Reinhardt / Kister | Erste Hilfe im Erbrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 154 Seiten

Reihe: Beck kompakt

Reinhardt / Kister Erste Hilfe im Erbrecht

Ein Ratgeber für Frauen
1. Auflage 2015
ISBN: 978-3-406-67652-9
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Ein Ratgeber für Frauen

E-Book, Deutsch, 154 Seiten

Reihe: Beck kompakt

ISBN: 978-3-406-67652-9
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt alle erforderlichen Maßnahmen rund um den Tod eines Angehörigen:

• Der Nachlass des Verstorbenen,

• Erben und Ihre Pflichten in der Erbengemeinschaft,

• Welche Schreiben Sie bekommen werden,

• welche Unterlagen Sie benötigen.

Die konkreten Fallbeispiele zeigen Ihnen, wie Sie sich rasch einen Überblick über die dringendsten Fragen verschaffen können.

Die Autorin Susanne Reinhardt hat jahrelange Erfahrung im Erbrecht. Und vor allem: Als Fachanwältin hat sie Erfahrung in der Beratung von Frauen – denn sie sind es, die ihr als Frau vertrauen. Sie weiß: Frauen haben oft einen anderen Zugang zu diesem Thema, andere Fragen, ein anderes Vorwissen als Männer. Sie hat einen verständlichen Ratgeber geschrieben, der die spezifischen Fragen von Frauen aufnimmt.

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23Die gesetzliche Erbfolge
Johanna Wenzel beginnt sich Sorgen zu machen. Wenn kein Testament auftaucht, so hat es ihr ein befreundeter Anwalt erklärt, käme die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Und dann bekomme sie längst nicht das ganze Vermögen ihres verstorbenen Mannes. Sie würde die eine Hälfte erben, die andere Hälfte würde zwischen Georgs drei Kindern aufgeteilt: ihren beiden gemeinsamen Töchtern Rebecca und Charlotte – und Matthias, Georgs Sohn aus erster Ehe. Das will sie auf keinen Fall, und Georg kann es auch nicht gewollt haben. Er hatte sogar davon gesprochen, Matthias zu „enterben“. Wenn definitiv klar ist, dass kein Testament existiert, dann wird alles, was der Verstorbene hinterlassen hat, nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Und das bedeutet: Sofern vorhanden, erben die Ehefrau und die Kinder gemeinsam – dabei spielt es keine Rolle, wie alt, wie vermögend oder wie nett die Kinder sind und ob sie auch die Kinder der aktuellen Ehefrau sind. Gibt es keine Kinder, können sogar andere Verwandte miterben. Und auch dabei ist es unerheblich, ob sie ein gutes Verhältnis zum Erblasser hatten oder nicht, noch nicht einmal, ob es überhaupt Kontakt gab. Andere Menschen, die keine Angehörigen sind, erben nach der gesetzlichen Erbfolge definitiv nichts – auch nicht die langjährige Lebensgefährtin. Sie ist nicht verwandt mit dem Erblasser und erhält keine Beteiligung am Nachlass. Die gesetzliche Erbfolge tritt automatisch in Kraft. Das bedeutet: Niemand muss sie beantragen, niemand wird von einem Gericht oder einem Anwalt informiert. Nur wenn ein Erbe einen Erbschein benötigt und selbst einen entsprechenden 24Antrag stellt, beschäftigt sich das Gericht überhaupt mit der Erbangelegenheit – zum Thema Erbschein später mehr. Überblick: Die gesetzliche Erbfolge – Sind Sie Erbin? Ehefrau Lebensgefährtin Kind Ja – sie erbt immer mit. Meistens allerdings mit anderen zusammen. Nein – sie erbt nichts. Ja – es erbt immer mit. Meistens allerdings mit anderen zusammen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass – wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat – grundsätzlich der Ehepartner und die nächsten lebenden Angehörigen den Nachlass bekommen sollen, und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Dabei hat der Ehepartner eine Sonderstellung. Die Kinder des Erblassers werden vom Gesetz als „Abkömmlinge “ bezeichnet und sind „Erben erster Ordnung“. Das gilt gleichermaßen für alle ehelichen, unehelichen und adoptierten Kinder. Ihr Alter spielt bei der Erbfolge keine Rolle. Selbst ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind kann als „Nasciturus “ (also als jemand, der geboren werden wird) erben. Gibt es keine eigenen Kinder, also keine „erste Ordnung“, dann sind die Verwandten der zweiten Ordnung dran. Dieses „Ordnungssystem“, das im Buch „Erbrecht“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt ist, sieht auf den ersten Blick kompliziert aus. Ist es aber nicht, wenn man sich eines klarmacht: Nur wenn es keine Verwandten erster Ordnung gibt, kommt die zweite Ordnung überhaupt zum Zuge und so weiter. Also: Es erbt – neben der Ehefrau – immer nur eine 25Ordnung! Und das ist in den allermeisten Fällen die erste Ordnung. Die Ordnungsstufen sind so aufgeteilt: Überblick: Das Ordnungssystem Sonderstellung: Ehefrau 1. Ordnung: Kinder, Enkel , Urenkel etc. des Erblasser 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Kinder, Enkel, Urenkel etc. 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Kinder, Enkel, Urenkel etc. 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Kinder, Enkel, Urenkel etc. 5. Ordnung: Ururgroßeltern etc. des Erblassers und deren Kinder, Enkel, Urenkel etc. Hat der Erblasser also eigene Kinder, so erben sie alles – gemeinsam mit der Ehefrau des Erblassers, wenn sie noch lebt. Ist eines der eigenen Kinder bereits verstorben, hat aber selbst Kinder, so sind diese an der Reihe – oder auch deren Kinder. Alle weiteren Angehörigen bekommen nichts. Hat der Erblasser allerdings keine eigenen Kinder, erben – neben der Ehefrau – seine Eltern. Sind diese verstorben, haben aber weitere Kinder, so erben diese – also die Geschwister des Erblassers. So geht es ausschließlich dann zur nächsten Ordnung, wenn kein einziger Angehöriger der vorherigen Ordnung – oder sein Abkömmling – lebt. 26Wie werden die Erben gefunden?
Häufig ist die Sache unproblematisch: Die Ehefrau des Verstorbenen lebt, die Kinder wohnen mit ihren eigenen Familien in der Nähe, alle Adressen sind bekannt. Doch es gibt auch Fälle, in denen die Verwandtschaftsstrukturen längst nicht so eindeutig sind – sei es durch komplizierte Familienverhältnisse wie Zweitehen oder Patchworkfamilien, durch kriegsbedingte Flucht und Vertreibung, durch Familienstreitigkeiten. Damit aber am Ende diejenigen ihr Erbe bekommen, denen es zusteht, befragt das Nachlassgericht zunächst die bekannten Angehörigen: Welche Personen kommen als gesetzliche Erben infrage? Das sind vor allem Ehegatten, Kinder, Enkel kinder. Bei Kinderlosigkeit sind auch die Eltern oder an deren Stelle Geschwister und Geschwisterkinder mögliche Erben. Führt dies nicht zum Ergebnis und lassen sich die Erben nicht ermitteln, dann wird vom Nachlassgericht ein sogenannter Nachlasspfleger eingesetzt. Er kann wiederum als Unterstützung einen Erbenermittler einschalten. All das geschieht von Amts wegen, das heißt: Man muss sich nicht darum kümmern, kann es aber auch nicht verhindern. Die Ehefrau in der gesetzlichen Erbfolge
Eines vorweg: Die Ehefrau darf nach der gesetzlichen Erbfolge auf jeden Fall den ehelichen Hausrat – vom Besen bis zum Fernseher – sowie die Hochzeitsgeschenke behalten, den so genannten „Voraus des Ehegatten“. Das ist gesetzlich so festgelegt. 27Und auch sonst hat die Ehefrau eine Sonderstellung: Sie ist nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich Erbin, auch wenn sie keine Verwandte ist – sie muss das Erbe aber mit allen Kindern ihres verstorbenen Mannes teilen, auch wenn es nicht ihre eigenen sind. Dann steht ihr per Gesetz zunächst ein Viertel des gesamten Erbes zu, dieser Anteil kann sich aber noch erhöhen. So steht es im Gesetz: § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. (…) (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. Wenn der Erblasser keine Kinder hatte, dann kommen neben der Ehefrau auch seine Eltern, Geschwister und theoretisch sogar die Großeltern als Miterben ins Spiel. Durch die gesetzliche Erbfolge entsteht also so gut wie immer eine Erbengemeinschaft, weil der Nachlass unter mehreren Personen aufgeteilt wird – meistens bilden die Mutter und ihre Kinder diese Erbengemeinschaft. Wie viel die Ehefrau bekommt, hängt von zwei Faktoren ab: Erstens davon, wie sie und ihr Mann in der Ehe ihren Güterstand geregelt hatten – also, wem welcher Teil des 28Vermögens gehört. Und zweitens ist entscheidend, welche anderen Erben noch leben. Die Güterstände
In Deutschland ist es gesetzlich so geregelt: Grundsätzlich ist eine Ehe erst einmal eine Zugewinngemeinschaft, und zwar automatisch. Wollen die Ehepartner etwas anderes, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, dann müssen sie das schriftlich durch einen Ehevertrag regeln. Das bedeutet: Wenn Sie keinen Ehevertrag hatten, dann haben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. „Zugewinngemeinschaft “ bedeutet, stark vereinfacht gesagt: Alles, was einem Partner vor der Ehe gehört hat, behält er – das so genannte Anfangsvermögen. Das Vermögen, das während der Ehezeit hinzukommt, gehört beiden je zur Hälfte, auf wessen Konto es liegt, ist dabei unerheblich. Ausnahmen davon sind Erbschaften und Schenkungen von Dritten – dieses Geld gehört weiterhin allein dem Partner, der es bekommen hat. Verstirbt ein Ehepartner, bekommt der überlebende Partner in der Zugewinngemeinschaft nicht nur seinen in § 1931 BGB gesetzlich festgelegten Anteil – also ein Viertel des Erbes, wenn der Erblasser Kinder hatte. Er bekommt einen „Zugewinnausgleich“ von einem weiteren Viertel der Erbschaft. So steht es im Gesetz: § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns...



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