Luxem / Arndt Erbrecht für Steuerberater
2009
ISBN: 978-3-8349-8246-9
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
E-Book, Deutsch, 208 Seiten, eBook
ISBN: 978-3-8349-8246-9
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Die steuerrechtliche Beratung in Erbangelegenheiten erfordert ein umfassendes Wissen zu den betroffenen Rechtsgebieten und ihren Verknüpfungen, um alle Vorteile für den Mandanten herauszuarbeiten. Das Werk ist eine besonders praxisnahe Darstellung und Arbeitshilfe für die tägliche Beratertätigkeit.
Das neue Erbschaftsteuerrecht ist bereits berücksichtigt.
Stefan Arndt ist Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater. Zahlreiche Veröffentlichungen weisen ihn und Dr. Jörg Luxem, ebenfalls Fachanwalt für Steuerrecht und zugleich Steuerberater, als ausgewiesene Experten auf dem Gebiet aus.
Zielgruppe
Professional/practitioner
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;Vorwort;5
2;Inhaltsübersicht;6
3;Abkürzungsverzeichnis;19
4;§ 1 Grundprinzipien des Erbrechts;22
4.1;A. Prinzip der Testierfreiheit;22
4.2;B. Prinzip des Blutsverwandtenerbrechts und der Erbfolge nach Stämmen;22
4.3;C. Erbfähigkeit, Testierfähigkeit;23
4.4;D. Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge;24
4.5;E. Erbrechtlicher Typenzwang;24
5;§ 2 Gesetzliche Erbfolge;25
5.1;A. Erbrecht der Abkömmlinge;25
5.2;B. Erbrecht von nichtehelichen Kindern;26
5.3;C. Erbrecht von angenommenen Kindern;27
5.4;D. Ehegattenerbrecht;28
5.5;E. Das Erbrecht in der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft;38
5.6;F. Exkurs: Sondererbfolge nach der Höfeordnung;41
6;§ 3 Erbfolge nach Gesellschaftsrecht;44
6.1;A. Sondererbfolge in einen Personengesellschaftsanteil;44
6.2;B. Erbfolge in einen Kapitalgesellschaftsanteil ( GmbH, AG);50
6.3;C. Steuerliche Hinweise zur Übertragung von Betriebsvermögen;52
7;§ 4 Pflichtteilsrecht;57
7.1;A. Grundlagen;57
7.2;B. Ausschluss vom Pflichtteilsanspruch;61
7.3;C. Pflichtteilsergänzungsanspruch;64
7.4;D. Gesetzesentwurf zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts;65
8;§ 5 Gewillkürte Erbfolge;66
8.1;A. Testament;66
8.2;B. Gemeinschaftliches Testament;72
8.3;C. Erbvertrag;78
9;§ 6 Schenkungsversprechen von Todes wegen;84
9.1;A. Form des Schenkungsversprechens auf den Todesfall;84
9.2;B. Rechtsfolgen eines Schenkungsversprechens auf den Todesfall;84
9.3;C. Lebzeitige Vollziehung des Schenkungsversprechens auf den Todesfall;85
9.4;D. Abgrenzung: Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall;85
10;§ 7 Die einzelnen testamentarischen Verfügungen;87
10.1;A. Erbeinsetzung;87
10.2;B. Vor- und Nacherbschaft;88
10.3;C. Teilungsanordnung;94
10.4;D. Ausschließung der Auseinandersetzung;97
10.5;E. Vermächtnis;98
10.6;F. Vorausvermächtnis;101
10.7;G. Gleichstellungsgelder / Abfindungszahlungen;103
10.8;H. Auflagen;104
10.9;I. Behindertentestamente;108
11;§ 8 Auslegung von Verfügungen von Todes wegen;111
11.1;A. Auslegungsgrundsätze;111
11.2;B. Auslegungsmethoden;111
11.3;C. Der Auslegungsvertrag;113
11.4;D. Auslegung vor Anfechtung;113
12;§ 9 Nichtigkeit und Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen;114
12.1;A. Anfängliche Unwirksamkeit;114
12.2;B. Nachträgliche Unwirksamkeit;118
13;§ 10 Anfechtbarkeit von letztwilligen Verfügungen;123
13.1;A. Anfechtung durch Dritte;123
13.2;B. Anfechtung durch den Testamentserrichter;126
14;§ 11 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft;131
14.1;A. Annahme der Erbschaft;131
14.2;B. Ausschlagung der Erbschaft;131
15;§ 12 Erbschein;141
15.1;A. Grundsätzliches;141
15.2;B. Arten des Erbscheins;142
15.3;C. Erbscheinsverfahren;143
15.4;D. Sonstige Legitimationsmöglichkeiten des Erben;145
16;§ 13 Die Erbengemeinschaft;146
16.1;A. Verfügung der Erben über das Nachlassvermögen;147
16.2;B. Nachlassverwaltung bis zur Auseinandersetzung;147
16.3;C. Die Auseinandersetzung des Nachlasses;150
16.4;D. Modifizierung der gesetzlichen Regelungen zur Erbengemeinschaft;157
16.5;E. Steuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft;158
17;§ 14 Erbenhaftung;163
17.1;A. Grundsatz der unbeschränkten Haftung;163
17.2;B. Möglichkeit der Haftungsbeschränkung;163
17.3;C. Unbeschränkte Haftung gegenüber einzelnen Gläubigern;170
17.4;D. Zeitlich begrenzter Schutz vor vorzeitiger Haftungsinanspruchnahme;171
17.5;E. Haftung bei einer Mehrheit von Gläubigern;171
18;§ 15 Testamentsvollstreckung;173
18.1;A. Grundlagen;173
18.2;B. Anordnung der Testamentsvollstreckung;177
18.3;C. Formen der Testamentsvollstreckung;177
18.4;D. Ernennung des Testamentsvollstreckers;178
18.5;E. Die Person des Testamentsvollstreckers;179
18.6;F. Die Annahme oder Ablehnung des Amtes;180
18.7;G. Der Zeitraum bis zum Amtsbeginn;180
18.8;H. Die Erteilung des Erbscheins;181
18.9;I. Das Testamentsvollstreckerzeugnis;181
18.10;J. Grundbuch und Handelsregister;181
18.11;K. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nach Annahme des Amtes;182
18.12;L. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers;186
18.13;M. Maßnahmen der Erben gegen die Testamentsvollstreckung;187
18.14;N. Checkliste: Erste Schritte Vorgehensweise des Testamentsvollstreckers im Erbfall;188
19;§ 16 Minderjährige im Erbrecht;189
19.1;A. Testierfähigkeit;189
19.2;B. Regelungen zum Schutz des Vermögens des Minderjährigen;189
20;§ 17 Stiftung;192
20.1;A. Beweggründe für die Errichtung einer Stiftung;192
20.2;B. Definition;192
20.3;C. Arten der Stiftung;192
20.4;D. Arten der Errichtung einer Stiftung;197
20.5;E. Ablauf der Errichtung einer selbständigen Stiftung;197
21;Stichwortverzeichnis;199
Grundprinzipien des Erbrechts.- Gesetzliche Erbfolge.- Erbfolge nach Gesellschaftsrecht.- Pflichtteilsrecht.- Gewillkürte Erbfolge.- Schenkungsversprechen von Todes wegen.- Die einzelnen testamentarischen Verfügungen.- Auslegung von Verfügungen von Todes wegen.- Nichtigkeit und Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen.- Anfechtbarkeit von letztwilligen Verfügungen.- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.- Erbschein.- Die Erbengemeinschaft.- Erbenhaftung.- Testamentsvollstreckung.- Minderjährige im Erbrecht.- Stiftung.
H. Die Erteilung des Erbscheins (S. 184-185)
Der Testamentsvollstrecker hat ein eigenes Antragsrecht auf Erteilung des Erbscheins, §§ 2353, 2364 BGB. Ein solcher Antrag kann aus Sicht des Testamentsvollstreckers sinnvoll sein, weil er sich auf dieseWeise absichern kann, es mit den „richtigen" Erben zu tun zu haben, zumindest auf den guten Glauben des Erbscheins vertrauen darf (vgl. Kapitel § 12). Außerdem kann der Erbschein – z.B. zur Berichtigung des Grundbuchs oder Handelsregisters erforderlich sein. In diesen Fällen gibt dem Testamentsvollstrecker das eigene Antragsrecht die notwendige Unabhängigkeit von den Erben. Im Erbschein wird die Ernennung eines Testamentsvollstreckers aufgenommen. Hiermit wird auf die Beschränkung der Erben in der Verfügungsmacht über den Nachlass hingewiesen. Sofern der Testamentsvollstrecker keine umfassende Verfügungsmacht hat, so ist dies im Erbschein zu vermerken. In Betracht kommt hier etwa die Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für einzelne Nachlassgegenstände.
I. Das Testamentsvollstreckerzeugnis
Zum Nachweis seines Amtes im Geschäftsverkehr hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht, § 2368 BGB. Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgt auf Antrag. Beantragt der Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis, so prüft das Nachlassgericht in diesem Zusammenhang u. a., ob die letztwillige Verfügung des Erblassers überhaupt wirksam ist. Ferner wird geprüft, ob eine gültige Ernennung vorliegt oder Beschränkungen im Amt des Testamentsvollstreckers gegeben sind. Alle Abweichungen von den gesetzlich geregelten Befugnissen des Testamentsvollstreckers sind im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken. Ferner sind die Anordnung einer Dauervollstreckung nebst Angaben zur Dauer sowie ein besonderer Endzeitpunkt mit aufzunehmen.
! Beraterhinweis: Über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses unterrichtet das Nachlassgericht das zuständige Finanzamt unter Beigabe einer Abschrift des Zeugnisses, § 12 Abs. 1 ErbStDV. Ebenfalls Inhalt dieser Mitteilung sind Angaben des Nachlassgerichts über Zusammensetzung und Höhe des Nachlasses. Das Testamentsvollstreckerzeugnis verliert seine Gültigkeit automatisch mit dem Ende der Testamentsvollstreckung, § 2368 Abs. 3 BGB.
J. Grundbuch und Handelsregister
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist – soweit sie sich auf Grundstücke erstreckt – von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen, sog. Testamentsvollstreckervermerk, § 52 GBO. Hierdurch wird die fehlende Verfügungsmacht der Erben nach außen dokumentiert und ein gutgläubiger Erwerb von den Erben verhindert. Eine Eintragung des Testamentsvollstreckers in das Handelsregister aufgrund der Vollstreckung über ein einzelkaufmännisches Unternehmen oder den Anteil an einer Personengesellschaft ist nicht möglich.