E-Book, Deutsch, 335 Seiten, eBook
Lübke / Müller / Bonenberger Steuerfahndung
2008
ISBN: 978-3-8349-9735-7
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Situationen erkennen, vermeiden, richtig beraten
E-Book, Deutsch, 335 Seiten, eBook
ISBN: 978-3-8349-9735-7
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Die Aufgabe der Steuerfahndung ist u.a. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Die richtige Beratung und das richtige Verhalten wird in diesem Bereich besonders wichtig, da Eingriffe der Steuerfahndung tief in den geschäftlichen und privaten Bereich des Mandanten eindringen. Das Werk ist für die sensible Situation des Mandanten in der Steuerfahndung ein Leitfaden mit zahlreichen Checklisten und Handlungsanleitungen für den Berater.
Wolfgang Lübke ist Leiter der Steuerfahndungsstelle im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin und hat langjähige Praxiserfahrung. Rechtsanwältin Ulrike Müller ist Wirtschaftsjuristin (Univ.Bayreuth) und Associate Partnerin bei Rödl & Partner in Nürnberg. Sie berät Mandanten in allen Verfahrensstufen, also in der Prävention, aber auch im Verteidigungsfall. Dipl.-Kffr., Dipl.-Finanzwirtin Saskia Bonenberger ist Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Partnerin bei Rödl & Partner in Nürnberg. Sie ist Spezialistin auf dem Gebiet Prävention und Außenprüfung und als Referentin in diesem Bereich tätig.
Zielgruppe
Professional/practitioner
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;Vorwort;5
2;Inhaltsübersicht;7
3;Abkürzungsverzeichnis;19
4;Steuerfahndung – Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen;22
4.1;§ 1 Die Steuerfahndung ;23
4.1.1;A. Die Stellung der Steuerfahndung im Ermittlungsverfahren;23
4.2;§ 2 Grundzüge des Ermittlungsverfahrens ;60
4.2.1;A. Grundsätze für die Verfahrensdurchführung;60
4.2.2;B. Weitere Grundsätze für die Verfahrensdurchführung;71
4.3;§ 3 Durchsuchung und Beschlagnahme ;86
4.3.1;A. Durchsuchung;86
4.3.2;B. Beschlagnahme;96
4.4;§ 4 Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerfahndung ;120
4.4.1;A. Praktizierte Ermittlungsmöglichkeiten;120
4.4.2;B. Neue Ermittlungsmöglichkeiten;127
4.4.3;C. Herkunft der Fälle;145
5;Beraterleitfaden;146
5.1;Einleitung;147
5.2;§ 5 Berührungspunkte des Beraters mit der Steuerfahndung und Konsequenzen;148
5.2.1;A. Konflikt zwischen Besteuerungs- und (Steuer-) Strafverfahren;148
5.2.2;B. Umgang des Beraters mit Mandantenverfahren;181
5.2.3;C. Umgang mit einem eigenem Verfahren;196
5.3;§ 6 Auslöser für Ermittlungen der Steuerfahndung;202
5.3.1;A. Wichtigste Informationsquellen des Finanzamts;202
5.3.2;B. Erkenntnisse aus den möglichen Auslösern;211
5.4;§ 7 Umgang mit schriftlichen Anfragen und Vorwürfen;212
5.4.1;A. Schreiben der Finanzbehörde an den Steuerpflichtigen als Dritten;212
5.4.2;B. Informationen während und aus der eigenen Betriebsprüfung;252
5.4.3;C. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens;259
5.5;§ 8 Umgang mit dem persönlichen Erscheinen der Steuerfahndung;268
5.5.1;A. Der Freibrief der Vor(feld)ermittlungen;268
5.5.2;B. Der Ernstfall – „ Unangekündigtes Eindringen in die Privatsphäre;276
5.5.3;C. Mitnahme von Unterlagen durch die Steuerfahndung;299
5.6;§ 9 Vorgehen gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung;316
5.6.1;A. Möglichkeiten außerhalb der Rechtsmittel;316
5.6.2;B. Rechtsbehelfe gegen Durchsuchung und Beschlagnahme;319
5.7;§ 10 Weiterer Verfahrensverlauf ;321
5.7.1;A. Einstieg: Parallele Gespräche mit beiden Behörden;321
5.7.2;B. Beendigung des Strafverfahrens;325
5.7.3;C. Beendigung des Steuerverfahrens;339
Steuerfahndung — Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen.- Die Steuerfahndung.- Grundzüge des Ermittlungsverfahrens.- Durchsuchung und Beschlagnahme.- Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerfahndung.- Beraterleitfaden.- Berührungspunkte des Beraters mit der Steuerfahndung und Konsequenzen.- Auslöser für Ermittlungen der Steuerfahndung.- Umgang mit schriftlichen Anfragen und Vorwürfen.- Umgang mit dem persönlichen Erscheinen der Steuerfahndung.- Vorgehen gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.- Weiterer Verfahrensverlauf.
§ 6 Auslöser für Ermittlungen der Steuerfahndung (S. 207-208)
Typische Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung, wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sind üblicherweise dadurch gekennzeichnet, dass gut informierte Steuerfahndungsbeamte zumeist in den frühen Morgenstunden beim Betroffenen erscheinen und diese mit grundrechtseinschränkenden Maßnahmen konfrontieren. Um Verdunklungen vorzubeugen, finden die Durchsuchungen oft mals zeitgleich in Geschäfts- und Wohnräumen des Betroffenen statt. Solche Ermittlungsmaßnahmen bedeuten für den Betroffenen eine extreme psychische Stresssituation. In der Beratungspraxis wird immer wieder die Frage erörtert, auf welche Informationsquellen das Finanzamt zurückgreifen kann, um entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Teilweise erhalten die Finanzämter bestimmte Informationen von dritter Stelle, teilweise entwickeln die Finanzbeamten aber auch detektivisches Gespür, um z.B. den Wahrheitsgehalt einer Steuererklärung zu überprüfen. Auslöser einer Steuerfahndung können z.B. Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen, aus Verfahren gegen Banken, Überprüfungen von Unternehmensan- oder -verkäufen wegen des Verdachts auf Geldwäsche oder auch ganz banale Gründe, wie Anzeigen eines entlassenen Arbeitnehmers oder eines betrogenen Ehepartners sein.
Begründet ein solcher Hinweis einen strafprozessrechtlichen Anfangsverdacht, so müssen Ermittlungen eingeleitet werden, die unter Umständen zu Steuerfahndungsmaßnahmen beim Beschuldigten oder auch beim unbeteiligten Dritten führen können. Häufig ist unbeteiligter Dritter auch der Steuerberater. Für die Ermittlungsbehörden genügt oft der Hinweis, dass zu einem bestimmten Berater ein Mandatsverhältnis besteht, um die Fahndungsmaßnahmen auf Beweismittel des Mandanten auszudehnen, die sich im Rahmen der Mandatsabwicklung im Besitz des Beraters befinden.
A. Wichtigste Informationsquellen des Finanzamts
Nachfolgend sollen die unterschiedlichen Informationsquellen der Finanzbehörden dargestellt werden:
I. Die Steuererklärung als Informationskanal des Finanzamts
Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich zur Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Besteuerung wichtigen Sachverhalts und der Besteuerungsgrundlagen verpflichtet. In diesem Zusammenhang muss der Steuerpflichtige alle für die Besteuerung maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und nachweisen. Er ist in diesem Rahmen auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Diese stellt grundsätzlich die wichtigste Informationsquelle des Finanzamts dar. Darin zeigt der Steuerpflichtige dem Finanzamt seine steuerliche Gesamtsituation auf.
Bereits aus der abgegebenen Steuererklärung ergeben sich für detektivisch veranlagte Finanzbeamte zahlreiche Anhaltspunkte, die auf das Vorhandensein weiterer Einkünfte schließen lassen, über die sich die Steuererklärung aber „ausschweigt“.
In der Vergangenheit war zu beobachten, dass v.a. ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Steuerpflichtigen verschwiegen wurden. Erfahrungsgemäß kann aber auch in den den Finanzbehörden mitgeteilten Sachverhalten eine Steuerverkürzung liegen, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt anders als die Finanzbehörden beurteilt und diese Wertung nicht explizit darlegt.
Praxishinweis:
In einem derartigen Fall kann eine Steuerverkürzung dadurch vermieden werden, dass der Steuerpflichtige der Finanzbehörde offenlegt, wie er diesen Sachverhalt einschätzt und behandelt hat. Durch diese Offenlegung verbleibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, sich selbst ein Bild davon zu machen und eine Einschätzung bzw. Behandlung vorzunehmen.
II. Außenprüfung
Das Finanzamt erlässt zwar die Steuerbescheide auf der Grundlage der vom Steuerpflichtigen erklärten Tatsachen, allerdings unterliegen die Bescheide häufig dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO. Das Finanzamt behält sich somit das Recht vor, die Steuerveranlagung nachträglich abzuändern. Die in einer Nachprüfung durch die Außenprüfer des Finanzamts aufgedeckten Änderungen bezüglich der tatsächlichen steuerlichen Situation des Steuerpflichtigen, können somit nachträglich berücksichtigt werden.
Praxishinweis:
Der Steuerpflichtige ist sich dieses Auslösers für ein Steuerstrafverfahrens oftmals überhaupt nicht bewusst.