Mecke / Meder | Begriff und System des Rechts bei Georg Friedrich Puchta | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band Band 001, 975 Seiten, Format (B × H): 158 mm x 240 mm

Reihe: Beiträge zu Grundfragen des Rechts

Mecke / Meder Begriff und System des Rechts bei Georg Friedrich Puchta

. E-BOOK
1. Auflage 2009
ISBN: 978-3-86234-064-4
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection

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E-Book, Deutsch, Band Band 001, 975 Seiten, Format (B × H): 158 mm x 240 mm

Reihe: Beiträge zu Grundfragen des Rechts

ISBN: 978-3-86234-064-4
Verlag: V&R unipress
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Dieser Band fragt nach Georg Friedrich Puchtas Begriff des Rechts und seiner Auffassung von den Aufgaben des Juristen bei Erkenntnis und Anwendung des Rechts. Dabei lässt der Autor die unter dem Schlagwort 'Begriffsjurisprudenz' bekannten stereotypen Bewertungen außen vor und bezieht die prägenden geistigen Auseinandersetzungen und Vorstellungen seiner Zeit ein. Ausgehend von Puchtas Wahrheits- und Wissenschaftsbegriff, der in vorrechtlichen Überzeugungen wurzelt, werden die Grundbegriffe seines Rechtsverständnisses entwickelt. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen dabei seine an der zentralen Rolle des römischen Juristen der Antike orientierte Rechtsquellentheorie sowie die tragende Bedeutung des Systems der subjektiven Rechte, das der gesamten Rechtsordnung immanent ist und auf Geschichte und Vernunft zurückgeführt wird. Es wird erkennbar, inwiefern Puchtas Rechtsdenken zeitbedingt ist und inwiefern es zukunftsweisende Elemente enthält.
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1;Vorwort;7
2;Inhalt;9
3;Abkürzungen;15
4;Einleitung;17
4.1;I. Problemstellung;17
4.2;II. Zum Forschungsstand;25
4.3;III. Ziel und Gang der Untersuchung;46
5;Kapitel 1: Leben und Werk;53
5.1;I. Frühe Prägungen: Nürnberg und Erlangen (1798–1828);53
5.2;II. Professur in München, Marburg und Leipzig (1828–1842);100
5.3;III. Nachfolge Savignys in Berlin (1842–1846);126
6;Kapitel 2: Grundlagen von Puchtas Rechts- und Staatsverständnis;143
6.1;I. Die Volksgeistlehre;147
6.2;II. Das objektive Recht als Ausdruck des „allgemeinen Willens“;199
6.3;III. Geltungsvoraussetzungen des Rechts;216
6.4;IV. Das Verhältnis von Recht und Staat;238
7;Kapitel 3: Die Rechtsquellen;281
7.1;I. Das Gewohnheitsrecht;281
7.2;II. Das gesetzte Recht;316
7.3;III. Das Recht der Wissenschaft;388
8;Kapitel 4: Die Prinzipien des Rechts;435
8.1;I. Die Begründung der Prinzipien;435
8.2;II. Die Freiheit als das inhaltliche Grundprinzip des Rechts;472
8.3;III. Die Gleichheit als das „eigenste“ Grundprinzip des Rechts;552
9;Kapitel 5: Das System der Rechtsbegriffe;589
9.1;I. Die Genealogie der Rechtsbegriffe;590
9.2;II. Systembegriff und Wahrheitsanspruch;640
9.3;III. Das dem Recht inhärente „innere System“ der Rechtsbegriffe;667
10;Kapitel 6: Das System der Rechtssätze und die juristische Methode;765
10.1;I. Die Genealogie der Rechtssätze;765
10.2;II. Die „doppelte Operation“ der juristischen Methode;776
10.3;III. Zum Vorwurf der Lebensferne von Puchtas Rechts- und Methodenverständnis;813
11;Zusammenfassung mit Ausblick auf die Gegenwart;839
11.1;Kapitel 1;839
11.2;Kapitel 2;840
11.3;Kapitel 3;842
11.4;Kapitel 4;844
11.5;Kapitel 5;846
11.6;Kapitel 6;848
11.7;Ausblick auf die Gegenwart;850
12;Verzeichnis der Quellen und Literatur;851
12.1;I. Quellen;851
12.2;II. Literatur;858
13;Personenregister;935
14;Sachregister;949


"Kapitel 5: Das System der Rechtsbegriffe (S. 587-588)

Da das aus dem Volksgeist stammende Recht nicht Ausdruck geschichtlich zufälliger und inhaltlich zusammenhangloser Regeln, sondern schon vor und unabhängig von aller rechtswissenschaftlichen Bearbeitung „selbst ein System ist“, hat nach Puchta „nur [der], wer es [sc. das Recht] als solches [sc. System] erkennt, seine Natur vollkommen erfaßt. Der nun besitzt diese systematische Kenntniß, welcher des Zusammenhangs der Rechtssätze sich bemächtigt, ihre Verwandtschaft untereinander erforscht [...].“

Diese „Genealogie der einzelnen“ Rechtssätze2947 aus Gewohnheitsrecht, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft kann aber nur erkennbar gemacht werden durch die von der Rechtswissenschaft darzustellende „Genealogie der Rechtsbegriffe“, in der alle Rechtssätze einer Rechtsordnung, sofern sie zum System des Rechts gehören und nicht als ius singulare außerhalb desselben stehen, inhaltlich nach Rechtsinstituten geordnet zusammengefaßt werden.

Die vollständige Formulierung der Genealogie aller Rechtsbegriffe bildet nach Puchta daher die erste Aufgabe der Rechtswissenschaft, die in der Erkenntnis des Rechts besteht. Mittelbar dient die Genealogie der Rechtsbegriffe aber auch der zweiten Aufgabe der Rechtswissenschaft, nämlich der wissenschaftlichen Rechtsschöpfung. Indem nämlich die Genealogie aller Rechtsbegriffe einer Rechtsordnung die Erkenntnis der tatsächlichen Genealogie derjenigen Rechtssätze, die zum „reine[n] und regelmäßige[n] Recht“ gehören2948, unterstützt oder sogar erst ermöglicht, befördert sie auch die beiden „Operation[ en]“2949 der rechtswissenschaftlichen Methode, durch die neue „Rechtssätze zum Bewußtseyn gebracht und zu Tage gefördert werden“2950, nämlich die juristische Konsequenz und Analogie.

In diesem Kapitel sollen daher zunächst die Erkenntnis des Rechtssystems durch die Genealogie der Rechtsbegriffe und daran anschließend in Kapitel 6 die Erweiterung des Rechtssystems auf der Grundlage der Genealogie der Rechtssätze untersucht werden. I. Die Genealogie der Rechtsbegriffe 1. Bedeutungsgeschichtliche Voraussetzungen der Genealogie der Begriffe Die „wirkende Kraft der simultanen Mannigfaltigkeit des Rechts, folglich das Princip des Systems“ liegt nach Puchta in den vom Recht zu regelnden Lebensverhältnissen selbst. Sie bilden nämlich einerseits den „Stoff, dessen Ungleichheit das Recht zu überwinden hat“2951, damit entsprechend dem „Grundprincip des Rechts“2952 überhaupt von Recht die Rede sein kann, andererseits aber auch den „Widerstand“, der sich partiell und – je nach Entwicklungsstand des Rechts – mehr oder weniger wirksam „dem gleichmachenden Prinzip des Rechts entgegensetzt“.

Die ständige Wechselwirkung zwischen Überwindung der Ungleichheit und dagegen gerichtetem Widerstand ist nach Puchtas Vorstellung unter der – faktisch natürlich nie zu garantierenden – Voraussetzung nicht willkürlicher, also auch das Grundprinzip des Rechts nicht zerstörender Rechtsetzung entsprechend dem Volksgeist die produktiv „wirkende Kraft“2954 des Systems. In ihr liegt nämlich der Grund dafür, daß der Wissenschaftler nicht nur wie bei jedem Wissenschaftsgegenstand die für die geordnete Darstellung und den Überblick unerläßliche „systematische Kenntniß“ von diesem erlangen kann, sondern daß auch der Wissenschaftsgegenstand, nämlich „das Recht selbst[,] ein System ist“, bei dem man, „die Abstammung eines jeden Begriffs durch alle Mittelglieder, die an seiner Bildung Antheil haben, auf und abwärts zu verfolgen vermag.“"


Mecke, Christoph-Eric
Dr. Christoph-Eric Mecke ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Brunswick European Law School der Ostfalia Hochschule in Wolfenbüttel und Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover. In Passau, Tours und Göttingen studierte er Rechtswissenschaften, Geschichte und Soziologie. Außerdem war er Stipendiat der Niedersächsischen Graduiertenförderung und wurde an der Universität Göttingen promoviert.

Meder, Stephan
Prof. Dr. Stephan Meder lehrt seit 1998 Zivilrecht und Rechtsgeschichte an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover.



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