Renz | Rechte und Pflichten des Vermieters und des Mieters von Wohn- und Geschäftsräumen | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 256 Seiten

Renz Rechte und Pflichten des Vermieters und des Mieters von Wohn- und Geschäftsräumen


2. Auflage 2021
ISBN: 978-3-7534-1489-8
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

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ISBN: 978-3-7534-1489-8
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Vermieter und Mieter von Wohnräumen oder auch Geschäftsräumen finden im Ratgeber Antwort auf alle Fragen, die bei den Vertragsverhandlungen, beim Vertragsabschluss und während der Mietzeit oder deren Ende auftauchen. Zu Beispiel: Wer muss einen etwa tätig gewesenen Makler bezahlen, und wieviel? Welche Miete oder Kaution darf festrgelegt werden, und was ist beim Ausfüllen eines Formularvertrages zu beachten? Welche Regelungen über Schönheitsreparaturen sind nach den neuesten Urteilen des Bundesgerichtshofes rechtswirksam? Was passiert in den vielen Fällen, in denen danach in vor 2015 abgeschlossenen Mietvertägen die Übertragung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist? Welche Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter durchführen, wie steht es mit der Duldungspflicht des Mieters und welche Auswirkungen auf die Miete sind zulässig? Wie steht es mit dem Recht zur Untervermietung, was bei Geschäftsräumen wichtig sein kann? Wichtig sind auch Fragen bei der Kündigung: Braucht man keinen Grund, und bei welchen vermieteten Wohnräumen kann nur bei Vorliegen von den Gerichten anerkannten Gründen gekündigt werden? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass der Mieter ein Widerspruchsrecht gegen eine Kündigung hat? Außerdem gibt es Muster für die heute zulässigen Mietanpassungsklauseln, Bestimmungen über Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Mieterhöhungserklärungen und Kündigungsschreiben.

Der Autor war über 45 Jahre lang als Anwalt in der Beratungspraxis für Bürgerliches Recht tätig und befasste sich mit vielen Wohnraum- und Geschäftsraummietverträgen. Er gibt mit Blick auf die von Ratsuchenden immer wieder gestellten Fragen seine Erfahrung weiter.

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B. Grundlagen der Rechte und Pflichten im Privatrecht
I. Rechtsverhältnis - Rechtsgeschäft - Vertrag
7 Grundlage der Rechte und Pflichten im Privatrecht ist immer ein Rechtsverhältnis = eine von der Rechtsordnung als Rechtsverhältnis gewertete Beziehung entweder zwischen einer Person und einer Sache, z. B. das „Eigentum“, oder zwischen Personen z. B. das Mietverhältnis, das Arbeitsverhältnis oder das Rechtsverhältnis zwischen Makler und Auftraggeber. 8 Das Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen (§§ 116 ff.). Unter einer Willenserklärung versteht man ein menschliches Handeln, mit dem der Handelnde eine Rechtswirkung erzielen will. Es gibt „ausdrückliche“ und sogenannte „stillschweigende“ Willenserklärungen, denn auch durch ein „Schweigen“ oder ein sogenanntes „schlüssiges (konkludentes) Verhalten“ kann ein Mensch den Willen äußern, eine Rechtswirkung erzielen zu wollen. Schlüssiges Verhalten spielt oft beim Abschluss eines Vertrages mit einem Makler eine Rolle (Rn 87 ff.). Es gibt einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte. Das erstere besteht aus einer Willenserklärung, z. B. Bevollmächtigung, Anfechtung, oder die Kündigung. Das mehrseitige Rechtsgeschäft besteht aus mehreren von mindestens 2 Personen erklärten Willenserklärungen, z. B. der Vertrag . 9 Ein Vertrag (§§ 145 ff.) kommt dann zustande, wenn eine Vertragspartei einer anderen ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages macht, und die andere Vertragspartei dieses Angebot ohne Einschränkung annimmt, also durch Angebot und Annahme. Dabei ist es gleichgültig, von welcher Person die Initiative, also das Angebot ausgeht. Wird das Angebot der Person A an die Person B von der letzteren nicht ohne Einschränkung angenommen, gilt das Angebot als abgelehnt, verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150), das die Person A annehmen oder ablehnen kann. Nach dem Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (= Verträge sind zu halten) sind die Parteien an einen einmal abgeschlossenen rechtswirksamen Vertrag gebunden, ausgenommen (1) sie haben ein Rücktrittsrecht (§§ 346 ff.) oder uneingeschränktes Rückgaberecht vereinbart; oder (2) die den Vertrag schließende Partei ist ein Verbraucher (Rn 4), dem in fast allen Fällen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 2 Wochen zusteht, wenn er mit einem Unternehmer (Rn 5) außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers (Haustürgeschäft) oder ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Internet, E-Mails, TV oder Radio) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung abgeschlossen hat; oder, was selten vorkommt, (3) dass sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind (= Störung der Geschäftsgrundlage) geändert haben (§ 313). Siehe dazu z B. im Falle der Covid-19-Pandemie die Rn 260 und 307. 10 Ein Vorvertrag kommt zustande, wenn sich 2 Parteien verpflichten, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, weil z. B. der beabsichtigte Vertrag aus irgendwelchen Gründen noch nicht abgeschlossen werden kann, oder wenn sich in einem Vorvertrag nur eine der Parteien binden will. Soll keine der Parteien gebunden sein, ist nur eine „Absichtserklärung“ gegeben. II. Vornahme, Form und Schranken eines Rechtsgeschäfts
1. Die Vornahme eines Rechtsgeschäftes 11 Eine rechtsfähige Person (Rn 3) kann ein Rechtsgeschäft selbst vornehmen, wenn sie – wie in der Regel - voll geschäftsfähig ist. Nicht voll geschäftsfähig ist eine beschränkt geschäftsfähige oder gar geschäftsunfähige Person. Geschäftsunfähig ist ein noch nicht 7 Jahre alter Mensch oder einer, der sich „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist“ (§ 104). Er kann nur durch seinen (gesetzlichen) Vertreter. Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren (§ 106). Sie benötigen für die meisten Rechtsgeschäfte die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 2. Gesetzliche Formen eines Rechtsgeschäfts Ein Rechtsgeschäft darf in der Regel "formlos" vorgenommen werden, d.h. die mündliche Erklärung ist also rechtsgültig. Für bestimmte Rechtsgeschäfte hat der Gesetzgeber aber „Formen“ vorgeschrieben: 12 Die (gesetzliche) Schriftform (§ 126) wird für bestimmte Erklärungen verlangt, z. B. für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses (Rn 275), oder für bestimmte Verträge, z. B. einen über 1 Jahr dauernden Zeitmietvertrag (Rn 76 f.). Die Erklärung muss dann vom Aussteller oder ein Vertrag muss auf einem Schriftstück eigenhändig durch Namensunterschrift beider Vertragspartner unterzeichnet sein. Ungültig ist ein also die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch Telefax oder der oben genannte Zeitmietvertrag, wenn er nur z. B. im Wege eines Schriftwechsels vereinbart wird. Zum Unterschied zwischen der beschriebenen gesetzlichen und einer nur vereinbarten Schriftform siehe Rn 16. 13 Bei der öffentlichen Beglaubigung (§ 129) wird die Erklärung schriftlich abgegeben und unterschrieben. Der Notar beglaubigt die Unterschrift und bestätigt also nur, dass die Unterschrift vom Unterzeichnenden stammt. 14 Bei der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung (§ 128; § 8 ff. Beurkundungsgesetz) geben der oder die Erklärenden ihre Erklärungen gegenüber dem Notar oder Gericht ab. Dieser bzw. dieses fertigt darüber eine Niederschrift an, die von ihm vorgelesen, von dem oder den Erklärenden genehmigt, sowie von diesen und vom Notar bzw. Gericht unterschrieben wird. 15a Bei der elektronische Form (§ 126 a) handelt es sich um einen Sonderfall der gesetzlichen Schriftform, bei welcher der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Zertifizierungsdienstanbieter finden Sie unter www.regtp.de. Diese Form ersetzt die gesetzliche Schriftform (Rn 12), wenn sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. 15b Bei der Textform (§ 126 b) muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere Art zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise (Papier, CD-Rom, Email, Fax) abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Unterschrift oder in anderer Weise erkennbar gemacht werden. 16 Von einer vereinbarten Form (§ 127) für ein Rechtsgeschäft spricht man, wenn z. B. Vertragsparteien miteinander vereinbaren, dass eine der oben genannten gesetzlichen Formen erforderlich sein soll, z. B. die Schriftform für einen Vertrag, für eine Änderung oder Ergänzung eines solchen oder für eine Kündigung. Bei der so vereinbarten Schriftform reicht aber im Gegensatz zur gesetzlichen Schriftform (Rn 12) für die Übermittlung der Erklärungen auch Email, Telefax, oder bei einem Vertrag auch ein Schriftwechsel. 3. Allgemeine Schranken eines Rechtsgeschäfts Jedes Rechtsgeschäft ist „nichtig“ = von Anfang an unwirksam, wenn es gegen eine der folgenden gesetzlichen Schranken verstößt: 17 Unwirksam ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen „zwingende Vorschriften“ verstößt (§ 134). Letztere sind vom Gesetzgeber festgelegte Bestimmungen, die durch eine oder mehrere Vertragsparteien weder geändert noch umgangen werden dürfen, die also nur der Gesetzgeber selbst ändern kann. Beispiel: In einem Mietvertrag wird eine Bestimmung vereinbart, mit der eine zum Schutz des Wohnraummieters bestehende Vorschrift umgangen oder ausgeschlossen wird, z. B. wird für den Vermieter eine kürzere als vom Gesetz zugelassene Kündigungsfrist (Rn 354) vereinbart. Darunter fällt auch, wenn bei einem Rechtsgeschäft eine gesetzlich vorgeschriebene oder auch nur vereinbarte Form (Rn 12 ff.) nicht eingehalten wird (§ 125), wenn z. B. der Wohnungsvermieter oder –mieter nur mündlich, durch Telefax oder ein Email kündigt. Verstößt nur ein Teil eines Rechtsgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot, also z. B. nur...



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