E-Book, Deutsch, 223 Seiten
Reihe: NWB Bilanzbuchhalter
Weber 5 vor Steuerrecht
3. vollständig überarbeitete Auflage 2016
ISBN: 978-3-482-72913-3
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Endspurt zur Bilanzbuchhalterprüfung
E-Book, Deutsch, 223 Seiten
Reihe: NWB Bilanzbuchhalter
ISBN: 978-3-482-72913-3
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Perfekt vorbereitet in die Bilanzbuchhalterprüfung (VO 2007).
Die Bilanzbuchhalterprüfung zählt zu den anspruchsvollsten Weiterbildungsabschlüssen der IHK. Dies belegen auch regelmäßige Durchfallquoten von bis zu 50 %. Mit der Reihe „5 vor“ bereiten Sie sich „auf den letzten Metern“ sicher auf die Prüfung zum Bilanzbuchhalter vor.
Die Inhalte dieses Titels sind speziell auf den Teilbereich „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre“ des Prüfungsteils B abgestimmt. Aufbau und Struktur orientieren sich dabei am offiziellen Rahmenlehrplan der Prüfungsverordnung vom 18. 10. 2007.
Leicht und verständlich, mit anschaulichen Beispielen und zahlreichen Abbildungen werden Ihnen die wesentlichen Kernthemen dieses Teilbereichs erläutert. Kontrollfragen am Ende eines jeden Kapitels und eine Übungsklausur helfen zusätzlich, Ihr Prüfungswissen gezielt aufzufrischen, zu überprüfen und zu vertiefen. Alle Kontrollfragen stehen zudem als digitale Lernkarten für Smartphone, Tablet und PC kostenlos zur Verfügung. So schaffen Sie sich die Basis für eine erfolgreiche Prüfung!
Die „5 vor“-Reihe – die schnelle und effiziente Vorbereitung auf die Prüfung:
Die Reihe „5 vor“ deckt sämtliche Teile der Bilanzbuchhalterprüfung (VO 2007) ab. Zu Prüfungsteil A sind die Titel Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzwirtschaftliches Management erhältlich. Prüfungsteil B wird durch die Titel Jahresabschluss, IFRS-Grundlagen, Steuerrecht und Berichterstattung abgedeckt. Mit Mündliche Prüfung bereiten Sie sich perfekt auf Prüfungsteil C vor. Komplettiert wird die Reihe durch den Titel Schriftliche Prüfung, der zwei vollständige Klausurensätze inkl. Lösungshinweisen enthält.
Alle Titel der Reihe „5 vor“ sind ebenfalls für angehende Steuerfachwirte und -berater sowie für Studenten an Universitäten und Fachhochschulen empfehlenswert.
Inhalt:
Relevante Prüfungsinhalte ausgerichtet am offiziellen Rahmenlehrplan:
Umsatzsteuer.
Einkommensteuer.
Körperschaftsteuer.
Abgabenordnung.
Gewerbesteuer.
Internationales Steuerrecht.
Andere Unternehmenssteuern.
Übungsklausur.
Zielgruppe
Angehende Bilanzbuchhalter. Auch geeignet für angehende Steuerfachwirte, angehende Steuerberater, Studenten an Universitäten und Fachhochschulen.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
II. Einkommensteuer
1. Einkommensteuerpflicht
1.1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
135 Steuerpflicht von der Geburt bis zum Tod Nur natürliche Personen können einkommensteuerpflichtig sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Jeder Mensch ist somit mit Vollendung der Geburt (vgl. § 1 BGB) bis zu seinem Tod steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht des § 1 Abs. 1 EStG richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt einer natürlichen Person. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt müssen sich im Inland befinden, um eine unbeschränkte Steuerpflicht auszulösen.
136 Wohnsitz Nach § 8 AO hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Eine Wohnung kann auch eine bescheidene Bleibe sein. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit handelt (vgl. Nr. 3 AEAO zu § 8). Ein Wohnwagen oder ein Zelt kann jedoch grundsätzlich nicht als Wohnung angesehen werden. Weitere Voraussetzung des § 8 AO ist, dass die Person die Wohnung „innehat“. Dies bedeutet, dass sie die ständige Verfügungsmacht über die Räume hat. Somit kann beispielsweise eine Schlafstelle im Büro oder eine Wohngelegenheit bei einem Bekannten kein Wohnsitz sein (vgl. Nr. 4 AEAO zu § 8). Des Weiteren muss die Wohnung beibehalten und benutzt werden. Dies muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit, jedoch nicht durchgehend erfolgen.
137 gewöhnlicher Aufenthalt Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt, wird nur geprüft, wenn kein inländischer Wohnsitz besteht. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 Satz 1 AO). Es ist also zum einen erforderlich, dass sich jemand an einem Ort gewöhnlich aufhält. Gewöhnlich bedeutet, dass keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich ist. So hat ein durch Deutschland reisender Künstler seinen Aufenthaltsort im Inland. Ein Grenzgänger, der arbeitstäglich zu seiner Wohnung im Ausland heimkehrt, hält sich jedoch nicht im Inland auf (vgl. Nr. 2 AEAO zu § 9). Zum anderen setzt § 9 Satz 1 AO eine nicht nur vorübergehende Verweilabsicht voraus. Diese wird in § 9 Satz 2 AO konkretisiert: Als gewöhnlicher Aufenthalt (. . .) ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Beispiel Der spanische Zauberer El Magico beginnt am 27. 10. 2015 seine Deutschlandtournee in München. Seit dem 15. 10. 2015 wohnt er in einem Münchner Hotel. Die Tournee, die Auftritte in mehreren deutschen Städten zum Ziel hat, wird am 20. 4. 2016 in Leipzig beendet. In der Zeit vom 20. 12. 2015 bis 10. 1. 2016 macht El Magico Winterurlaub in Kufstein. Natürliche Personen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. El Magico hat keinen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO in Deutschland. Er wird die Hotelzimmer nicht beibehalten und dauerhaft nutzen. Er hat jedoch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dieser wird nach § 9 Satz 2 AO unwiderlegbar begründet, weil El Magico sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhält. Die sechs Monate müssen nicht zusammenhängend verlaufen und nicht in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vorliegen. Der vorübergehende Zwischenaufenthalt in Kufstein wird als kurzfristige Unterbrechung nicht berücksichtigt, zählt also im Ergebnis bei der Fristberechnung wie ein Inlandsaufenthalt. Da die Tournee von Beginn an bis 20. 4. 2016 geplant war, ist von einem einheitlichen Aufenthalt auszugehen. Die Zeit des inländischen Aufenthalts überschreitet sechs Monate (vgl. AEAO zu § 9 Nr. 1). El Magico ist deshalb vom ersten Tag an unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht endet mit dem Verlassen der Bundesrepublik am 20. 4. 2016. In der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt El Magico mit seinen inländischen und ausländischen Einkünften (Welteinkommen) der deutschen Einkommensteuer (H 1a „Allgemeines“ EStH). Es sind Einkommensteuerveranlagungen für 2015 und 2016 durchzuführen. Dabei ist aber das zwischen der BRD und Spanien geschlossene bilaterale Abkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) zu beachten (§ 2 AO). 138 erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht Gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind deutsche Staatsangehörige, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dazu gehören insbesondere die von der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland entsandten Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf die zum Haushalt dieser Person gehörenden Angehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt (vgl. R 1a Satz 2 EStR).
139 unbeschränkte Steuer pflicht auf Antrag Nach Art. 45 des EWG-Vertrages hat jeder Mitgliedstaat Bürger eines anderen EU- oder EWR-Staates den eigenen Staatsbürgern gleich zu behandeln (sog. Diskriminierungsverbot). Ausfluss dieser Regelung sind die § 1 Abs. 3 und § 1a EStG. Hiernach werden natürliche Personen auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag von 8.354 € nicht übersteigen. 1.2 Beschränkte Einkommensteuerpflicht
140 beschränkte Steuerpflicht Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG sind oder die nicht auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG beziehen (§ 1 Abs. 4 EStG). Dies bedeutet, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen die Steuerpflicht nicht nach dem Wohnsitzprinzip, sondern nach dem Quellenprinzip ausgelöst wird. Weitere Einzelheiten können Kapitel VI „Internationales Steuerrecht“ entnommen werden. 2. Einkunftsarten
2.1 Methoden der Einkunftsermittlung
141 Einkunftsarten Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Einkünfte. Die Aufzählung ist abschließend. Die sieben Einkunftsarten lassen sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG in zwei Gruppen einteilen: Gewinneinkünfte - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) - Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) ...