Müller | e-Justice - Praxishandbuch | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 568 Seiten

Müller e-Justice - Praxishandbuch

8. Auflage
7. Auflage 2023
ISBN: 978-3-7583-5738-1
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

8. Auflage

E-Book, Deutsch, 568 Seiten

ISBN: 978-3-7583-5738-1
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die 8. Auflage des e-Justice-Praxishandbuchs ist eine weitgehende Neubearbeitung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung nach Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des ERV für viele Verfahrensprofis, unter Berücksichtigung der gerade in den Jahren 2022/2023 zahlreich ergangenen Rechtsprechung der Bundesgericht zum elektronischen Rechtsverkehr und zur eAkte. Dieses Handbuch aus der Praxis für die Praxis soll die Anwaltschaft und andere Prozessvertreter, Behörden und Gerichte auf Fallstricke bei Form- und Fristfragen im eJustice- und eGovernment-Prozess hinweisen, praktische Beispiele, Tipps und Checklisten liefern, um die veränderte Kommunikation fehler- und haftungsfrei zu meistern und den Blick schärfen, um die Grundlagen der neuen Techniken zu verstehen - ohne dabei ein Techniker sein zu müssen - das neue Prozessrecht zu beherrschen und die eigene Organisation hierauf anzupassen. Pressestimmen zu Vorauflagen: "In seiner umfassenden Darstellung der rechtlichen und organisatorischen Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte ist das Werk einzigartig. Alle, die sich mit beiden Themen befassen, werden auf das Handbuch von Müller gerne als Ratgeber zurückgreifen." (NZA 2019, 1123) "(...) Er beschreibt detailliert die Funk­ti­ons­weisen der verschiedenen Dienste und beantwortet zugleich rechtliche Fragestellungen in deren Zusammenhang. Es handelt sich also um eine Handreichung von einem Praktiker für Praktiker. (...)" (www.edvgt.de, Februar 2019) Aus dem Inhalt: - sichere Übermittlungswege (insb. beA, beSt, beBPo, eBO und MJP), - Fristenlauf und elektronische Zustellungen, - Formfragen, - Transfervermerk, Prüfprotokolle und Prüfvermerk, - qualifizierte elektronische Signaturen und VHN, - das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB), - Anwaltshaftung, - das elektronische Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren - Digitalisierung in Kanzlei und Behörden, - Organisation von Scanprozessen (TR RESISCAN), - Beweiswerterhaltung mit elektronischen Dokumenten, - Ergonomie der eAkte, - Changemanagement.

Prof. Dr. Henning Müller ist Direktor des Sozialgerichts Darmstadt und war Präsidialrichter der hessischen Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit für IT und Organisation zuständig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in den Bereichen eJustice, elektronischer Rechtsverkehr, SGB V und KSVG. Er ist Mitherausgaber u.a. des beckOGK-SGG, des jurisPK-ERV und der Zeitschrift "Recht Digital". Im Nebenamt ist Herr Dr. Müller Lehrbeauftragter für Sozialrecht und für Mediation an der Philipps-Universität Marburg, sowie Honorarprofessor der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen im Fachbereich Soziale Arbeit. Er ist regelmäßiger Referent, unter anderem bei der Deutschen Richterakademie, der Deutschen Anwaltakademie, kommunalen Fortbildungseinrichtungen und mehrerer Justizakademien der Länder, sowie Prüfer in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Prof. Dr. Henning Müller betreibt einen Blog zum Elektronischen Rechtsverkehr unter www.ervjustiz.de.

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B. Systematische Übersicht Die Digitalisierung der Justiz („eJustice“) und der öffentlichen Verwaltung („eGovernment“) macht es auch für juristische Sachbearbeitende erforderlich technisch überlagerte Begrifflichkeiten (bspw. die qualifizierte elektronische Signatur – qeS) zu kennen und mit ihnen umzugehen. Nicht notwendig ist sicher die rein technischen Hintergründe zu verstehen. Die Funktionen müssen aber beherrscht werden. Andere Begriffe sind jahrhundertealt – bspw. der Aktenbegriff – müssen aber in einem digitalisierten Umfeld aus anderen Blickwinkeln betrachtet werden. An den Anfang dieses Kompendiums werden daher Begriffsbestimmungen gestellt. I. eJustice
Der Begriff „eJustice“1 ist diffus und lediglich als Oberbegriff, manchmal vielleicht auch als Schlagwort, benutzbar. Letztlich beschreibt er die Bemühungen der Rechtsprechung als dritter Staatsgewalt um eine vollelektronische Kommunikation und Aktenführung.2 Es handelt sich also um einen Sammelbegriff von Einzelaspekten des Einsatzes von Informationstechnologie bei der Erledigung von Justizaufgaben. Neben den einzelnen Produkten von „eJustice“, wie der elektronischen Kommunikation oder der elektronischen Aktenführung müssen daher auch Querschnittsaufgaben (bspw. die Spracherkennung, Videokonferenztechnik) und Grundlagenfragen wie die Arbeitsorganisation im digitalen „Workflow“, die IT-Sicherheit, Legal-Tech in der Justiz oder der Datenschutz zum „eJustice“ im weitesten Sinne gezählt werden. 1. Legal Tech Das nicht minder schillernde Buzz-Word Legal Tech ist seinerseits mit großer begrifflicher Weite in Gebrauch: Er reicht in einem ersten Schritt von allgemeinen, wenig komplexen Softwarelösungen, wie etwa Office-Programmen, über teilweise sehr spezifische und leistungsfähige Fachanwendungen (bspw. EUREKA-Fach, forumStar, Rechtsanwaltskanzleisoftware etc.) oder juristische Datenbanken (wie beck-online, juris und Jurion). In einem zweiten Schritt gehören zum Oberbegriff Legal Tech auch automatisierte Systeme: Komplexere digitale Werkzeuge zur Automation bestimmter Arbeitsabläufe (je nach Komplexität können dazu etwa Online-Terminbuchungsportale gehören, Vertragsgeneratoren3, Arbeitshilfen zur Strukturierung oder Aufbereitung von Dokumenten, Chatbots4 bis hin zu komplexeren Expertensystemen wie auf Plattformen von bspw. flightright.de oder wenigermiete.de). Kaum in Gebrauch sind in Deutschland dagegen noch hochautomatisierte oder autonome Systeme: Bspw. komplexe, evtl. auch selbstlernende, Algorithmen5, die selbständige Entscheidungen treffen können (so etwa der Robot-Judge aus Estland).6 a. Legal Tech in der Rechtsanwaltschaft Gerade in der Rechtsanwaltschaft wird die Fortentwicklung von Legal Tech – Anwendungen besonders interessiert, zuweilen natürlich auch argwöhnisch, stets aber mit großem Interesse beobachtet. Rationalisierung, Effizienzsteigerung und Automatisierung durch Technikeinsatz kann unternehmerisch ein erheblicher Wettbewerbsvorteil sein; sei es als Start-Up-Geschäftsidee, sei es als Alleinstellungsmerkmal, zur Akquise neuer Kunden und anderer Geschäftsfelder oder einfach als Möglichkeit der Gewinnsteigerung in bestehenden Kanzleien.7 Vor allem die Massenverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit bieten insoweit ein besonderes Potential, das sich daraus speist, dass der Markt durch finanzstarke Großkanzleien dominiert wird, die sich die erforderlichen Anfangsinvestitionen leisten können, ferner dadurch, dass gerade im Banken- und Kapitalmarktrecht, im Versicherungsrecht und hinsichtlich des „Dieselskandals“, aber auch bei Fluggaststreitigkeiten eine ganz besondere Gleichförmigkeit des Sachverhalts und deshalb der Verfahrensabläufe gegeben ist. Digitalisierung bedeutet hier insbesondere Automation der Tatsachenaufnahme und der Texterstellung. Ein gelungenes „Front-End“ zum (potentiellen) Mandanten oder jedenfalls zum sachbearbeitenden Associate genügt insoweit zur Sachverhaltserfassung, eine teilautomatisierte Bausteinverwaltung inklusive der Textbefüllung durch vorab definierte Variablen generiert den einnahmenerzeugenden Schriftsatzoutput. Gerade im Bereich der Fluggastverfahren kommen Auswertungsalgorithmen auf Big-Data-Basis zum Einsatz, die der Prozessrisikoanalyse bzw. der Einschätzung von Erfolgsaussichten dienen. Kombiniert mit den Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs, sowie ggf. zusätzlich die technisch simple Einbindung von Homeoffice-Arbeitsplätzen ergibt sich so eine gewinnmaximierende Arbeitsorganisation, die auf der anderen Seite der Richterbank auf überlastete Amts- und Landgerichte trifft und dort zu einem faktischen Problem der Arbeitsbewältigung wird8, jedenfalls aber richterliche Arbeitsplätze noch unattraktiver macht; wird dort doch die Richterin oder der Richter nicht selten dazu degradiert, in überlange Schriftsätzen aus immer gleichen Textbausteinen nach geringfügigen Unterschieden und Besonderheiten zu suchen. Der Mandant profitiert teils durch schlanke, transparente Kostenstrukturen, teils aufgrund von Forderungsabtretungen von der Risikolosigkeit der Rechtsdurchsetzung. Letztlich ist Legal Tech auf dem Anwaltsmarkt deshalb auch ein legitimes Mittel erleichterten Zugang zum Recht zu erlangen, wo andernfalls Aufwand oder Kosten gescheut würden, oder wo das Wissen um eigene Rechtsschutzmöglichkeiten gar nicht vorhanden wäre. Wenn dagegen sowohl Automatisierungs- als auch Verdienstmöglichkeiten beschränkt sind, bleibt die Rendite hoher Anfangsinvestitionen gering. Investitionen lohnen sich deshalb nur über eine hohe Zahl der Verfahren und deshalb nur für (wenige) bundesweit tätige Kanzleien und auch dort oft nur über Kooperationen mit Rechtsschutzversicherern oder Prozessfinanzierern. Auf dem juristischen Markt sind außerhalb des unmittelbaren Justizumfelds ferner – durchaus mit Erfolg – also einige wenige, dann bundesweit agierende, Unternehmen mit cleveren Mandantenschnittstellen – Web- und/oder App-basiert – die vor allem in Form nicht-anwaltlicher Angebote vor allem im Bereich der Vertragsgeneratoren, die bspw. Kündigungsmuster oder Aufhebungsverträge generieren. Durch Big Data unterstützt könnten Chat Bots eingesetzt werden, um das Risiko einer Fehlbeurteilung bei schwierigen rechtlichen Fragestellungen zu verhindern, vor allem in Bereich, in denen nicht bereits standardmäßig professioneller Rechtsrat eingeholt wird, so bspw. hinsichtlich der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht oder im Arbeitsrecht, um insgesamt die Erfolgsaussichten eines Verfahrens einzuschätzen bis hin zur Ausgabe einer denkbaren Abfindungshöhe.9 b. Legal Tech in der Justiz Die Justiz hängt der Entwicklung auch gedanklich noch weiter hinterher. Der Wille zur digitalen Weiterentwicklung ist durch die außerordentlich mühevolle Einführung elektronischer Gerichtsakten weitgehend erschöpft. Dabei bieten „Legal Tech“ – Anwendung auch am richterlichen Arbeitsplatz zahlreiche Möglichkeiten zur sinnvollen Unterstützung der Verfahrensförderung oder Entscheidungsfindung. Einfache digitale Unterstützungsfunktionen sind in vielen Gerichtsbarkeiten, allen voran den Fachgerichtsbarkeiten, bereits seit langer Zeit implementiert. Dies fängt beispielhaft bereits bei dem PKH-Rechner an, der bspw. in EUREKA-Fach Teil des Justizfachverfahrens ist. Richterinnen und Richter geben hier nur die einzelnen Berechnungsposten ein und erhalten die anzuwendende PKH-Rate, die wiederum in den textbausteinartig vorgefertigten Beschlusstext übernommen werden kann. Voraussetzung ist freilich die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen einerseits, die Aktualität der eingesetzten Softwareversion nach einer möglichen normativen Veränderung der PKH-Berechnung andererseits. Ähnlich wie im automatisierten Verwaltungsverfahren kommt es letztlich nicht auf die Art und Weise der Berechnung an, sondern auf die Richtigkeit des Berechnungsergebnisses. Verantwortlich hierfür die nicht die Software oder deren Programmierer, sondern der Anwendende, der sich auf die Software verlässt. Wesentlich komplexer ist insoweit die ebenfalls seit vielen Jahren umgesetzte Bereitstellung zahlloser Bausteine für den richterlichen und nicht-richterlichen Dienst – das sog. Schreibwerk, das zahlreiche Textmuster enthält, die aus der Software leicht zugänglich bereitgestellt werden. Die zur Verfügung gestellten Bausteine sind natürlich nur ein „Service“ für die Anwendenden, entfalten aber in der durch Zeitdruck geprägten Arbeitswirklichkeit eine normative Kraft des Faktischen. Auch insoweit muss die nutzende Richterin oder der nutzende Richter für sich selbst stets hinterfragen, ob das...



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