Ritz | Business Judgment Rule und § 266 StGB | Buch | 978-3-8114-4736-3 | sack.de

Buch, Deutsch, 238 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 424 g

Reihe: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

Ritz

Business Judgment Rule und § 266 StGB

Zur Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG im Untreuestrafrecht
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-8114-4736-3
Verlag: C.F. Müller

Zur Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG im Untreuestrafrecht

Buch, Deutsch, 238 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 424 g

Reihe: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

ISBN: 978-3-8114-4736-3
Verlag: C.F. Müller


Die Business Judgment Rule ist einer der Exportschlager des US-amerikanischen Gesellschaftsrechts. Ihr Grundgedanke weiß die meisten Juristen so wie auch Nichtjuristen zu überzeugen: Irren ist menschlich. Deshalb soll eine Haftung von Gesellschaftsorganen gegenüber der Gesellschaft nicht für jeden leichten Fehler in Betracht kommen.Der deutsche Gesetzgeber hat diese Überlegung nach jahrelanger Anerkennung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert. Aber hinsichtlich der Business Judgment Rule stellen sich auch heute noch nicht nur unzählige zivilrechtliche Probleme. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen HSH Nordbank im Jahr 2016 ist auch eine strafrechtliche Berücksichtigung der Business Judgment in aller Munde.

Diese Abhandlung befasst sich mit dem Phänomen einer solchen strafrechtlichen Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz AktG im Bereich der Untreue gem. § 266 StGB. Hierbei werden nicht nur die zivilrechtlichen Grundsätze einer intensiven Prüfung unterzogen. Daneben erfolgt auch eine Analyse der Frage, ob eine Heranziehung der Business Judgment Rule im Untreuestrafrecht geboten oder gar zwingend ist und vorrangig, wie eine solche durchgeführt werden kann. Darüber hinaus wird das US-amerikanische Gesellschaft- und Strafrecht auf entsprechende Parallelen hin untersucht.

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Julius-Vincent Ritz studierte Rechtswissenschaften an der Eberhard Karls Universität Tübingen. Im Anschluss an die 1. Juristische Prüfung war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Strafrecht, Strafprozessrecht sowie Umwelt- und Wirtschaftsstrafrecht von Prof. Dr. Bernd Hecker sowie in einer international tätigen deutschen Wirtschaftskanzlei in Stuttgart als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Für die Recherche zu dieser Dissertation absolvierte er einen Forschungsaufenthalt am Weinberg Center for Corporate Governance an der University of Delaware. Sein Referendariat absolviert er am Landgericht Tübingen.



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