Karsten | Leitfaden Pflichtenmanagement | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 180 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Karsten Leitfaden Pflichtenmanagement

Compliance und Verantwortung in Arbeitsschutz, Umweltschutz & Co
1. Auflage 2023
ISBN: 978-3-648-16856-1
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Compliance und Verantwortung in Arbeitsschutz, Umweltschutz & Co

E-Book, Deutsch, 180 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-16856-1
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Welche Regelwerke gelten? Wie leiten sich dauraus Pflichten ab? Und mit welchen Prozessen und Hilfsmitteln lassen diese sich umsetzen, steuern und dokumentieren? Für Führungskräfte ist es ein Muss, die gesetzlichen Pflichten zu kennen und für eine möglichst gerichtsfeste Umsetzung zu sorgen. Denn bei Versäumnissen werden sie haftbar gemacht. Mit diesem Buch erhalten sie fundierte Grundlagen zur Wahrnehmung der elementaren und typischen Pflichten in Betrieben mit großtechnischen Anlagen. Damit sind sie bestens gerüstet, um Schäden von Mensch, Umwelt und Material abzuwenden und sich im Schadensfall ausreichend zu entlasten.

Inhalte:

- Rechtliche Anforderungen an ein Pflichtenmanagement

- Der Pflichtenmanagementprozess im Unternehmen

- Pflichten im Betrieb

- Pflichtenarten und Instrumente zur effizienten Umsetzung

- Interne Fachunterstützung und Einsatz von Fremdfirmen

- Regelwerksdatenbanken und Softwarelösungen

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2 Rechtliche Anforderungen an ein Pflichtenmanagement
Um eines gleich klarzustellen: Es gibt keine direkte Anforderung aus den Vorschriften, die Unternehmen dazu verpflichten, Pflichtenmanagementprozesse einzuführen. Dies gilt insbesondere auch für die konkrete Ausprägung eines Pflichtenmanagements, wie es in diesem Buch beschrieben ist. Es ist vielmehr die Fülle von Einzelanforderungen, die Betriebe indirekt dazu zwingen, die Pflichten systematisch zu erfassen und ihre Umsetzung sicherzustellen. Hinzu kommt der Druck, Compliance im Unternehmen umzusetzen. Compliance im Betrieb technischer Anlagen meint jedoch vor allem das Einhalten von Vorschriften in den Bereichen Produktion, Logistik und Instandhaltung. Und das gelingt wiederum nur durch das Umsetzen der aus den Vorschriften resultierenden Pflichten für diese Bereiche. 2.1 Organisationshaftung und Organisationsverschulden
Wenn es aufgrund von Fehlern in der Organisation des Betriebes zu Unfällen kommt, die Personen (natürliche wie juristische) schädigen, kann man von einem Organisationsverschulden sprechen. Es kann dann der für die Organisation Verantwortliche haften oder die Organisation selber – letzteres allerdings nur privatrechtlich, da das Strafrecht nur auf natürliche Personen angewendet werden kann. Natürliche Personen, die Organisationsverantwortung tragen, sind insbesondere Geschäftsführer bei einer GmbH oder Vorstände bei einer Aktiengesellschaft. Schuldhaft handeln können in diesem Sinne nur Personen, die auch die Organisationsgewalt haben, das heißt, sie entscheiden über die Aufbauorganisation (Wer hat welche Funktionen im Betrieb beziehungsweise wer übernimmt welche Aufgaben?) und die Ablauforganisation (In welcher Abfolge wird gearbeitet und an wen werden Aufgaben wie weitergereicht?). Wenn man von Haftung spricht, muss man zwischen Haftung im privaten Recht und Haftung im öffentlichen Recht unterscheiden (Abbildung 2). Bei der privatrechtlichen Haftung geht es in der Regel um Schadenersatz, der an den Geschädigten zu zahlen ist. Die Haftung im öffentlichen Recht muss man wieder aufteilen in Straftaten und sonstigen sanktionswürdigen Taten wie Ordnungswidrigkeiten oder Taten, die die öffentliche Verwaltung zu Handlungen zwingen. Abb. 2: Arten der Haftung In der betrieblichen Praxis bedeutet dies: Nach einem Schadensfall können unterschiedliche Haftungsanforderungen auf die Verantwortlichen zukommen, die in der Regel in unterschiedlichen Gerichtsverfahren entschieden werden. Im Privatrecht sind dies Schadenersatzforderungen der Geschädigten. Im öffentlichen Recht sind es Forderungen von Behörden in Form von Bußgeldern, Betriebseinschränkungen auf Anordnung der Behörde, Ersatzvornahme durch Behörden (zum Beispiel: Die Behörde beseitigt eine Gefahrenquelle auf Kosten des Verursachers) oder Strafen (Staatsanwaltschaft als Behörde). Für Schadenersatzforderungen gilt in der Regel gilt die Verschuldenshaftung, die sich aus § 823 BGB ergibt (Abbildung 3). Bei der Verschuldenshaftung muss der Geschädigte nachweisen, dass der vermeintliche Verursacher schuldhaft gehandelt hat. Als schuldhaft gilt, wer den Schaden vorsätzlich, fahrlässig oder unter Verletzung einer Schutzvorschrift herbeigeführt hat. Abb. 3: Verschuldenshaftung Vorsatz – also wenn jemand bewusst einen Schaden hervorrufen will – werden wir in diesem Buch nur am Rande betrachten. In der betrieblichen Praxis reicht es im Allgemeinen, sich auf die Pflicht zur Vorbeugung von Sabotage diesbezüglich zu beschränken. Natürlich kommt auch Vorsatz in Betrieben vor, ist aber – so dieser denn nachgewiesen kann – in seinen Konsequenzen eindeutig und unterscheidet sich im betrieblichen wenig vom privaten Umfeld. Fahrlässigkeit hingegen ist in der betrieblichen Praxis nicht immer einfach einzuordnen. Ist es schon fahrlässig, wenn man eine Fachfirma beauftragt, ihre Fachkompetenz aber nicht genau geprüft hat? Wie häufig und wie detailliert muss man denn seine Mitarbeitenden unterweisen, um nicht fahrlässig zu sein? Es wird daher immer Grauzonen geben, die im Zweifel erst vor Gericht geklärt werden. Ein Pflichtenmanagement soll hier auch ein Instrument sein, um es einem Ankläger schwer zu machen, Fahrlässigkeit zu unterstellen. Die Gefährdungsbeurteilung wird hier eine wichtige Rolle spielen (Kapitel 2.4). Verletzung von Schutzvorschriften bedeutet, dass Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln, aber gegebenenfalls auch interne, betriebliche Regelungen nicht eingehalten wurden, deren Einhaltung aber das Schadenereignis verhindert hätte. Dies wiederum heißt, dass man möglichst alle Schutzvorschriften kennen und auch einhalten muss. Da sie sich stetig verändern, ist das je nach Komplexität und Vielfalt der Anlagen und Techniken im Betrieb eine nahezu unlösbare Aufgabe. Auch hier soll das Pflichtenmanagement mit seinem Regelwerksmonitoring aktiv helfen (Kapitel 3.1). Neben der Verschuldenshaftung spielt in Produktionsbetrieben und in Betrieben mit umweltrelevanten Anlagen zusätzlich die Gefährdungshaftung eine wichtige Rolle, welche die Haftungssituation für entsprechende Betriebe verschärft. Die Gefährdungshaftung für Betriebe ergibt sich unter anderem aus dem Produkthaftungsgesetz und dem Umwelthaftungsgesetz. Denn darin ist von Verschulden nicht mehr die Rede. Im Rahmen dieser Gefährdungshaftung wird von einer besonderen Verantwortung des Produzenten beziehungsweise Anlagenbetreibers ausgegangen, die dazu führt, dass im Schadensfall der Geschädigte lediglich den Kausalzusammenhang nachweisen muss. Ein schuldhaftes Handeln muss dabei nicht vorliegen. Für den Geschädigten reicht es im Geltungsbereich des Umwelthaftungsgesetzes sogar aus nachzuweisen, dass eine Anlage geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen. Dann wird vermutet, dass der Schaden durch diese Anlage verursacht ist (Abbildungen 4 und 5). Abb. 4: Ursachenvermutung in der Umwelthaftung Abb. 5: Umwelthaftung (Beispiel) Der Produzent oder Anlagenbetreiber haftet also unabhängig von einem Verschulden. Dafür hat er aber die Möglichkeit, sich zu entlasten. Das gelingt durch den Nachweis des bestimmungsgemäßen Betriebes (Abbildung 6). Dazu sind die Belege für die Einhaltung der besonderen Betriebspflichten vorzulegen. Ohne eine entsprechende Dokumentation hinsichtlich der Erfüllung der besonderen Betriebspflichten kann dies kaum gelingen. Besondere Betriebspflichten sind Pflichten, die sich aus Rechtsvorschriften, aber auch aus Anordnungen der Behörden sowie Auflagen und Nebenbestimmungen von Genehmigungsbescheiden ergeben. Abb. 6: Entlastung bei bestimmungsgemäßem Betrieb Ebenso gibt es bei der Produkthaftung Entlastungsmöglichkeiten. Dazu muss der Hersteller darlegen, dass die Produkte fehlerfrei sind, wenn sie in den Verkehr gebracht werden (Abbildung 7). Dies kann nur gelingen, wenn die Ausgangmateriealien, Fertigung und Endprodukte in einen Qualitätssicherungsprozess eingebunden sind, in dem entsprechende Qualitätsüberprüfungen des Produkts erfolgen und dokumentiert werden. Auf diese Weise werden Qualitätssicherungsmaßnahmen, die auf die Erkennung von sicherheitsrelevanten Fehlern abzielen, zu Pflichten, die von den verantwortlichen Führungskräften sichergestellt werden müssen. Abb. 7: Produkthaftung Die Entlastungsbelege vorzulegen, kommt einer Beweislastumkehr nahe. Das heißt, der Betreiber beziehungsweise Hersteller muss nachweisen, dass er alles regelwerkskonform betrieben beziehungsweise hergestellt hat. Um dieser Gefährdungshaftung vorzubeugen, muss der bestimmungsgemäße Betrieb beziehungsweise das fehlerfreie Produkt sichergestellt und auf eine möglichst rechtssichere Dokumentation geachtet werden. Möglichkeiten zur Entlastung von Haftungsforderungen bietet also vor allem der Nachweis des bestimmungsgemäßen Betriebes und der Einhaltung der Vorschriften. Ein solcher Nachweis dürfte ohne ein Pflichtenmanagement, das die Pflichten identifiziert, ihre Umsetzung sicherstellt und dokumentiert, nur schwer zu führen sein. Es gibt kein Gesetz, in dem das Organisationsverschulden begrifflich enthalten ist. Das Organisationsverschulden wird aus dem Haftungsrecht abgeleitet. Insbesondere kommt es durch § 831 BGB (Abbildung 8) zum Tragen. Darin wird die Verschuldenshaftung aus § 823 BGB auf den Verrichtungsgehilfen ausgeweitet, also auf jemanden, der als Geschäftsherr einen anderen beauftragt, im Interesse und auf Weisung des Geschäftsherrn tätig zu werden. Geschäftsherr...


Karsten, Kuno
Dr. Kuno Karsten ist Geschäftsführer der Sigeus CS GmbH - Consulting & Services für technische Führungskräfte. Als externer Berater hat er bereits eine Vielzahl von Unternehmen bei der Einführung eines Pflichtenmanagements als verlässliches Hilfsmittel in der Umsetzung von Betreiberpflichten begleitet.

Kuno Karsten

Dr. Kuno Karsten ist Geschäftsführer der Sigeus CS GmbH - Consulting & Services für technische Führungskräfte. Als externer Berater hat er bereits eine Vielzahl von Unternehmen bei der Einführung eines Pflichtenmanagements als verlässliches Hilfsmittel in der Umsetzung von Betreiberpflichten begleitet.



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