Luther / Schack Postmortaler Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte

. E-BOOK
1. Auflage 2009
ISBN: 978-3-89971-686-3
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection

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E-Book, Deutsch, 217 Seiten

Reihe: Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht.

ISBN: 978-3-89971-686-3
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
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Im Jahr 1968 entschied der Bundesgerichtshof im Fall Mephisto, dass Hinterbliebene ideelle Beeinträchtigungen der Persönlichkeit eines verstorbenen Angehörigen rechtlich unterbinden können. Diese Rechtsprechung wird von den Zivilgerichten bis heute rezipiert und fortgeführt. Gleichwohl ist die Frage nach ihrer rechtlichen Grundlage nach wie vor unbeantwortet. Die richterliche Begründung lässt an Stringenz und Eindeutigkeit zu wünschen übrig, und in der Literatur gehen die Ansichten zu diesem Gegenstand weit auseinander.Der vorliegende Band setzt sich mit den vorhandenen Begründungsmodellen auseinander und überprüft sie auf ihre Vereinbarkeit mit der Dogmatik und den Grundlagen des Zivilrechts. Ergebnis ist, dass es im geltenden Recht keine Grundlage für einen postmortalen Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte gibt. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Implikationen wird dann untersucht, wie sich ein solcher Schutz kodifizieren ließe. Dabei wird deutlich, dass der postmortale Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte eine öffentliche Angelegenheit ist, deren Regelung strukturell ins öffentliche Recht gehört.
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1;Vorwort;9
2;Inhalt;11
3;Abkürzungsverzeichnis;17
4;Einführung;21
5;A. Geschichtliche Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes;25
5.1;I. Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts;25
5.2;II. Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes;39
5.3;III. Heutiger Schutz vor Eingriffen in ideelle Persönlichkeitsgüter Verstorbener;54
6;B. Die heutigen Ansichten zum postmortalen Persönlichkeitsschutz;65
6.1;I. Genuines postmortales Persönlichkeitsrecht;65
6.2;II. Angehörigentheorie;90
6.3;III. Allgemeine Rechtspflicht zur Achtung der Toten;94
6.4;IV. Zwischenergebnis;109
7;C. Normierung eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes;113
7.1;I. Verfassungsrechtliche Implikationen für die Normierung eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes;113
7.2;II. Möglichkeiten der Normierung eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes;132
8;D. Vorschläge für eine Normierung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes;169
8.1;I. Rechtsfolgen;169
8.2;II. Schutzdauer des postmortalen Persönlichkeitsschutzes;173
8.3;III. Wahrnehmungsberechtigung;181
8.4;IV. Rechtsweg;191
9;Zusammenfassung;195
10;Quellen und Literatur;205
11;Personen- und Sachregister;217


"D. Vorschläge für eine Normierung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes (S. 167-168)

Nachdem die Notwendigkeit der Normierung eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes festgestellt und erläutert wurde, wie diese Aufgabe auf Staat und Gesellschaft verteilt werden sollte, folgen nun Vorschläge zu den Inhalten einer solchen Normierung.

I. Rechtsfolgen

Sinn des postmortalen Persönlichkeitsschutzes ist es sicherzustellen, dass der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Menschen bis zu seinem Tod gewährt, mit seinem Ableben nicht schlagartig entfällt. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsfolgen beim postmortalen Persönlichkeitsschutz weitgehend den Rechtsfolgen entsprechen müssen, die den Lebenden im Falle rechtswidriger Beeinträchtigungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Verfügung stehen.

1. Abwehransprüche

Unter den Ansprüchen, die der Abwehr rechtswidriger Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dienen, steht der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB im Vordergrund. Aus dem Grundsatz, dass der Schädiger den Zustand herzustellen hat, in dem sich der Geschädigte vor der unerlaubten Handlung befand (§ 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB), können sich außerdem Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen ergeben. Sofern die Persönlichkeitsverletzung auf einer Tatsachenbehauptung in Presse oder Rundfunk beruht, hat der Geschädigte zudem einen Anspruch auf Gegendarstellung aus den Landespressegesetzen bzw. dem Rundfunkstaatsvertrag.

Bei postmortalen Beeinträchtigungen nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte ist § 823 BGB nicht anwendbar, weil es mangels Nachfolge in diese Rechtspositionen nach dem Tod des Betroffenen kein geschädigtes Rechtssubjekt mehr gibt. Daher sollten für den postmortalen Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte entsprechende Rechtsfolgen gesondert normiert werden. Von einer Erstreckung des presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs in den postmortalen Bereich sollte hingegen abgesehen werden.

Das Recht auf Gegendarstellung dient nämlich nicht (nur) der Abwehr falscher Behauptungen in Presseberichten; vielmehr soll dieses Recht den Personen, die Gegenstand einer Berichterstattung geworden sind, die Möglichkeit eröffnen, durch die Darstellung ihrer Sicht der Dinge Einfluss auf ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu nehmen483. Das zeigt sich daran, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung (anders als der Anspruch auf Widerruf) nicht davon abhängt, ob der fragliche Pressebericht inhaltlich richtig war oder nicht.

Der Gegendarstellungsanspruch ist also ein Persönlichkeitsrecht, das primär dazu dient, der von einem Pressebericht betroffenen Person einen Freiraum zur Gestaltung ihrer öffentlichen Wahrnehmung zu eröffnen. Gegenstand des postmortalen Persönlichkeitsschutzes können aber nur die defensiven Komponenten des Persönlichkeitsrechts sein484, weil für die Eröffnung von Gestaltungsspielräumen zur Entfaltung der Persönlichkeit nach dem Tod kein Bedarf mehr besteht.

Weil ein Toter seine öffentliche Wahrnehmung nicht mehr gestalten kann, gilt das auch für den Anspruch auf Gegendarstellung. Dieser Anspruch sollte auch nicht auf die Angehörigen des Verstorbenen übergehen, weil der postmortale Persönlichkeitsschutz gerade nicht dazu dient, den Angehörigen die Möglichkeit zu geben, die Wahrnehmung des Toten in der Öffentlichkeit nach ihren Vorstellungen zu gestalten485. Vielmehr dient der postmortale Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte allein der Abwehr von Verletzungen der Persönlichkeit des Toten. Dafür reichen die Unterlassungs- und Widerrufsansprüche aus."


Luther, Christoph
Dr. Christoph Luther studierte Rechtswissenschaften und Geschichte in Potsdam und Paris und wurde, nachdem er die zwei Staatsexamen abgelegt hatte, 2008 promoviert. Derzeit arbeitet er als Wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam.



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