Waiblinger | Die "Aufgabe" im Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes. | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 823, 239 Seiten

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

Waiblinger Die "Aufgabe" im Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes.

Zugleich ein Beitrag zum Handwerk der Verfassungsauslegung.
1. Auflage 2019
ISBN: 978-3-428-49880-2
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

Zugleich ein Beitrag zum Handwerk der Verfassungsauslegung.

E-Book, Deutsch, Band 823, 239 Seiten

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht

ISBN: 978-3-428-49880-2
Verlag: Duncker & Humblot
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Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Staatliche Ausgaben sind nach Art. 104a Abs. 1 GG an den Nachweis einer "Aufgabe" gebunden. Damit sind Finanzverfassung und Kompetenzordnung rechtlich verknüpft. Die rechtstechnische Umsetzung dieser Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf die Aufteilung der Staatsfinanzen zwischen Bund und Ländern. Im Finanzverfassungsrecht wird oft ergebnisorientiert argumentiert. Das Vertrauen auf die Überzeugungskraft "handwerklicher" juristischer Argumente ist nicht sehr ausgeprägt. Wo ohnehin alles "Politik" zu sein scheint, kreist auch der wissenschaftliche Diskurs - etwa auf dem 61. Deutschen Juristentag - vor allem um Vorschläge an den verfassungsändernden Gesetzgeber.

Der Begriff "Aufgabe" in Art. 104a Abs. 1 GG wurde üblicherweise interpretiert als "finanzverfassungsrechtlicher Aufgabenbegriff". Die Kostenlast soll aus Verwaltungskompetenzen oder anderen "unmittelbar kostenverursachenden" Tätigkeiten folgen. Das führt zu eindeutigen Ergebnissen. Bei anderen formalen Anknüpfungspunkten, etwa bei Gesetzgebungskompetenzen, wäre die Kostenlast oft unklar. Dieser finanzverfassungsrechtliche Aufgabenbegriff wird unstimmig, sobald ein Kompetenzträger nicht selbst tätig wird, sondern andere Kompetenzträger zum Tätigwerden veranlaßt und sich an den Kosten beteiligt (z. B. Amtshilfe). Man erhält folgende Subsumtionskette:

Prämisse 1: Ausgaben sind nur zulässig, wenn eine Aufgabe nachgewiesen ist

Prämisse 2: Aufgabe ist die unmittelbar kostenverursachende Tätigkeit

Conclusio: Ausgaben sind nur zulässig, wenn eine unmittelbar kostenverursachende Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Die Kostenlast wurde bisher also vor allem nach der Unmittelbarkeit der Kostenursachen bestimmt. Der Zusammenhang mit der Kompetenzordnung spielte eine untergeordnete Rolle. Dies legt eine dogmatische Neuorientierung nahe, bei der sich die Auslegung des Begriffs "Aufgabe" stärker an gefestigten begrifflichen Traditionen des Verwaltungsrechts orientiert.

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Weitere Infos & Material


Inhaltsübersicht: Einleitung - Erster Teil: Die Tradition eines "finanzverfassungsrechtlichen Aufgabenbegriffs": Ausnahmen vom Konnexitätssatz - Von der Konnexität im Bund-Länder-Verhältnis - A. Der aufgabenorientierte Länderfinanzausgleich: Finanzierung als kompetenzrechtlich relevantes Staatshandeln - Der Schluß von der "Aufgabe" auf die Finanzierungslast - B. Konnexität als Lastentragungsregel: Der Schluß von der Kompetenz auf die "Aufgabe" - Das Prinzip der Vollzugskausalität - Zweiter Teil: Das Fremdfinanzierungsverbot (Art. 104a Abs. 1 GG): Das "Gemengelage"-Argument - Begrenzte Tragweite - A. Die "Bestellungsfälle": "Bestellungsfälle" als Prüfstein für Rechtsdogmatik - Von der Zulässigkeit einer Bestellung kostenpflichtiger Fremdleistungen - B. Aufgabenzuweisung aus Einzelermächtigungen: Einzelermächtigungen zur Bund-Länder-Finanzierung - Die kompetenzrechtliche Generalklausel des Art. 35 Abs. 1 GG - Zusammenfassung in Thesen - Literaturverzeichnis, Sachverzeichnis



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