E-Book, Deutsch, 494 Seiten, Format (B × H): 158 mm x 240 mm
Reihe: Schriften zum Europäischen und Internationalen Recht.
Schneider / Rengeling / Dörr Verwaltungsrecht in Europa
1. Auflage 2009
ISBN: 978-3-86234-052-1
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection
Band 2: Frankreich, Polen und Tschechien. E-BOOK
E-Book, Deutsch, 494 Seiten, Format (B × H): 158 mm x 240 mm
Reihe: Schriften zum Europäischen und Internationalen Recht.
ISBN: 978-3-86234-052-1
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection
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1;Inhaltsübersicht;7
2;Inhalt;9
3;Vorwort;33
4;Frankreich;35
4.1;A. Grundlagen;35
4.2;B Verwaltungsorganisation;77
4.3;C Verwaltungsverfahren;96
4.4;D Verwaltungskontrolle;144
4.5;E Aktuelle Entwicklungen;223
4.6;F Bilanz zur spezifischen Verwaltungs(rechts)kultur;224
4.7;G Zur Vertiefung;225
5;Polen ;233
5.1;A. Grundlagen;233
5.2;B Verwaltungsorganisation;267
5.3;C Verwaltungsverfahren;282
5.4;D Verwaltungskontrolle;323
5.5;E Aktuelle Entwicklungen;370
5.6;F Zur Vertiefung;371
6;Tschechien;375
6.1;A. Grundlagen;375
6.2;B Verwaltungsorganisation;403
6.3;C Verwaltungsverfahren;416
6.4;D Verwaltungskontrolle;450
6.5;E Zur Vertiefung;492
"Martha Leibrandt / Natalia Bulicz (S. 231-232)
Polen
A. Grundlagen
I. Historische Entwicklung
In der Geschichte der Verwaltungsrechtssysteme sind einige Entwicklungstendenzen zu erkennen, die zum gemeinsamen Erbe der meisten westeuropäischen Staaten gehören. Es handelt sich um die Entwicklung vom Feudalismus über den sog. aufgeklärten Absolutismus mit seiner Polizeirechtslehre bis zur konstitutionellen Monarchie oder Republik. Krönung dieses Prozesses ist die Entstehung des Rechtsstaates.1 Das polnische Verwaltungsrecht entwickelte sich jedoch unter unterschiedlichen geo-historischen Bedingungen.
Die Etappen der evolutionären Entwicklung umfassen den Übergang vom Feudalstaat zu einer Republik der Adeligen, das Aufblühen dieses Systems im 16. Jahrhundert, seinen Verfall hundert Jahre später sowie die Zeiten der Reformen, die zur Entstehung eines selbständigen Verwaltungsapparats und der Verabschiedung der ersten geschriebenen Verfassung Europas führten. Die weitere unabhängige Entwicklung verhinderten drei Teilungen des polnischen Territoriums, in derer Folge Polen für 123 Jahre von der Karte Europas verschwand. Nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit 1918 musste das zum Teil von den Eroberern vererbte Rechtssystem vereinheitlicht, kodifiziert und erneuert werden.
Der zweite Weltkrieg und die spätere langjährige politische Abhängigkeit von der Sowjetunion verhinderten die Entwicklung des Staates und beeinflussten nicht zuletzt sein Rechtssystem. Erst nach 1989 erhielten die Polen erneut die Möglichkeit, auf Rechtstraditionen der Zweiten Republik zurückzugreifen bzw. neue Lösungen für Verwaltung und Verwaltungsrecht zu entwickeln.
1. Adelsrepublik – Republik der Beiden Nationen Nach der sog. Realunion von Lublin (1569) zwischen Polen und Litauen entstand die sog. Rzeczpospolita Obojga Narodów (Republik der Beiden Nationen) mit gemeinsamem Parlament (Sejm), Außen- und Verteidigungspolitik und gemeinsamer Währung. Sie war gleichzeitig eine Wirtschaftsunion mit Niederlassungsfreiheit.3 Mit dem Gesetz »Nihil novi« etablierte sich 1505 endgültig die Stellung und die Organisation des Sejms (Sejm walny) mit zwei Kammern (Abgeordnetenkammer und Senat) als das höchste Legislativorgan des Staates.
Damit wurde u.a. die königliche Gewalt den vom Sejm erlassenen Gesetzen untergeordnet und der Grundsatz der obligatorischen Veröffentlichung der Gesetze eingeführt.4 Als zweitgrößter Staat Europas blieb die polnisch-litauische Adelsrepublik im 17. Jahrhundert eine bedeutende Großmacht. Mit einem durch Kriege und klimatische Veränderungen verursachten demografischen Regress sowie der Lähmung des Sejms durch das liberum veto5 begann am Anfang des 18. Jahrhunderts der langsame Zerfall der multinationalen Adelsdemokratie. Erst die Übernahme der Krone durch Stanislaw August Poniatowski brachte den Staat auf einen beschleunigten Reform- und Aufklärungskurs, der zur Entstehung des polnischen Verwaltungsrechts führen sollte."