E-Book, Deutsch, 237 Seiten
Kamlage / Trips Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
4. Auflage 2021
ISBN: 978-3-555-02218-5
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
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2In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins. (2) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42, mit 100 001 bis 125 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46, mit 125 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50, mit 150 001 bis 175 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54, mit 175 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58, mit 200 001 bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62, mit 250 001 bis 300 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64, mit 300 001 bis 350 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66, mit 350 001 bis 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 68, mit mehr als 400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 70. (3) Die Zahl der Regionsabgeordneten beträgt 84. (4) 1In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landkreisen und der Region Hannover kann die Zahl der für die nächste allgemeine Wahlperiode zu wählenden Abgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden. 2Die Entscheidung ist bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode durch Satzung zu treffen. 3Die Zahl von 20 Abgeordneten darf nicht unterschritten werden. (5) 1Werden Gemeinden oder Landkreise vereinigt oder neu gebildet oder Samtgemeinden neu gebildet, zusammengeschlossen oder umgebildet, so kann die Zahl der zu wählenden Abgeordneten bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. 2Die Erhöhung ist bei Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden oder Landkreisen durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden oder Landkreise zu regeln; bei Neubildung, Zusammenschluss oder Umbildung von Samtgemeinden gelten § 100 Abs. 1 Satz 5, § 101 Abs. 1 Satz 3 und § 102 Abs. 1 Halbsatz 2. 3Die Satzungen müssen vor der Verkündung des Gesetzes, das die Vereinigung oder Neubildung regelt, verkündet worden sein. (6) Beschlüsse nach Absatz 4 oder 5 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung. § 47Wahl und Wahlperiode der Abgeordneten (1) 1Die Abgeordneten werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Einzelheiten werden, soweit dieses Gesetz hierüber keine Vorschriften enthält, durch das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz geregelt. (2) 1Die allgemeine Wahlperiode der Abgeordneten beträgt fünf Jahre. 2Die nächste Wahlperiode beginnt am 1. November 2011. § 48Recht zur Wahl der Mitglieder der Vertretung (1) 1Zur Wahl der Abgeordneten und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag 1. mindestens 16 Jahre alt sind und 2. seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohnsitz haben. 2Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. (2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen. § 49Wählbarkeit (1) 1Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag 1. mindestens 18 Jahre alt sind, 2. seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune ihren Wohnsitz haben und 3. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. 2§ 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Nicht wählbar sind Personen, die 1. nach § 48 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, 2. durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht nicht wählbar sind oder kein öffentliches Amt innehaben dürfen, 3. als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Staates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung nicht wählbar sind. § 50Unvereinbarkeit (1) 1Abgeordnete einer Kommune dürfen nicht sein 1. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst dieser Kommune, 2. im Rat der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde: Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Samtgemeinde, 3. im Rat oder Samtgemeinderat: die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde oder Samtgemeinde angehört, und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3, 4. im Rat einer regionsangehörigen Gemeinde: die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3, 5. im Samtgemeinderat: Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst einer Mitgliedsgemeinde dieser Samtgemeinde, 6. im Kreistag oder in der Regionsversammlung: die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer dem Landkreis oder der Region Hannover angehörenden Gemeinde oder Samtgemeinde und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 81 Abs. 3 Sätze 1 und 3, 7. Beschäftigte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über diese Kommune wahrnehmen und hierbei befugt sind, Entscheidungen zu treffen, und 8. Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn die Kommune in der jeweiligen Organisation über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt. 2Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall übertragen wurde. (2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 ist auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten, entsprechend anzuwenden. (3) 1Wird eine Person gewählt, die nicht Abgeordnete sein darf, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Wahlleitung nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. 2Weist sie dies vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. 3Die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Nachrücken als Ersatzperson. 5Stellt die Wahlleitung nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 nicht Abgeordnete sein darf, so scheidet sie einen Monat, nachdem ihr die Feststellung zugestellt worden ist, aus der Vertretung aus. 6Die Wahlleitung stellt den Verlust des Sitzes fest. 7Satz 5 gilt nicht, wenn die Person innerhalb der Monatsfrist nachweist, dass sie das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet hat. § 51Sitzerwerb 1Die Abgeordneten erwerben ihren Sitz in der Vertretung mit der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Beginn der Wahlperiode. 2Bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder bei einer Wiederholungswahl sowie...