Weglage / Gramlich / Pauls Energieausweis - Das große Kompendium
3. Auflage 2010
ISBN: 978-3-8348-9390-1
Verlag: Vieweg & Teubner
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Grundlagen - Erstellung - Haftung
E-Book, Deutsch, 569 Seiten, eBook
ISBN: 978-3-8348-9390-1
Verlag: Vieweg & Teubner
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) fordert nun eine wesentlich verschärfte Umsetzung der EG Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Zugleich ist auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) in Teilen ebenfalls erheblich geändert und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmegesetz) neu eingeführt worden. Auch die rechtliche Bewertung von Energieausweisen, insbesondere die daraus resultierende Haftung, gewinnt zunehmend an Bedeutung.
Das Kompendium zum Energieausweis führt Architekten, Ingenieure, Handwerker, Gerichte, Rechtsanwälte, Sachverständige und alle, die sich mit dem Verkauf, der Vermietung, der Verwaltung und der Bewertung von Immobilien befassen, in das komplexe Thema ein, beleuchtet die technischen und rechtlichen Aspekte und liefert das notwendige Handwerkszeug zur Erstellung und Bewertung von Energieausweisen.
Rechtsanwalt Andreas Weglage, Fachanwalt für das Bau- und Architektenrecht, Dozent
Architekt, Dipl.-Ing. (FH) Thomas Gramlich, staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz,
Dipl. Ing. (FH) Ralf Schmelich, staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz, zertifizierter Bausachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 für Schäden an Gebäuden
Dipl. Ing. (FH) Bernd Pauls, Gebäude-Energieberater im Handwerk, Baubiologe (IBN)
Dipl. Ing. (FH) Stefan Pauls, Gebäude-Energieberater im Handwerk, Baubiologe (IBN)
Rechtsanwalt Tobias Jasef, Dozent
Zielgruppe
Professional/practitioner
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;Vorwort zur 3. Auflage;6
2;Vorwort zur 2. Auflage;7
3;Vorwort zur 1. Auflage;8
4;Inhaltsverzeichnis;11
5;1 Der Energieausweis;15
5.1;1.1 Geschichtliche und rechtliche Entwicklung des Energie-ausweises;15
5.2;1.2 Erläuterungen der fachlichen Teile der Rechtsvorschriften;19
5.3;1.3 Der dena-Energiepass;27
5.4;1.4 Der Energieausweis nach EnEV 2007;38
5.5;1.5 Der Energieausweis nach EnEV 2009;41
5.6;1.6 Der Energieausweis nach DIN V 18 599;43
5.7;1.7 Ziele des Energieausweises;44
6;2 Praktische Erstellung des Energieausweises;46
6.1;2.1 Maßeinheiten und Kenngrößen;46
6.2;2.2 Datenaufnahme;48
6.3;2.3 Zonierung, Systemgrenzen, Hüllflächen, das beheizte Gebäudevolumen und Bezugsflächen;55
6.3.1;2.3.1 Zonierung von Gebäuden;55
6.3.2;2.3.2 Systemgrenzen;57
6.3.3;2.3.3 Ermittlung der Bezugsflächen;71
6.4;2.4 Berechnungsverfahren;72
6.4.1;2.4.1 Allgemeines;72
6.4.2;2.4.2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach Absatz 2 der Anlage 1 (EnEV);72
6.4.3;2.4.3 Berechnung der Wohngebäude nach DIN V 18599;75
6.4.4;2.4.4 Wohngebäude verbrauchsorientiert;79
6.4.5;2.4.5 Nichtwohngebäude;80
6.5;2.5 Klimadaten;85
6.6;2.6 Modernisierungshinweise;86
7;3 Berechnungsbeispiel;88
7.1;3.1 Bedarfsausweis;88
7.1.1;3.1.1 Randbedingungen;96
7.1.2;3.1.2 Warmwasser;100
7.1.3;3.1.3 Anlagenbewertung nach DIN 4701 Teil 10 für ein Gebäude mit norma-len Innentemperaturen;101
7.2;3.2 Verbrauchsausweis;107
8;4 Baukonstruktive Grundlagen – Wärmeumfassende Gebäudehüllflächen;111
8.1;4.1 Dächer;111
8.2;4.2 Decken;120
8.3;4.3 Wände;129
8.4;4.4 Fenster und Türen;137
9;5 Gebäudetechnik;141
9.1;5.1 Energienutzung und Energieverbrauch;141
9.2;5.2 CO2-Problematik;145
9.3;5.3 Kennwerte des Wärmeenergieverbrauchs;146
9.4;5.4 Heizungstechnische Anlagen;147
9.5;5.5 Energetische Bewertung von Heizungsund Raumluft-technischen Anlagen;165
9.6;5.6 Lüftungstechnik;173
10;6 Bauwerkskenndaten und Typologien;178
10.1;6.1 Gebäudetypologien, Bauteiltabellen und Material-kenndaten;178
10.2;6.2 Energetische Modernisierung;192
11;7 Qualitätssicherung;196
11.1;7.1 Einleitung;196
11.2;7.2 Luftdichtheit;196
11.2.1;7.2.1 Luftdichtigkeit und Winddichtigkeit;198
11.2.2;7.2.2 Bezugsgrößen;202
11.3;7.3 Thermografie;213
11.4;7.4 Transmissionen durch die Wärmebrücken;215
12;8 Rechtliche Grundlagen;218
12.1;8.1 Richtlinie 2002/91/EG;218
12.1.1;8.1.1 Das Verhältnis des europäischen Rechts zum nationalen Recht;218
12.1.2;8.1.2 Die EU-Gebäuderichtlinie;228
12.2;8.2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG;234
12.3;8.3 Energieeinsparungsgesetz – EnEG (2009);235
12.3.1;8.3.1 Gesetzgebungsverfahren;235
12.3.2;8.3.2 Inhalt des EnEG;236
12.4;8.4 Energieeinsparverordnung – EnEV (2009);239
12.4.1;8.4.1 Das Verhältnis von Rechtsverordnungen zu Bundesgesetzen;240
12.4.2;8.4.2 Rechtsgrundlage für den Erlass der EnEV;245
12.4.3;8.4.3 Inhalt der EnEV 2009;246
12.5;8.5 Durchführungsverordnungen der einzelnen Bundesländer;257
12.6;8.6 Haftung des Energieausweisausstellers für Wohngebäude oder Nichtwohngebäude;258
12.6.1;8.6.1 Vertragliche Haftung des Ausstellers;259
12.6.2;8.6.2 Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und das Schuldverhältnis zu Personen gem. § 311 Abs. 3 BGB;283
12.6.3;8.6.3 Deliktische Haftung;284
12.7;8.7 Haftung des Verwenders des Energieausweises für Wohn-gebäude oder Nichtwohngebäude;290
12.7.1;8.7.1 Vertragliche Haftung des Verwenders;290
12.7.2;8.7.2 Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft;310
12.7.3;8.7.3 Deliktische Haftung des Verwenders;312
12.8;8.8 Haftung des Sachverständigen für die Wertermittlung von bebauten Grundstücken (Wohngebäude und Nichtwohnge-bäude) unter Berü;314
12.8.1;8.8.1 Bedeutung des Energieausweises für Wohngebäude oder Nichtwohn-gebäude im Rahmen der Wertermittlung von bebauten Grundstück;314
12.8.2;8.8.2 Haftung des Sachverständigen für die Wertermittlung von bebauten Grundstücken (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) im Rahmen;317
12.8.3;8.8.3 Haftung des Sachverständigen für die Wertermittlung von bebauten Grundstücken (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) im Rahmen;317
13;9 Anhang;319
13.1;9.1 Regeln vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;319
13.1.1;9.1.1 Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwen-dung im Wohngebäudebestand vom 30. Juli 2009;319
13.1.2;9.1.2 Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwen-dung im Nichtwohngebäudebestand vom 30. Juli 2009;342
13.1.3;9.1.3 Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand vom 30. Juli 2009;366
13.1.4;9.1.4 Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand vom 30. Juli 2;375
13.2;9.2 Gebäudetypologie;400
13.3;9.4 Nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen;447
13.4;9.5 Einheiten und Größen;450
13.5;9.6 Einheiten und Symbole;452
13.6;9.7 Lexikon wichtiger Begriffe des energiesparenden Bauens;455
13.7;9.8 Gesetzestexte;468
13.7.1;9.8.1 Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden1;468
13.7.2;9.8.2 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG);473
13.7.3;9.8.3 Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinspa-rungsgesetz – EnEG);486
13.7.4;9.8.4 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparen-de Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung –;492
14;Literaturund Quellenverzeichnis;555
15;Sachwortverzeichnis;562
Der Energieausweis.- Praktische Erstellung des Energieausweises.- Berechnungsbeispiel.- Baukonstruktive Grundlagen – Wärmeumfassende Gebäudehüllflächen.- Gebäudetechnik.- Bauwerkskenndaten und Typologien.- Qualitätssicherung.- Rechtliche Grundlagen.
8 Rechtliche Grundlagen (S. 207-208)
8.1 Richtlinie 2002/91/EG
Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird auch kurz „EU-Gebäuderichtlinie” genannt. Sie ist der rechtliche Ausgangspunkt für die Einführung des Energieausweises in Deutschland.
8.1.1 Das Verhältnis des europäischen Rechts zum nationalen Recht
Das Verhältnis des europäischen Rechts, auch Gemeinschaftsrecht genannt, zum nationalen Recht wird seit jeher kontrovers diskutiert. Das Gemeinschaftsrecht enthält keine ausdrückliche Kollisionsnorm, die diese Frage regelt. Auch die meisten Verfassungen der Mitgliedsstaaten enthalten keinerlei entsprechende Regelungen. Die Europäische Union kann aber nur funktionieren, wenn eine einheitliche Geltung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den einzelnen Mitgliedsstaaten durch einen Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem jeweiligen nationalen Recht gewährleistet ist.
Die Verzahnung des Gemeinschaftsrechts mit dem nationalen Recht
Das Gemeinschaftsrecht und die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten stehen sich grundsätzlich als jeweils eigenständige und getrennte Rechtsordnungen gegenüber. Da diese grundsätzlich unabhängigen Rechtsordnungen sich aber gegenseitig durchdringen und voneinander abhängig sind, spricht man heute von einer „Verzahnung“ des Gemeinschaftsrechts mit dem einzelnen nationalen Recht der jeweiligen Mitgliedsstaaten. Diese Verzahnung ergibt sich insbesondere daraus, dass das Gemeinschaftsrecht einerseits des nationalen Vollzuges bedarf und andererseits die Anwendung des nationalen Rechts teilweise begrenzt.
Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht
Ungeachtet der Verzahnung der verschiedenen Rechtsordnungen besteht Einigkeit darüber, dass das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht hat. Hierbei ist streitig, ob es sich um einen Geltungs- oder Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts handelt.
Geltungs- oder Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts
Ein Geltungsvorrang würde dazu führen, dass bei einem Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht das Gemeinschaftsrecht angewendet würde und das nationale Recht nichtig wäre. Ein nichtiges Gesetz wird so behandelt, als gäbe es dieses gar nicht. Bei einem Anwendungsvorrang wäre in einem solchen Fall das nationale Recht weiterhin wirksam und dürfte nur in den Kollisionsfällen nicht angewendet werden. Das nationale Recht würde dann lediglich in diesen Fällen durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt werden. Der Lehre vom Anwendungsvorrang ist der Vorzug zu geben, da die „verdrängten“ nationalen Gesetze gegenüber Drittstaaten, welche nicht Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaften sind, weiterhin Geltung haben würden.