Buch, Deutsch, Band 6, 202 Seiten, broschiert, Format (B × H): 154 mm x 232 mm, Gewicht: 313 g
Buch, Deutsch, Band 6, 202 Seiten, broschiert, Format (B × H): 154 mm x 232 mm, Gewicht: 313 g
Reihe: Schriften zum Katastrophenrecht
ISBN: 978-3-8329-7192-2
Verlag: Nomos
Bei Eintritt einer (Natur-)Katastrophe kann die zuständige Behörde den Katastrophenfall feststellen, um eine einheitliche Katastrophenabwehr sicherzustellen. Untersucht wird zunächst die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern. Dabei wird eine einheitliche Struktur deutlich, die sich etwa bei den Eingriffsbefugnissen zeigt.
Die Feststellung des Katastrophenfalls ist rechtlich als Organisationsakt einzuordnen, der keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet. Gegenüber anderen Organisationsakten ist sie jedoch atypisch. Wegen der durch den Feststellungsakt erfolgenden Freischaltung von Eingriffsnormen wird der Begriff der freischaltenden Feststellung gewählt. Sie ist gerichtlich nur eingeschränkt und in der Regel anhand von konkreten Maßnahmen überprüfbar. Abschließend werden weitere Beispiele für freischaltende Feststellungen erörtert, die sich überwiegend als rechtliche Reaktion auf äußere Umstände darstellen.
Informationen zur Reihe:
Schriften zum Katastrophenrecht
Herausgegeben von Prof. Dr. Michael Kloepfer
Die Reihe „Schriften zum Katastrophenrecht“ des an der Humboldt-Universität zu Berlin gegründeten Forschungszentrums Katastrophenrecht (FZK) will dem offenkundigen Forschungsdefizit im Katastrophenrecht entgegenwirken; ein Rechtsgebiet, dessen enorme Bedeutung sich bisher nicht in seiner wissenschaftlichen Durchdringung widerspiegelt. Die Schriften zum Katastrophenrecht bieten ein Forum für alle am deutschen, europäischen und internationalen Katastrophenrecht Interessierten. In die Reihe aufgenommen werden Monographien – einschließlich Tagungsbände, Dissertationen, Habilitationsschriften und sonstige Einzelstudien. Mit der Schriftenreihe soll gerade auch interdisziplinäre Forschung gefördert werden, denn die Vorsorge vor und die Bewältigung von Katastrophen kann nicht allein durch das Recht gemeistert werden. Damit wird ein Beitrag zur Verbesserung des Katastrophenrechts und damit auch des Katastrophenschutzes geleistet.