Loseblattwerk, Deutsch, 14000 Seiten, In 12 Ordnern. Inklusive DVD Haufe SGB Office und Zugriff auf die stets aktuelle Online-Version, Format (B × H): 100 mm x 640 mm
Loseblattwerk-Kommentar zu allen Sozialgesetzbüchern inklusive DVD Haufe SGB Office und Zugriff auf die Online-Version
Loseblattwerk, Deutsch, 14000 Seiten, In 12 Ordnern. Inklusive DVD Haufe SGB Office und Zugriff auf die stets aktuelle Online-Version, Format (B × H): 100 mm x 640 mm
ISBN: 978-3-648-03524-5
Verlag: Haufe
Seit über 45 Jahren vertrauen Fachleute aus allen Bereichen des Sozialrechts der Haufe SGB-Kompetenz. Dafür stehen unsere Herausgeber und Autoren mit ihrem fundierten Know-how - allesamt ausgewiesene Spezialisten der Gerichtsbarkeit, Ministerien und Schaltstellen der Sozialversicherungsträger.
- SGB I Wolfgang Klose, Rechtsassessor i.R., HEK
- SGB II Franz-Josef Sauer, Verwaltungsdirektor an der Zentrale der BA
- SGB III Franz-Josef Sauer, Verwaltungsdirektor an der Zentrale der BA
- SGB IV Dr. Johannes Jansen, Vors. Richter am LSG NRW, Stv. Vorsitzender der Kommission Transplantationsmedizin bei der Ärztekammer Nordrhein
- SGB V Dr. Thomas Sommer, Vors. Richter am LSG NRW, Mitglied des Landesjustizprüfungsamts NRW, Referent in der Fachanwaltsausbildung beim Deutschen Anwaltsinstitut sowie bei Rechtsanwaltskammern der Länder
- SGB VI Dr. Johannes Jansen, Vors. Richter am LSG NRW, Stv. Vorsitzender der Kommission Transplantationsmedizin bei der Ärztekammer Nordrhein
- SGB VII Hans Peter Jung, Vors. Richter a.D. am LSG NRW, Mitglied des Justizprüfungsamts beim OLG Hamm. Im Vorstand des Deutschen Sozialgerichts e.V. und im Bund Deutscher Sozialrichter
- SGB VIII Hans Peter Jung, Vors. Richter a.D. am LSG NRW, Mitglied des Justizprüfungsamts beim OLG Hamm. Im Vorstand des Deutschen Sozialgerichts e.V. und im Bund Deutscher Sozialrichter.
- SGB IX Hans Peter Schell, Oberamtsrat, BMAS
- SGB X Dr. Johannes Jansen, Vors. Richter am LSG NRW, Stv. Vorsitzender der Kommission Transplantationsmedizin bei der Ärztekammer Nordrhein
- SGB XI Dr. Thomas Sommer, Vors. Richter am LSG NRW, Mitglied des Landesjustizprüfungsamts NRW, Referent in der Fachanwaltsausbildung beim Deutschen Anwaltsinstitut sowie bei Rechtsanwaltskammern der Länder
- SGB XII Hans Peter Jung, Vors. Richter a.D. am LSG NRW, Mitglied des Justizprüfungsamts beim OLG Hamm. Im Vorstand des Deutschen Sozialgerichts e.V. und im Bund Deutscher Sozialrichter
Gesetze, Vorschriften, Rundschreiben
- Alle wichtigen Sozialgesetze und angrenzenden Normen mit Gesetzesfassungen für Anwendungszeiträume
- Die umfangreichste digitale Sammlung von Gemeinsamen Rundschreiben und Besprechungsergebnissen
- Alle wichtigen Richtlinien, Verordnungen und Verwaltungsvereinbarungen
Aktuelle Gerichtsentscheidungen
- Zugriff auf die stets aktuelle Urteilsdatenbank mit ca. 62.000 Entscheidungen - nach Sachgebieten oder Gerichten sortiert
- Mit allen anhängigen Verfahren am Bundessozialgericht in der Entscheidungsdatenbank
Über 450 Arbeitshilfen
- Rechengrößen für gegenwärtige vergangene Jahre
- Fachrechner, z.B. Renten-, Gleitzonenrechner
- Suchprogramme, z.B. Entgelt-ABC, Gesamteinkommen
- umfangreiche Tabellen, z.B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Teilmonats-BBG
- Checklisten, z.B. Ausstrahlung, Einstrahlung
- Mustertexte, z.B. Vorsorgevollmacht, Tagespflege
- Formulare zum Ausfüllen und Abspeichern mit dem Haufe Formularmanager, z.B. Rentenversicherungsformulare
Online-Services
- Mind. 10 Online-Seminare zu aktuellen Themen inklusive. Videoaufzeichnung der Seminare für Abonnenten jederzeit verfügbar
- Online-Produktschulungen
- Tagesaktuelle News zum Sozial- und Gesundheitswesen
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 110 Grundsatz
(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten
für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben.
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über
Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht
nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.