Westernacher / Riedesel Freiherr zu Eisenbach / Küthe | Hessisches Waldgesetz | Loseblattwerk | sack.de

Loseblattwerk, Deutsch, 412 Seiten, 1 Ordner, Format (B × H): 165 mm x 235 mm, Gewicht: 1400 g

Westernacher / Riedesel Freiherr zu Eisenbach / Küthe

Hessisches Waldgesetz

Kommentar
Stand: inkl. 13. Nachlief. Febr. 2025
ISBN: 978-3-86115-402-0
Verlag: Kommunal- und Schul-Verlag

Kommentar

Loseblattwerk, Deutsch, 412 Seiten, 1 Ordner, Format (B × H): 165 mm x 235 mm, Gewicht: 1400 g

ISBN: 978-3-86115-402-0
Verlag: Kommunal- und Schul-Verlag


Der Wald ist aufgrund seiner vielfältigen Wirkungen, die er auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Klima ausübt, eine wichtige Lebensgrundlage und bestimmender Faktor für Landschaft und Umwelt.

Im waldreichen und dicht besiedelten Bundesland Hessen haben in den letzten Jahrzehnten die forstrechtlichen Ansprüche der Allgemeinheit ebenso zugenommen wie die Belastungen des Waldes durch die Auswirkungen von Verkehr und Industrie.

Die umfassende Novelle des Gesetzes 2013 brachte nicht nur eine Namensänderung zu "Hessische Waldgesetz", sondern auch eine umfassende Neustrukturierung des Gesetzesaufbaus und zahlreicher Einzelbestimmungen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die gesetzgeberischen Zuständigkeiten durch eine Änderung des Grundgesetzes verändert wurden. Diejenigen Dinge, die im Bundeswaldgesetz abschließend geregelt wurden, müssen im Landesrecht nicht mehr behandelt werden. War die ältere forstliche Gesetzgebung durch eine hohe Regelungsdichte und Genehmigungsvorbehalte durch die Forstbehörden gekennzeichnet, so ist im neuen Gesetz eine deutliche Liberalisierung des Verhältnisses zwischen den Behörden und den kommunalen und privaten Waldbesitzern festzustellen. Dadurch wird das Gesetz vereinfacht und gestrafft.

Im Anhang des Werks sind wichtige Bundesgesetze, Richtlinien des Rates der europäischen Gemeinschaft, Landesgesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften abgedruckt.

Der Praxiskommentar wendet sich an sämtliche Forst- und Jagdbehörden, die Kommunalverwaltung, alle Waldbesitzer:innen und Jagdgenossenschaften, Förster:innen und Jäger:innen, Anwält:innen und Gerichte sowie den Lehr-, Aus- und Fortbildungsbereich.

Begründet von Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. Eberhard Westernacher †, weiter fortgeführt von Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. Berthold Riedesel Freiherr zu Eisenbach, wird das Werk nun fachkundig und kompetent durch Martin Küthe und Dr. jur. Marius Baum weitergeführt und aktualisiert.

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Begründet von Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. Eberhard Westernacher wird das Werk fachkundig und kompetent durch Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. Berthold Riedesel Freiherr zu Eisenbach weitergeführt.



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