Rose / Trips | Jagdrecht in Niedersachsen | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 619 Seiten

Rose / Trips Jagdrecht in Niedersachsen


35. überarbeitete Auflage 2024
ISBN: 978-3-555-02298-7
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

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ISBN: 978-3-555-02298-7
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
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Die überarbeitete 35. Auflage bringt den Kommentar auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung in Niedersachsen und im Bund. Abgedruckt sind alle Bestimmungen, deren Kenntnis für den Jagdbetrieb und für die Verwaltungspraxis erforderlich ist. Ausführlich kommentiert werden vor allem das Bundesjagdgesetz und das Niedersächsische Jagdgesetz. Die Erläuterungen und Hinweise sollen nicht nur denjenigen zum besseren Verständnis dienen, die sich auf die Jägerprüfung vorbereiten müssen, sondern auch beruflich mit Jagd und Jagdrecht befassten Personen sowie Jägern und Grundeigentümern eine möglichst verlässliche und dennoch handliche Arbeitsgrundlage bieten.
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CErläuterungen des Bundesjagdgesetzes und des Niedersächsisches Jagdgesetzes sowie Darstellung der für das Jagdwesen wichtiger Bestimmungen des Tier- und Artenschutzrechts, des Waffenrechts, des Versicherungsrechts, des Lebens­mittel- und Fleischhygienerechts, des Tierkörperbeseitigungs- und des Tierseuchen­rechts
§ 1 BJagdG:Inhalt des Jagdrechts (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen. (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. Erläuterungen 1.
Das Wort Jagdrecht hat unterschiedliche Bedeutungen: Jagdrecht ist die Bezeichnung für ein bestimmtes Rechtsgebiet, nämlich für die Rechtsnormen, die das Jagdwesen betreffen, in Niedersachsen also vor allem das Bundesjagdgesetz (BJagdG) und das Niedersächsische Jagdgesetz (NJagdG), die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie Verwaltungsvorschriften und wichtige Gerichtsentscheidungen. Im 1. Abschnitt des BJagdG steht Jagdrecht für verschiedene absolute subjektive Rechte, die wiederum unterschiedliche Befugnisse beinhalten. Die in § 1 Abs. 1 genannten und einige der in Abs. 4 und 5 BJagdG aufgeführten Befugnisse betreffen die eigentliche Jagdausübung. Das Jagdrecht in diesem Sinne darf nach § 3 Abs. 3 BJagdG nur in Eigenjagdbezirken (§ 7 BJagdG) oder in gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 BJagdG) ausgeübt werden. In § 1 Abs. 1 NJagdG werden diese Befugnisse bezogen auf einen Jagdbezirk als Jagdausübungsrecht bezeichnet. In § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG werden unter Jagdrecht sämtliche mit der Nutzbarkeit eines Grundstücks zu Jagdzwecken zusammenhängenden Rechte eines Grundeigentümers verstanden, nicht nur die in § 1 Abs. 1 BJagdG beschriebene Befugnis zur Wildhege Jagd und Aneignung der Jagdbeute. Das Jagdrecht in diesem umfassenderen Sinn, das auch die Rechte eines Jagdgenossen, der als solcher nicht jagen darf, einschließt, ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden und kann nicht (etwa als beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder als Grunddienstbarkeit) als selbstständiges dingliches Recht begründet werden (§ 3 Abs. 1 BJagdG). 2.
Lebende Tiere sind keine Sachen (§ 90a Satz 1 BGB). Sie sind zwar auch keine Rechtssubjekte (Träger oder Inhaber subjektiver Rechte und Pflichten), als empfindungsfähige Lebewesen jedoch Gegenstand besonderer Schutzvorschriften, die jeder, auch der Eigentümer eines Tieres bei der Ausübung seiner Befugnisse (§ 903 Satz 2 BGB), zu beachten hat. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen. Wilde (wildlebende) Tiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden (§ 960 Abs. 1 BGB). Die Möglichkeit, an diesen Tieren dadurch Eigentum zu erwerben, dass sie in Eigenbesitz genommen werden (§ 958 Abs. 1 BGB), ist durch naturschutzrechtliche (§ 39 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder jagdrechtliche (§ 1 Abs. 1 und 5 BJagdG) Vorschriften weitgehend ausgeschlossen oder zugunsten bestimmter Aneignungsberechtigter eingeschränkt. Unterliegen wildlebende Tiere dem Jagdrecht, richtet sich die Aneignungsberechtigung ausschließlich nach den Bestimmungen des BJagdG und des Jagdgesetzes des jeweiligen Bundeslandes, in Niedersachsen also des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG). Ein Eigentumserwerb durch Wilderer ist ausgeschlossen (§ 958 Abs. 2 BGB). 3.
Die Befugnis zur Aneignung von Fallwild, verendetem Wild, Eiern des Federwildes und Abwurfstangen betrifft nicht die eigentliche Jagdausübung, sondern die Aneignung von Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen. Deshalb gelten insoweit die Schonzeitbestimmungen nicht. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist jedoch grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 4 Satz 4 BJagdG). 4.Tierschutzrecht (Überblick)
Nach § 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG)1 darf ein Wirbeltier grundsätzlich nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Die Verwendung von Betäubungsmitteln bei der Jagd ist jedoch verboten (§ 24 Abs. 1 NJagdG) und normalerweise auch nicht möglich. Für die Jagd, deren Notwendigkeit auch im Grundgesetz vorausgesetzt wird, gilt deswegen in Bezug auf das Betäubungsgebot eine Ausnahme. Das TierSchG, dessen Vorschriften durch das Jagdrecht nicht berührt werden (§ 44a BJagdG), gestattet die Tötung des Wildes ohne Betäubung jedoch nur im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd (§ 4 Satz 2 TierSchG). Dementsprechend bestimmt § 1 Abs. 3 BJagdG, dass bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit zu beachten sind. Weidgerechtigkeit ist damit ein wichtiger Begriff nicht nur im Jagd-, sondern auch im Tierschutzrecht. Allerdings enthalten weder das BJagdG noch das NJagdG eine Definition dieses (unbestimmten) Rechtsbegriffs. Sein Inhalt kann jedoch aus einzelnen Vorschriften (§§ 19, 22 BJagdG, § 24 NJagdG und zahlreichen Gerichtsentscheidungen erschlossen werden. Allgemein anerkannt und damit als Grundsätze der Weidgerechtigkeit rechtlich verbindlich sind alle geschriebenen und ungeschriebenen Verhaltensregeln, die bezwecken, einem zu erlegenden oder zu fangendem Tier Schmerzen und Leiden möglichst zu ersparen. Um dem Gebot einer weidgerechten Jagdausübung zu genügen, muss auch ein geübter Schütze auf riskante Schüsse verzichten, also auf Schüsse auf nicht richtig angesprochenes oder ungünstig stehendes Wild, aus zu großer Entfernung, bei schlechtem Licht oder behinderter Sicht. Den Schuss auf flüchtiges oder fliegendes Wild dürfen sich nur sichere Schützen zutrauen. Alkohol- und Drogenkonsum führen zu unsicheren Schüssen und sind mit einer weidgerechten Jagdausübung nicht zu vereinbaren. Ebenso die Jagd auf Wild, das durch besondere äußere Umstände (Überschwemmungen, Brände, hohe Schneelage) gehindert ist, seinem natürlichen Fluchttrieb zu folgen. Nicht weidgerecht sind auch Bewegungsjagden, bei denen durch den Einsatz zahlreicher oder hochläufiger (schneller) Hunde, die sich der Einwirkung ihrer Führer entziehen können, das Wild nicht nur angerührt, sondern zu panischer Flucht veranlasst wird. Derartige Jagden, die häufig langwierige und schwierige Nachsuchen zur Folge haben, stellen tierquälerische Hetzjagden dar. Die Fragen, welche Jagdart als weidgerecht anzusehen ist und welche Mittel zur Jagd verwendet werden dürfen, sind unter Beachtung wildbiologischer Erkenntnisse, des Standes der Waffen- und Fanggerätetechnik und unter Berücksichtigung der in der Gesellschaft herrschenden Auffassungen stets neu zu beantworten. So ist die über Jahrhunderte geübte Parforcejagd seit 1936 in Deutschland nicht mehr erlaubt, und heute, obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich verboten, dürfte eine Jagd auf Schwarzwild mit blanken Waffen, auch wenn dabei keine Hetze stattfindet, nicht mehr als weidgerecht gelten. Auch wenn ein Tier gefangen werden soll, müssen dabei Schmerzen und Leiden möglichst vermieden werden. Bei der Frage, ob ein Fanggerät „unversehrt“ fängt (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG), sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Angst eines in einer Lebendfalle gefangenen Tieres zu einer irreversiblen Herzschädigung (Fangmyopathie) führen kann. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Das gilt auch für die Tötung eines Wirbeltieres im Rahmen einer weidgerechten Jagdausübung. Ein vernünftiger Grund liegt vor, wenn mit der Jagd die in § 1 Abs. 2 BJagdG bezeichneten Hegeziele verfolgt werden.2 Die Tötung von Wild aus sportlichem Ehrgeiz ist dagegen nicht durch einen vernünftigen Grund gedeckt. Tiere dürfen nicht zu Mitteln der Befriedigung sportlicher oder egoistischer, möglicherweise sogar sadistischer Bedürfnisse...


Dr. Heinz Rose, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht a.D.



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