 Lehrstuhlvertretung an der Universität zu Köln.



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