Schmid | Die besten Steuertipps für den Ruhestand | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 128 Seiten

Reihe: Beck kompakt

Schmid Die besten Steuertipps für den Ruhestand

Konkreter Rat für die Steuererklärung als Rentner und Pensionär
1. Auflage 2015
ISBN: 978-3-406-67359-7
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)

Konkreter Rat für die Steuererklärung als Rentner und Pensionär

E-Book, Deutsch, 128 Seiten

Reihe: Beck kompakt

ISBN: 978-3-406-67359-7
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Konkreter Rat für dir Steuererklärung als Rentner und Pensionär

Die Besteuerung von Senioren rückt mehr und mehr in den gesellschaftlichen Focus – nicht nur wegen des demografischen Wandels. Steuerersparnisse sind bares Geld, das oftmals bitter benötigt wird. Die tägliche Beratungspraxis zeigt, dass Steuererleichterungen nicht bekannt sind und deshalb ungenutzt bleiben.

Mit diesem Ratgeber werden einschlägige gesetzliche Regelungen verständlich näher gebracht und alles Wissenswerte zu

• Besteuerung der Rente, steuerliche Behandlung von Pflegekosten,

• Altersentlastungsbetrag und

• Steuervorsorge für die nächste Generation erläutert.

Mit konkreten Tipps, welche Steuererleichterungen es gibt und wie sonst noch Steuern gespart werden können, gibt der Autor den Lesern ein konkretes Werkzeug an die Hand, wie diese mehr Netto vom Brutto bekommen können.

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15Die Rente
Wie wird die Rente besteuert?
Da die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen (volle Besteuerung) und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (nur Besteuerung in Höhe des Ertragsanteils) durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte wurde, wurde im Jahr 2005 durch den Gesetzgeber mit dem „Alterseinkünftegesetz“ eine umfassende Neuregelung für die Rentenbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eingeführt. Nach diesem Gesetz müssen Ruheständler ihre privaten und gesetzlichen Renten als sonstige Einkünfte versteuern. Die drei Rentengruppen
Es sind nunmehr im Wesentlichen folgende drei Gruppen zu unterscheiden: 1. Gruppe: Basisversorgung Zur 1. Gruppe gehören Leistungen aus der sogenannten Basisversorgung. Dabei handelt es sich um: die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und „Rürup-Renten“, also private Rentenversicherungen, die der Basisversorgung entsprechen. 162. Gruppe: Geförderte Altersversorgung Zur 2. Gruppe gehören Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen und aus kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgungen, wie Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung, soweit diese durch Zulagen beziehungsweise Sonderausgabenabzug („Riester-Rente“) oder durch Steuerbefreiung staatlich gefördert worden sind. 3. Gruppe: Leibrenten und andere Leistungen,
die nicht zur 1. und 2. Gruppe gehören Zur 3. Gruppe gehören Leibrenten (auf Lebenszeit des Berechtigten zustehende Renten) und andere Leistungen, die weder zur Basisversorgung noch zu den geförderten Altersversorgungen gehören. Hierunter fallen zum einen private Rentenversicherungsverträge, deren Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat. Zum anderen sind dies private Rentenversicherungsverträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und die ein Kapitalwahlrecht oder einen Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten vorsehen (für Verträge nach dem 31.12.2011: vor Vollendung des 62. Lebensjahrs). Besteuerung der 1. Gruppe
Leistungen aus der Basisversorgung, wie die gesetzliche Rente, werden schrittweise bis zum Jahr 2040 in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt. Bei Personen, die während des Übergangszeitraums in den Ruhestand treten wird nur ein Teil der Rente besteuert. Der 17steuerfreie Teil der Rente bleibt grundsätzlich für die gesamte weitere Laufzeit der Rente unverändert. Rentenerhöhungen, die auf regelmäßigen zukünftigen Rentenanpassungen beruhen, unterliegen somit der vollen Besteuerung. Tipp: Bei der regelmäßigen Rentenanpassung wird der Freibetrag nicht neu berechnet. Wird die Rente allerdings unplanmäßig nach oben oder unten angepasst, muss das Finanzamt den Freibetrag neu berechnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Rente wegen der Anrechnung anderer Einkünfte nach oben gesetzt wird. In diesen Konstellationen kann eine entsprechend Anpassung des Freibetrags beim Finanzamt durchgesetzt werden. Die Höhe des Besteuerungsanteils bestimmt sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 50 %, das heißt die Hälfte der Leistung ist steuerpflichtig. Ab dem Kalenderjahr 2006 wird für jeden neuen Rentenjahrgang der Besteuerungsanteil angehoben, bis dieser schließlich im Jahr 2040 bei 100 % liegt: 18Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 192034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 Was ist die Öffnungsklausel?
Bei der nachgelagerten Besteuerung kann es zu einer ungerechten Zweifachbesteuerung kommen. Hat ein Rentner bis zum 31.12.2004 über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung – zum Beispiel in ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt – kann er für die auf diesen Beiträgen beruhenden Renten die günstigere Besteuerung mit dem Ertragsanteil wählen. Tipp: Der entsprechende Nachweis kann durch eine Bescheinigung des Versorgungsträgers erbracht werden. Dieser muss Angaben über die jeweiligen, in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge enthalten. 20Besteuerung der 2. Gruppe
Leistungen aus der geförderten Altersversorgung (zum Beispiel „Riester-Rente“ oder Pensionskassen) unterliegen voll der Besteuerung, soweit diese auf Beiträgen beruhen, die entweder durch den Sonderausgabenabzug für zusätzliche Altersvorsorge, durch Zulagen oder durch eine Steuerfreistellung gefördert worden sind. Wurden die gesamten Beiträge während der Ansparphase gefördert, sind die Leistungen in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig. Beruhen die Leistungen teilweise auf geförderten und nicht geförderten Beiträgen, sind diese entsprechend aufzuteilen. Besteuerung der 3. Gruppe
Bei Leibrenten und andere Leistungen, die weder zur Basisversorgung noch zu den geförderten Altersversorgungen gehören, unterfällt nur der Ertragsanteil, d. h. der Ertrag des Rentenrechts, der Besteuerung. Die Höhe dieses steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach der...



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