E-Book, Deutsch, 275 Seiten, eBook
Müßig Bilanzielle Risikovorsorge und außerbilanzielle Risikoberichterstattung
2006
ISBN: 978-3-8350-9208-2
Verlag: Deutscher Universitätsverlag
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Das Verhältnis von Lagebericht und Management Commentary zum Jahresabschluss nach HGB und IFRS
E-Book, Deutsch, 275 Seiten, eBook
Reihe: Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung
ISBN: 978-3-8350-9208-2
Verlag: Deutscher Universitätsverlag
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Anke Müßig verknüpft die außerbilanzielle Risikoberichterstattung mit der bilanziellen Risikovorsorge und leitet die Anforderungen an die inhaltliche und formale Ausgestaltung des Lageberichts bzw. des Management Commentary aus der bilanziellen Risikovorsorgekonzeption ab. Die Umsetzung der konzeptionellen Anforderungen auf Normebene untersucht sie am Beispiel der Bilanzierung von Finanzinstrumenten und der außerbilanziellen Berichterstattung über Finanzinstrumente.
Dr. Anke Müßig war wissenschaftliche Mitarbeiterin von Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking an der Professur für Betriebswirtschaftslehre, insb. Wirtschaftsprüfung und Corporate Governance der Universität Frankfurt/Main. Sie ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Habilitandin am Institut für Rechnungswesen, Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung der Leopold Franzens-Universität Innsbruck tätig.
Zielgruppe
Research
Weitere Infos & Material
1;Geleitwort;7
2;Vorwort;9
3;Inhaltsverzeichnis;11
4;Abbildungsverzeichnis;15
5;Tabellenverzeichnis;15
6;Abkürzungsverzeichnis;17
7;Kapitei I Einleitung;24
7.1;1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit;24
7.2;2 Forschungsfragen und Aufbau der Arbeit;27
8;Kapitel II Bilanzielle Risikovorsorge;30
8.1;1 Definition und Konkretisierung des Chancen- und Risikobegriffs;30
8.1.1;1.1 Wirtschaftswissenschaftliche und pragmatische Risikodefinitionen;30
8.1.2;1.2 Risiko als spezieller Informationszustand;33
8.1.3;1.3 Entscheidungs- und zielbezogene Risikodefinitionen;40
8.1.4;1.4 Chancenbegriff in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur;44
8.1.5;1.5 Definition von Chance, Risiko i. e. S. und Ungewissheit im Rahmen der Untersuchung;45
8.2;2 Ziele der handelsrechtlichen Rechnungslegung;50
8.2.1;2.1 Funktionen- und Individualschutz als abstrakte Ziele;50
8.2.2;2.2 Schutzwürdige Interessen ausgewahlter Adressaten;53
8.2.3;2.3 Umsetzung der Zahlungsbemessungs- und Informationsfunktion in der handelsrechtlichen Rechnungslegung;74
8.3;3 Ziel der Rechnungslegung nach IFRS;84
8.3.1;3.1 Adressaten des Abschlusses nach IFRS;84
8.3.2;3.2 Informations- bzw. Rechenschaftsfunktion;86
8.3.3;3.3 Umsetzung der Informationsfunktion durch das IASB-framework;88
8.4;4 Zwischenergebnis;93
9;Kapitel III Auflerbilanzielle Risikoberichterstattung;96
9.1;1 Erweiterung des financial accounting um das value reporting zu einem umfassenden business reporting;96
9.2;2 Systematisierung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Lagebericht in Abhängigkeit ihres Verbindlichkeitsgrads;125
9.2.1;2.1 Gesetzliche Mindestanforderungen;125
9.2.2;2.2 Anforderungen aufgrund von vermuteten GoB der Konzemrechnungslegung;145
9.2.3;2.3 Anforderungen aufgrund der Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer;146
9.2.4;2.4 Anforderungen aufgrund von allgemein akzeptierten Teilen der Literatur und besten Verfahrensweisen in der Praxis;147
9.2.5;2.5 Zusammenfassung der Einzelanforderungen zum betriebswirtschaftlichen Anforderungskatalog;149
9.3;3 Analyse der betriebswirtschaftlichen Anforderungen an die Risikoberichterstattung;150
9.3.1;3.1 Analyse der Grtmdsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung;150
9.3.2;3.2 Analyse der betriebswirtschaftlichen Detailanforderungen an die Risikoberichterstattung;167
9.4;4 Management Commentary/MD & A nach IFRS;184
9.5;5 Zwischenergebnis;187
10;Kapitel IV Risikovorsorge und Risikoberichterstattung am Beispiel von Finanzinstrumenten;192
10.1;1 Vorüberlegungen;192
10.2;2 Risikovorsorge bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten;194
10.3;3 Berichterstattung über Risiken aus Finanzinstrumenten im Lagebericht unter besonderer Berücksichtigung von IFRS 7;212
10.4;4 Zwischenergebnis;222
11;Kapitel V Thesenförmige Zusammenfassung;226
12;Literaturverzeichnis;238
13;Verzeichnis der europäischen Rechtsakte und Verlautbarungen;286
Bilanzielle Risikovorsorge.- Außerbilanzielle Risikoberichterstattung.- Risikovorsorge und Risikoberichterstattung am Beispiel von Finanzinstrumenten.- Thesenförmige Zusammenfassung.
3 Berichterstattung über Risiken aus Finanzinstrumenten im Lagebericht unter besonderer Berücksichtigung von IFRS 7 (S. 189-190)
3.1 Verpflichtungsgrad der Soll-Vorschrift zur Risikoberichterstattung über Finanzinstrumente
Mit dem BilReG wurde erstmalig eine explizite Pflicht zur Risikoberichterstattung für Finanzinstrumente im Lagebericht eingeführt. Nach den w167 289 Abs. 2 Nr. 2, 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB soll der Lagebericht hinsichtlich der Verwendung von Finanzinstrumente eingehen (a) auf die Risikomanagementziele und -methoden einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, und (b) auf die Preisenedrung-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen. Form und Inhalt der Risikoberichterstattung über Finanzinstrumente werden weder im Gesetz noch im IDW RH HFA 1.005 geregelt. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden (1) der Verpflichtungsgrad dieser Regelungen, (2) der Gegenstand, (3) die Art und Intensität, (4) der Umfang sowie (5) die Platzierung der Risikoberichterstattung über Finanzinstrumente zu analysieren.
Die Regelungen zur Berichterstattung über die Ziele und Methoden des Finanzmanagements sowie über die Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten sind als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Im Gegensatz zu den Muss-Vorschriften der w167 289 Abs. 1, 315 Abs. 1 HGB, die zur Berichterstattung unter genau umschriebenen Voraussetzungen verpflichten, schreibt die Soll-Vorschrift nach einheitlicher Rechtsauffassung eine Berichterstattung nicht zwingend vor, sondern geht von einer Berichterstattung im Regelfall aus. 1062 Mit der Soll-Vorschrift ist die Berichterstattung aber nicht in das Belieben der Unternehmensleitung gestellt.
Die Berichterstattung kann nur unterbleiben, wenn keine Sachverhalte der berichtspflichtigen Art gegeben sind bzw. diese für die Beurteilung der Lage nicht von Belang sind. Diese Interpretation der Soll-Vorschrift wird vom Gesetzgeber nun erstmals in den w167 289 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz, 315 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz HGB klargestellt. Als Besonderheit in Zusammenhang mit der Soll-Vorschrift nach den w167 289 Abs. 2 Nr. 2, 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist zu werten, dass eine Berichtspflicht auch dann ausgel6st wird, wenn die Angaben für die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung relevant sind. ,
Mit diesem zusätzlichen gesetzlichen Hinweis wird deutlich, dass eine zukunftsbezogene Risikoberichterstattung auch bez. der Finanzinstrumente erreicht werden soll. Zugleich wird damit die Verbindung zur Berichterstattung über die künftige Entwicklung gemeinden w167 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 5 HGB hergestellt. Verhaltenstheoretische Ansätze zur Abbildung von Nutzen und Präferenzen hingegen kehren von dieser Annahme ab 11. Dabei wird ein für alle Individuen gleich strukturierter Informationsverarbeitungsprozess unterstellt, der durch individuelles Verhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen (Präferenzen) führen kann.
Dieser Zusammenhang wird auch als neo-behavioristisches Stimulus-Organismus- Response-Paradigma (S-O-R-Paradigma) bezeichnet12. Unterschiedliche Reaktionen auf identische Stimuli können somit erklärt werden. Im Rahmen des so modellier- ten Auswahlprozesses wird davon ausgegangen, dag ein Konsument den konkreten Nutzen einer Alternative nicht beurteilen kann, sondern vielmehr das Maß an Bedürfnisbefriedigung antizipiert und somit Nutzenerwartungen bildet. Auf Grundlage dieser Nutzenerwartungen wird wiederum die Präferenz gebildet.