Langen | Recht und Management für sozialpädagogische Fachkräfte | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 528 Seiten

Langen Recht und Management für sozialpädagogische Fachkräfte


1. Auflage 2023
ISBN: 978-3-451-83139-3
Verlag: Verlag Herder
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

E-Book, Deutsch, 528 Seiten

ISBN: 978-3-451-83139-3
Verlag: Verlag Herder
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Dieses Buch bereitet die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen der Kita verständlich und praxisgerecht auf. Exemplarische Gerichtsentscheidungen, übersichtgebende Schaubilder, zahlreiche Lernkontrollfragen und Übungsfälle mit ausführlichen Lösungen geben Sicherheit in der Rechtsanwendung und lassen Freude an rechtlichen Themen aufkommen.
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1 Staat „Bundesrepublik Deutschland“
Der Staat ist eine Herrschaftsordnung, durch die ein Personenverband — das Volk — auf abgegrenztem Gebiet durch hoheitliche Gewalt zur Wahrung gemeinsamer Güter verbunden ist. Diese menschliche Gemeinschaft ist eine Schicksalsgemeinschaft: Der Einzelne ist mit den jeweils anderen ungefragt und gezwungenermaßen verbunden. Zwar stellt diese Schicksalsgemeinschaft in unserer fortschrittlichen Zeit der wachsenden Individualisierung nicht die einzige und nicht einmal die wichtigste Gemeinschaft dar, sie bildet aber doch für jedes Individuum einen unverzichtbaren Teil seiner Existenz. Denn in unserer hochtechnisierten und arbeitsteilig organisierten Gesellschaft braucht der Einzelne, von Autarkie weit entfernt, zu seiner Existenz immer auch die Gemeinschaft. 1.1 Wesen eines Staates
Der Begriff »Staat« wird in der Staatsphilosophie und in der allgemeinen Staatslehre sehr unterschiedlich definiert. Die schlichteste Definition lautet: Ein Staat ist eine Personengemeinschaft in ihrer politischen Organisation, die ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt voraussetzt. 1.1.1 Staatsgebiet Das Staatsgebiet ist ein abgegrenzter, nicht notwendig zusammenhängender Teil der Erdoberfläche, auf den sich die Staatsgewalt als Gebietshoheit erstreckt. 1.1.2 Staatsvolk Das Staatsvolk ist die Gesamtheit der durch die Herrschaftsordnung vereinigten Menschen. Häufig ist das Staatsvolk eine Nation (Nationalstaat), nicht selten umfasst ein Staatsvolk aber auch mehrere Nationen (Nationalitätenstaat). Kennzeichen des Staatsvolkes ist die gemeinsame Staatsangehörigkeit. Dies hat nichts mit Nationalismus oder Fremdenfeindlichkeit zu tun, sondern beruht auf der Klassifizierung des Staates als Personenverband: Jeder Personenverband behält seine Mitgliedschaftsrechte den Mitgliedern vor. Die Staatsangehörigkeit wird entweder nach dem Abstammungsprinzip (z.B. BRD) oder nach dem Territorialprinzip (z.B. USA) erlangt. Abbildung 1: Erwerb der Staatsangehörigkeit Nach dem in der BRD geltenden Abstammungsprinzip erhält ein Kind deutscher Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, unabhängig davon, wo es zur Welt kommt. Auch Mischformen sind möglich und in der Praxis häufig zu finden: Wird ein Kind deutscher Eltern in Frankreich geboren, erhält es zusätzlich aufgrund des in Frankreich geltenden Territorialprinzips die französische Staatsangehörigkeit (wenn weitere Bedingungen erfüllt sind). Seit dem 1. Januar 2000 gibt es für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Territorialprinzip zu erlangen. Bis zum 20. Dezember 2014 bestand ein Optionszwang dahingehend, dass die Jugendlichen mit Vollendung des 18. Lebensjahres entscheiden mussten, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Dieser Optionszwang ist entfallen, sodass beide Staatsbürgerschaften unter bestimmten Bedingungen beibehalten werden können. Näheres regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz. 1.1.3 Staatsgewalt Unter den Begriff der Staatsgewalt oder Staatsmacht fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter. Denn bei einem Staat handelt es sich um einen territorialen Herrschaftsverband, der seine hoheitliche Macht durch seine Organe und Institutionen (Staatsoberhaupt, Regierung, Verwaltung, Parlament, Gerichte etc.) in Form von Hoheitsakten ausübt. Sind die organisatorischen Strukturen der Staatsgewalt derart zerfallen, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen können, liegt ein sogenannter gescheiterter Staat (failed state/fragile state) vor. Der Fragile States Index der privaten Denkfabrik Fund for Peace weist den Jemen auf Rang 1 mit einem Wert von 113,5, gefolgt von Somalia (112,3) und dem Südsudan (112,2), aus. Deutschland rangiert auf Platz 167 mit einem Wert von 24,7. Den letzten Platz 178 mit dem niedrigsten Wert von 16,9 nimmt Finnland ein. 1.2 Aufgaben eines Staates
Der Staat hat eine Reihe elementarer — gleichsam überzeitlicher — Aufgaben, die ihm sein typisches Gepräge geben: Herstellung und Erhaltung der äußeren Sicherheit, also die Abwehr von Bedrohungen und Angriffen auf das Staatsgebiet von außen. Dies wird durch Landesverteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und friedenssichernde Maßnahmen (z.B. im Rahmen von Bündnissen) bewirkt. Herstellung und Erhaltung der Inneren Sicherheit, also der Gewährleistung einer Rechts- und Friedensordnung im Inneren. Dies wird durch Institutionen wie Verwaltung, Gerichte, Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Verfassungsschutz etc. bewirkt. Die Herstellung und Erhaltung einer sozial gerechten Ordnung. Die Förderung kultureller Bestrebungen. Die Vorsorge gegen Risiken, die sich aus der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Die Mitwirkung bei internationalen Einsätzen zum Schutz der Menschenrechte in Krisengebieten entsprechend der Charta der Vereinten Nationen (UN). Die stetige Anpassung der Rechtsordnung an veränderte gesellschaftliche Verhältnisse. Denn das Recht ist unabdingbares Steuerungsinstrument des Staates: Es bändigt die staatliche Macht, es lenkt die Erbringung sozialer Leistungen, stellt einen sozialen Ausgleich unter den Bürgern her und regelt den gesellschaftlichen Bereich. Diese Aufgaben kann es jedoch nur dann effizient erfüllen, wenn es ständig an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst wird. 1.3 Entstehung der Bundesrepublik Deutschland
Die Verfassung eines jeden Staates drückt die politischen Grundentscheidungen des jeweiligen Volkes aus. Stets ist sie Ausdruck von Erfahrungen und birgt Hoffnungen wie Erwartungen. In besonderem Maße gilt dies für unser Grundgesetz. 1.3.1 Erste Entwicklungen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Im Jahr 1947 zeigten die beiden Außenministerkonferenzen der vier Siegermächte endgültig, dass eine Einigung über die Zukunft Deutschlands nicht zu erreichen war. Daraufhin wurden auf Initiative der Westalliierten unter Einbeziehung von Belgien, der Niederlande und Luxemburg die Ministerpräsidenten der elf westdeutschen Länder am 1. Juli 1948 ermächtigt bzw. beauftragt, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen. Das überreichte Dokument enthielt inhaltliche Vorgaben für die zu erlassende Verfassung: Die verfassungsgebende Versammlung sollte »eine demokratische Verfassung ausarbeiten, die für die beteiligten Länder eine Regierungsform des föderalistischen Typs schafft, die am besten geeignet ist, die gegenwärtig zerrissene deutsche Einheit schließlich wiederherzustellen, und die Rechte der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentralinstanz schafft und die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält.« Die beauftragten Ministerpräsidenten gerieten durch dieses Angebot in einen unlösbaren Zwiespalt: Einerseits war das Angebot zur Staatsbildung eine historische Chance, die man keinesfalls vergeben wollte, andererseits würde durch die Bildung eines westdeutschen Staates die bereits vorhandene Spaltung unweigerlich vertieft. Man entschloss sich nach langen Beratungen daher zu einem Kompromiss: Statt einer verfassungsgebenden Versammlung, die vom Volk zu wählen gewesen wäre, sollte lediglich ein von den Landtagen zu wählender Parlamentarischer Rat einberufen werden. Statt Annahme durch Volksabstimmung sollten nur die Landtage entscheiden. Statt der Bezeichnung »Verfassung« sollte nur vom »Grundgesetz« gesprochen werden. Man wollte mit diesen Einschränkungen zum Ausdruck bringen, dass die zu gründende BRD zwei gravierende Mängel hätte: Zum einen würden ihr durch das geltende Besatzungsrecht wichtige Merkmale eines sich selbst bestimmenden Staates bis auf Weiteres fehlen, zweitens würde das Staatsgebiet nicht ganz Deutschland umfassen, denn dieses galt es, erst wiederherzustellen. 1.3.2 Historie des Grundgesetzes Die 65 Abgeordneten des Parlamentarischen Rates wurden im August 1948 von den Landtagen gewählt. Ihren Beratungen lag der sogenannte „Herrenchiemseer Verfassungsentwurf“ zugrunde. Der Parlamentarische Rat legte in Art. 144 GG auch fest, dass für das Inkrafttreten der Verfassung die Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der Länder genügt. Eine Annahme durch das Volk war also nicht vorgesehen! Dies ist ein deutlicher Widerspruch zu unserer heutigen Auffassung von idealer demokratischer Willensbildung, die als selbstverständlich voraussetzt, dass ein Grundgesetz vom souveränen deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wird. Indes: Nach dem verlorenen Krieg fehlte den Deutschen die Souveränität, sie waren nicht einmal ein Bundesvolk, denn eine Bundesrepublik gab es (noch) nicht. Angesichts der besonderen Lebensumstände der Nachkriegszeit, die von Not, Entbehrung und Trauer geprägt war, waren sie (anders als z.B. die Gründungsväter der USA bei Abfassung der Bill of Rights am 12. Juni 1776) auch nicht von einem Verfassungsgründungswillen durchdrungen. Die Verfassungsberatungen wurden aufmerksam von den Westalliierten verfolgt. Sie intervenierten auch mehrfach, da...


Langen, Tanja von
Tanja von Langen ist Volljuristin und Rechtsanwältin sowie langjährige Autorin für renommierte Fachzeitschriften im frühpädagogischen Bereich. Als Kitacoach berät sie Trägerorganisationen, Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Gewerkschaften, Aufsichts- und Fachbehörden, Kommunen u.v.m.
Sie ist Lehrbeauftragte in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Erzieher*innen an Fachschulen, Fachakademien, Verwaltungsschulen sowie in inhouse-Seminaren zu den Themen Kinder- und Jugendhilferecht, Arbeits-, Sozial- und Familienrecht sowie Sozialmanagement.

Tanja von Langen ist Volljuristin und Rechtsanwältin sowie langjährige Autorin für renommierte Fachzeitschriften im frühpädagogischen Bereich. Als Kitacoach berät sie Trägerorganisationen, Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Gewerkschaften, Aufsichts- und Fachbehörden, Kommunen u.v.m.
Sie ist Lehrbeauftragte in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Erzieher*innen an Fachschulen, Fachakademien, Verwaltungsschulen sowie in inhouse-Seminaren zu den Themen Kinder- und Jugendhilferecht, Arbeits-, Sozial- und Familienrecht sowie Sozialmanagement.



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