Kavasch | Unterschiedliche Zollpräferenzen für unterschiedliche Entwicklungsländer | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 120, 553 Seiten

Reihe: Jus Internationale et Europaeum

Kavasch Unterschiedliche Zollpräferenzen für unterschiedliche Entwicklungsländer

Zur Vereinbarkeit positiver Bedingungen in Allgemeinen Präferenzsystemen mit der WTO-Ermächtigungsklausel am Beispiel des APS Plus der EU
1. Auflage 2017
ISBN: 978-3-16-154308-1
Verlag: Mohr Siebeck
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

Zur Vereinbarkeit positiver Bedingungen in Allgemeinen Präferenzsystemen mit der WTO-Ermächtigungsklausel am Beispiel des APS Plus der EU

E-Book, Deutsch, Band 120, 553 Seiten

Reihe: Jus Internationale et Europaeum

ISBN: 978-3-16-154308-1
Verlag: Mohr Siebeck
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Das WTO-Recht bietet Industrieländern die Möglichkeit, in ihren Allgemeinen Präferenzsystemen zusätzliche Zollvergünstigungen für Waren aus Entwicklungsländern an Bedingungen zu knüpfen, welche die Umsetzung völkerrechtlicher Entwicklungsstandards beinhalten. Folglich erfahren einige Entwicklungsländer eine bessere Zollbehandlung als andere. Das konfligiert mit einem Herzstück des GATT. Hedwig Kavasch untersucht in diesem Spannungsfeld die Vereinbarkeit des APS Plus mit der WTO-Ermächtigungsklausel. Anhand dieses Beispiels konkretisiert und systematisiert sie die Kriterien nach der Appellate Body-Rechtsprechung für die Vereinbarkeit konditionaler Zollpräferenzschemata mit dem Verbot, Unterkategorien der Entwicklungsländer zu diskriminieren. Die Autorin zeigt auf, wann Industrieländer, die mit tarifären Differenzierungen zwischen Entwicklungsländern die Durchsetzung außenpolitischer Eigeninteressen bezwecken, in justiziabler Weise die WTO-Ermächtigungsklausel verletzen.
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1;Cover;1
2;Vorbemerkung;6
3;Inhaltsübersicht;8
4;Inhaltsverzeichnis;12
5;Abkürzungsverzeichnis;18
6;1. Einleitung;22
6.1;1.1. Problemstellung und Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands;22
6.2;1.2. Motivation;28
6.3;1.3. Aufbau;31
7;2. Geschichtliche Entwicklung von Zollpräferenzen;35
7.1;2.1. Zollpräferenzen und die Kolonialzeit;36
7.1.1;2.1.1. Koloniale Vorgeschichte der aktuellen Welthandelsordnung;36
7.1.2;2.1.2. Zollpräferenzen zwischen den Kolonien und ihren „Mutterländern“;38
7.2;2.2. Zollpräferenzen in den Nachkriegsverhandlungen über Handelsliberalisierung;41
7.2.1;2.2.1. Politischer Hintergrund und theoretische Grundlagen der neuen Welthandelsordnung;41
7.2.2;2.2.2. Positionen der Industrie- und Entwicklungsländer in Bezug auf Zollpräferenzen;43
7.2.3;2.2.3. Ergebnis der ITO-Verhandlungen und Zollpräferenzen im GATT 1947;45
7.3;2.3. Vorläufer des APS: Entwicklung der Beziehung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern im GATT (1948–1963);47
7.3.1;2.3.1. Formelle Gleichbehandlung aller Vertragsparteien in der Anfangszeit des GATT (1948–1957);47
7.3.2;2.3.2. Forderung einer neuen Rechtsbeziehung (1958–1963);48
7.3.2.1;2.3.2.1. Ungleiche rechtliche Behandlung von Industrie- und Entwicklungsländern wegen faktischer Ungleichheit;48
7.3.2.2;2.3.2.2. Einführung neuer Zollpräferenzen;50
7.4;2.4. Verabschiedung des APS von der UNCTAD;55
7.4.1;2.4.1. Genfer Konferenz von 1964 – „General Principle Eight“;55
7.4.2;2.4.2. Von Genf zu Neu Delhi – Resolution 21 (II) von 1968;59
7.4.3;2.4.3. „Agreed Conclusions“ von 1970;63
7.5;2.5. Verankerung des APS im GATT;66
7.5.1;2.5.1. Bedeutung des Teil IV GATT von 1965 für Zollpräferenzen;66
7.5.2;2.5.2. „Waiver“ von 1971;67
7.5.3;2.5.3. Ermächtigungsklausel von 1979;68
7.6;2.6. APS zwischen deklarierter und realer Weltwirtschaftsordnung;72
7.7;2.7. Konditionale und selektive Zollpräferenzschemata bei der Umsetzung der „Agreed Conclusions“;77
7.7.1;2.7.1. Einführung des APS durch die EWG ohne politische Bedingungen;77
7.7.2;2.7.2. Einsatz des APS als Sanktion und als Anreiz;79
8;3. Streitschlichtungsverfahren EC – Tariff Preferences und APS Plus: Konkretisierung der Problemstellung;85
9;4. Verhältnis des Meistbegünstigungsgrundsatzes zur Ermächtigungsklausel;95
9.1;4.1. Praktische Relevanz;95
9.2;4.2. Ausnahmecharakter der Ermächtigungsklausel;96
9.2.1;4.2.1. Ausführungen des Panel und des Appellate Body im Streitschlichtungsverfahren EC – Tariff Preferences;96
9.2.2;4.2.2. Dissenting Opinion;101
9.2.3;4.2.3. Bewertung;102
9.3;4.3. Anwendbarkeit und Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes bei der WTO-rechtlichen Überprüfung eines Zollpräferenzschemas;105
9.3.1;4.3.1. Gleichzeitige Anwendbarkeit von Meistbegünstigungs-grundsatz und Ermächtigungsklausel bei sukzessiver Anwendung;105
9.3.2;4.3.2. Mögliche Endergebnisse im Hinblick auf den Meistbegünstigungsgrundsatz;108
9.3.2.1;4.3.2.1. Differenzierung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern;108
9.3.2.2;4.3.2.2. Differenzierung zwischen Entwicklungsländern;113
9.4;4.4. Beweislastverteilung;117
10;5. Auslegung des Diskriminierungsverbots nach Abs. 2a i. V. m. Fn. 3 der Ermächtigungsklausel;120
10.1;5.1. Auslegungsmittel für die Ermächtigungsklausel;122
10.2;5.2. Rechtliche Bindungswirkung des Diskriminierungsverbots nach Abs. 2a i. V. m. Fn. 3 der Ermächtigungsklausel;128
10.3;5.3. Vereinbarkeit von Differenzierungen zwischen Entwicklungsländern mit dem Diskriminierungsverbot nach Abs. 2a i. V. m. Fn. 3 der Ermächtigungsklausel;144
10.3.1;5.3.1. Ausführungen des Panel und des Appellate Body;145
10.3.2;5.3.2. Fehlendes Einverständnis der Industrieländer zu einem Verbot von Differenzierungen zwischen Entwicklungsländern;153
10.3.3;5.3.3. Voraussetzungen für zulässige Differenzierungen;159
10.3.4;5.3.4. Nichtbestehen einer Differenzierungspflicht zwischen Entwicklungsländern;164
11;6. Als Anreize ausgestaltete Bedingungen im APS Plus und das Diskriminierungsverbot nach Abs. 2a i. V. m. Fn. 3 der Ermächtigungsklausel;174
11.1;6.1. Objektiven Standards entsprechende Entwicklungsbedürfnisse als Differenzierungsparameter;175
11.1.1;6.1.1. Das aktuelle Entwicklungsverständnis;176
11.1.2;6.1.2. Nachhaltige Entwicklung als Entwicklungsbedürfnis;190
11.1.3;6.1.3. Ratifizierung und tatsächliche Durchführung der internationalen Verträge als Entwicklungsbedürfnisse;193
11.1.3.1;6.1.3.1. Ziele der internationalen Verträge als Entwicklungsbedürfnisse;197
11.1.3.2;6.1.3.2. Verhalten als Entwicklungsbedürfnis;216
11.1.4;6.1.4. Aufwendungen für die Ratifizierung und tatsächliche Durchführung der internationalen Verträge als Entwicklungsbedürfnis;241
11.1.5;6.1.5. Bedingungen und Begünstigtenkreis – wer bestimmt wen?;243
11.2;6.2. Sonderzollpräferenzen als positive Antwort auf die gegenständlichen Entwicklungsbedürfnisse;258
11.2.1;6.2.1. Definition des Ausdrucks „positive Antwort“ nach Abs. 3c der Ermächtigungsklausel;261
11.2.2;6.2.2. Unterstützung der Ratifizierung und tatsächlichen Durchführung der internationalen Verträge durch Sonderzollpräferenzen;270
11.2.3;6.2.3. Überprüfung der Wirkung der Sonderzollpräferenzen auf die gegenständlichen Entwicklungsbedürfnisse;285
11.3;6.3. Erreichbarkeit der Sonderzollpräferenzen für alle Entwicklungsländer mit den gegenständlichen Entwicklungsbedürfnissen;287
11.3.1;6.3.1. Erreichbarkeit der Sonderzollpräferenzen ohne Ratifizierung und tatsächliche Durchführung der internationalen Verträge;288
11.3.2;6.3.2. Auswahl der begünstigten Entwicklungsländer nach objektiven und transparenten Kriterien;292
11.3.2.1;6.3.2.1. Objektivität und Transparenz der materiellen Kriterien für die Bestimmung des Begünstigtenkreises des APS Plus;294
11.3.2.2;6.3.2.2. Objektivität und Transparenz des Verfahrens für die Bestimmung des Begünstigtenkreises des APS Plus;311
11.3.2.3;6.3.2.3. Objektivität und Transparenz der in den internationalen Verträgen vorgesehenen Überprüfungsmechanismen;330
11.3.2.4;6.3.2.4. Objektive und transparente Ausgestaltung des Überprüfungsmechanismus des APS Plus;357
11.3.3;6.3.3. Entzug des APS Plus-Begünstigtenstatus;372
11.3.4;6.3.4. Neuaufnahme von Entwicklungsländern in den Begünstigtenkreis des APS Plus;380
11.4;6.4. Keine unvertretbaren Handelshemmnisse im Sinne von Abs. 3a der Ermächtigungsklausel für die ausgeschlossenen WTO-Mitgliedstaaten;384
12;7. Wirtschaftliche Bedingungen im APS der EU und Abs. 2a i. V. m. Fn. 3 der Ermächtigungsklausel;390
12.1;7.1. Kriterium der gefährdeten Volkswirtschaft;391
12.1.1;7.1.1. Einkommenskriterium nach der APS-Verordnung;392
12.1.2;7.1.2. Kriterien der fehlenden Exportdiversifizierung und der unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem;398
12.1.2.1;7.1.2.1. Eigenschaft der Differenzierungsparameter als Entwicklungsbedürfnisse?;400
12.1.2.2;7.1.2.2. Sonstige Anforderungen an die Einhaltung des Diskriminierungsverbots nach Abs. 2a i. V. m. Fn. 3 der Ermächtigungsklausel;403
12.2;7.2. Ausschluss von Ländern ab einem bestimmten Pro-Kopf Bruttonationaleinkommen nach Art. 4 Abs. 1a APS-Verordnung n. F;405
12.3;7.3. Grenzziehung und Interdependenzen: Konsequenzen des Streitschlichtungsverfahrens EC – Tariff Preferences für die Graduierung am Beispiel des APS Plus;418
13;8. Schlussbetrachtung;430
13.1;8.1. Auslegung von Meistbegünstigungsgrundsatz und Ermächtigungsklausel im Lichte des Streitschlichtungsverfahrens EC – Tariff Preferences;430
13.2;8.2. Vereinbarkeit der Bedingungen im APS der EU mit der Ermächtigungsklausel;440
13.3;8.3. Schlussfolgerungen für die WTO-Konformität von Bedingungen in Zollpräferenzschemata;463
13.4;8.4. Ausblick;474
14;Anhänge;478
14.1;I: Originalwortlaut der Resolution 21 (II);478
14.2;II: Auszug aus den „Agreed Conclusions“ im Originalwortlaut;480
14.3;III: Originalwortlaut des „Waiver“;490
14.4;IV: Originalwortlaut der Ermächtigungsklausel;492
14.5;V: Auszug aus der APS-Verordnung;495
14.6;VI: Auszug aus der APS-Verordnung n. F;504
14.7;VII: Völkerrechtliche Übereinkommen nach dem APS Plus;512
15;Literaturverzeichnis;516
16;Verzeichnis der zitierten Streitschlichtungsverfahren im GATT/der WTO;530
17;Verzeichnis der von den EU-Institutionen veröffentlichten Dokumente;532
18;Sachregister;536


Kavasch, Hedwig
Geboren 1977; Studium der Rechtswissenschaft in Erlangen und Cork (Irland); LL.M. (Droit Européen/Droit International Économique), Lausanne (Schweiz); Referendariat im OLG Bezirk Nürnberg; Promotionsstudium; seit 2006 freiberufliche Rechtsanwältin.



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