Buch, Deutsch, 252 Seiten, Paperback, Format (B × H): 170 mm x 220 mm, Gewicht: 446 g
Buch, Deutsch, 252 Seiten, Paperback, Format (B × H): 170 mm x 220 mm, Gewicht: 446 g
Reihe: Schriften zum Betriebs- und Gefahrenschutz
ISBN: 978-3-941388-08-6
Verlag: VPRM-Verlag Personal, Recht, Management Limited
Betriebsbeauftragte sollen als innerbetriebliche Aufsichtspersonen durch ihre besondere Qualifikation und ihre Einbindung in die Betriebs- und Unternehmensorganisation für die Einhaltung und Durchführung der ihren Bereich betreffenden Rechtsvorschriften sorgen. Zu den Betriebsbeauftragten für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zählen insbesondere die Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte. Für spezielle Teilgebiete des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hat der Gesetzgeber beson-dere Arbeitsschutzbeauftragte eingeführt. Zu den sog. Umweltschutzbeauftragten zählen insbesondere die Immissionsschutzbeauftragten, Störfallbeauftragten, Gewässerschutzbeauftragten, Abfallbeauftragten und Gefahrgutbeauftragten. Außerhalb dieser Bereiche hat der Gesetzgeber nur vereinzelt die Bestellung von Betriebsbeauftragten vorgeschrieben (z. B. Datenschutzbeauftragte, Schwerbehindertenbeauftragte oder Tierschutzbeauftragte).
Daneben gibt es Vorschriften, die einen Betriebsbeauftragt nicht vorschreiben, wohl aber einen solchen empfehlen bzw. als zweckmäßig erscheinen lassen (z.B. Erfinderberater, Hy-gieneberater, Frauenbeauftragter).
Betriebsbeauftragte haben i. d. R. nur eine reine Überwachungs- und Beratungsfunktion ohne eigene Entscheidungskompetenzen und Weisungsbefugnisse. Sie tragen deshalb grundsätzlich keine eigene Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der zu überwachenden Rechtsvorschriften gegenüber den staatlichen Aufsichtsbehörden. Dadurch unterscheiden sich die Betriebsbeauftragten von den sog. Verantwortlichen, die als Repräsentanten der Unternehmensleitung selbst für die Erfüllung der ihren Bereich betreffenden Rechtsvorschriften verantwortlich sind (vgl. z. B. der Strahlenschutzverantwortliche nach §§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 StrlSchV).
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Inhaltsverzeichnis
Einführung 1
1.1 Erforderlichkeit der Bestellung 1
1.2 Form und Durchführung der Bestellung 1
1.2.1 Durchführung der Beauftragung 2
1.2.2 Anzeige der Bestellung bei der Aufsichtsbehörde 3
1.3 Form und Inhalt des Bestellungsaktes 3
1.4 Übernahme mehrerer Beauftragtenfunktionen 4
1.5 Qualifikation 4
1.6 Fortbildung 6
1.7 Rechtsstellung der Beauftragten 6
1.7.1 Benachteiligungsverbot 6
1.7.2 Kündigungsschutz 7
1.8 Haftung 8
1.8.1 Zivilrechtliche Haftung 8
1.8.2 Straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung 8
1.9 Beteiligung des Betriebsrats 9
1.10 Pflichten des Arbeitgebers / Bestellers 10
Die einzelnen Betriebsbeauftragten 12
1 Abfallbeauftragter 12
2 Arbeitsschutzausschussbeauftragter 21
3 Arbeitssicherheitsfachkraft 25
4 Atomrechtlicher Sicherheitsbeauftragter 32
5 Besamungsbeauftragter 40
6 Betriebsarzt 46
7 Brandschutzbeauftragter 51
8 Datenschutzbeauftragter 58
9 Erfinderberater 65
10 Ersthelfer 68
11 Frauenbeauftragte 74
12 Gefahrgutbeauftragter 80
13 Beauftragter für Biologische Sicherheit 98
14 Gewässerschutzbeauftragter 104
15 Hygienebeauftragter 109
16 Immissionsschutzbeauftragter 110
17 Jugendschutzbeauftragter 125
18 Laserschutzbeauftragter 130
19 Medizinprodukte - Sicherheitsbeauftragter 132
20 Medizinprodukteberater 134
21 Pharma-Informationsbeauftragter 136
22 Pharmazeutischer Stufenplanbeauftragter 139
23 Qualitätssicherungsbeauftragter 141
24 Schwerbehindertenbeauftragter 143
25 Sicherheitsbeauftragter 145
26 Sicherheitsingenieur 149
27 Störfallbeauftragter 156
28 Strahlenschutzbeauftragter (StrlSchV) 203
29 Strahlenschutzbeauftragter (RöV) 222
30 Telekommunikation - Sicherheitsbeauftragter 231
31 Tierschutzbeauftragter 233
Gesetzesverzeichnis 237
Literaturverzeichnis 241
Einführung
Betriebsbeauftragte sollen als innerbetriebliche Aufsichtspersonen durch ihre besondere Qualifikation und ihre Einbindung in die Betriebs- und Unternehmensorganisation für die Einhaltung und Durchführung der ihren Bereich betreffenden Rechtsvorschriften sorgen. Zu den Betriebsbeauftragten für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zählen insbesondere die Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte. Für spezielle Teilgebiete des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hat der Gesetzgeber beson-dere Arbeitsschutzbeauftragte eingeführt. Zu den sog. Umweltschutzbeauftragten zählen insbesondere die Immissionsschutzbeauftragten, Störfallbeauftragten, Gewässerschutzbeauftragten, Abfallbeauftragten und Gefahrgutbeauftragten. Außerhalb dieser Bereiche hat der Gesetzgeber nur vereinzelt die Bestellung von Betriebsbeauftragten vorgeschrieben (z. B. Datenschutzbeauftragte, Schwerbehindertenbeauftragte oder Tierschutzbeauftragte).
Daneben gibt es Vorschriften, die einen Betriebsbeauftragt nicht vorschreiben, wohl aber einen solchen empfehlen bzw. als zweckmäßig erscheinen lassen (z.B. Erfinderberater, Hy-gieneberater, Frauenbeauftragter).
Betriebsbeauftragte haben i. d. R. nur eine reine Überwachungs- und Beratungsfunktion ohne eigene Entscheidungskompetenzen und Weisungsbefugnisse. Sie tragen deshalb grundsätzlich keine eigene Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der zu überwachenden Rechtsvorschriften gegenüber den staatlichen Aufsichtsbehörden. Dadurch unterscheiden sich die Betriebsbeauftragten von den sog. Verantwortlichen, die als Repräsentanten der Unternehmensleitung selbst für die Erfüllung der ihren Bereich betreffenden Rechtsvorschriften verantwortlich sind (vgl. z. B. der Strahlenschutzverantwortliche nach §§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 StrlSchV).