Insolvenzordnung (InsO) / Insolvenzrecht (InsR)  47. Ergänzungslieferung | Loseblattwerk | sack.de

Loseblattwerk, Deutsch, 350 Seiten, in Schlaufe, Format (B × H): 160 mm x 222 mm, Gewicht: 254 g

Insolvenzordnung (InsO) / Insolvenzrecht (InsR) 47. Ergänzungslieferung

Rechtsstand: März 2023
1. Auflage 2023
ISBN: 978-3-406-80874-6
Verlag: C.H.Beck

Rechtsstand: März 2023

Loseblattwerk, Deutsch, 350 Seiten, in Schlaufe, Format (B × H): 160 mm x 222 mm, Gewicht: 254 g

ISBN: 978-3-406-80874-6
Verlag: C.H.Beck


Zur Ergänzungslieferung

Mit der 47. Ergänzungslieferung werden mehrere in der Praxis außerordentlich bedeutsame Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht. Zuerst solche über den Insolvenzantrag, dann über die Vergütung, Nachlassinsolvenzen, aber auch ausführlich über das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht.

So etwa der § 14 InsO über den Insolvenzantrag von Gläubigern. Zu insgesamt 124 Randnummern werden alle relevanten Facetten der Norm detailliert dargestellt. Etwa 95 Prozent der Insolvenzanträge werden wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Prof. Dr. Rolf Dieter Mönning bringt auch die insoweit einschlägige Norm, § 17 InsO, à jour. Wiederum aus Mönnings Feder stammt die Kommentierung des § 20 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung.

Zu einem anderen Themenkomplex, der Vergütung nämlich, findet sich ein aufschlussreicher Überblich bei Christian Weiß. Die §§ 63 und 64 InsO regeln die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 73 InsO die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Dr. Markus Weingarth erläutert in der Vorbemerkung vor § 113 InsO zu 143 Randnummern das insolvenzrechtliche Arbeitsrecht, bei § 113 InsO zu 291 Randnummern die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Durch diese umfassenden Ausarbeitungen werden die typischen arbeitsrechtlichen Fragestellungen der Insolvenzpraxis erschöpfend beantwortet.

Erneut Christian Weiß erläutert ab § 315 InsO verschiedene Vorschriften zum Nachlaßinsolvenzverfahren sowie - da insoweit im Wesentlichen verwiesen wird - zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ab § 332 InsO. Schließlich behandelt Rechtsanwältin Anne Mushardt mit § 93 StaRUG den Gläubigerbeirat.

Zielgruppe

Für Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Verwaltung ebenso wie für die Gläubiger- und Schuldnerseite, also insbesondere Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Gerichtsvollziehung, Banken, Versicherungen, Verbrauchervereine und Schuldnerberatung.

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