Schlüter / Luserke / Roth Genossenschaftsrecht für die Praxis - inkl. Arbeitshilfen online
1. Auflage 2014
ISBN: 978-3-648-05044-6
Verlag: Haufe
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Ein Leitfaden für Wohnungsgenossenschaften
E-Book, Deutsch, Band 06765, 483 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-05044-6
Verlag: Haufe
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Genossenschaftsgründung und Mitgliedschaft im PrüfungsverbandGründung einer WohnungsgenossenschaftMitgliedschaft im PrüfungsverbandFirma, Sitz und Gegenstand der GenossenschaftFirmaSitzGegenstand der GenossenschaftDie MitgliedschaftBegründung der MitgliedschaftBeendigung der MitgliedschaftRechte und PflichtenGeschäftsanteilGeschäftsguthabenDer Begriff Auseinandersetzungsguthaben - GrundsätzeNachschusspflicht Organe der GenossenschaftVorstandAufsichtsratGeneralversammlung - VertreterversammlungAuflösung und Abwicklung (Liquidation) der GenossenschaftGründe der Auflösung einer WohnungsgenossenschaftAuflösung durch Beschluss der GeneralversammlungAuflösung durch Eröffnung des InsolvenzverfahrensAuflösung durch Verschmelzung
Der Vorstand als Organ der GenossenschaftDer Vorstand ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Genossenschaft. Jede Genossenschaft muss daher einen Vorstand haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GenG); ein Verzicht aufgrund einer Satzungsregelung ist deshalb - im Gegensatz zu einem Verzicht auf einen Aufsichtsrat bei sog. Kleinstgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GenG) (siehe Rn. 610) - nicht möglich.Die Aufgaben des Vorstands können auch nicht durch eine Satzungsregelung - und zwar weder ganz noch teilweise - auf andere Organe übertragen werden. Abweichungen von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes durch eine Satzungsregelung sind nämlich nur insoweit möglich, als dies das Gesetz ausdrücklich zulässt (§ 18 Satz 2 GenG). So hat nach dem Genossenschaftsgesetz der Vorstand die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (Leitungsbefugnis, § 27 Abs. 1 Satz 1 GenG). Das Gesetz lässt in diesem Zusammenhang aber zu, dass die Satzung Beschränkungen der Leitungsbefugnis vorsieht (Zustimmungsvorbehalte), die der Vorstand zu beachten hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GenG). Die Mustersatzung enthält solche Zustimmungsvorbehalte („Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat", § 28 MS) (siehe Rn. 544 ff.).