Der Klimawandel ist die größte Bedrohung der Menschheit, das 1,5 °C-Ziel ist allenfalls theoretisch noch erreichbar. Es liegt geradezu auf der Hand, in dieser Extremsituation auf das „schärfste Schwert des Staates“ zurückzugreifen: das Strafrecht. Die Erfahrung mit dem überkommenen Umweltstrafrecht mahnt aber zur Vorsicht: Das sekundäre Strafrecht kann nur absichern, was die Rechtsordnung bereits anerkennt. Die Arbeit untersucht unter Berücksichtigung grundlegender Prinzipien wie Schuldprinzip, Rechtsgüterschutz und Deliktsstruktur, inwieweit ein den Emissionshandel absicherndes „Klimastrafrecht“ im weiteren Sinne eine Sanktionsordnung zu schaffen vermag, die nicht ein weiteres Mal in die Falle der sog. Verwaltungsakzessorietät tappt.
Thomas
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