Buch, Deutsch, 406 Seiten, Buch, Format (B × H): 179 mm x 246 mm
Reihe: Haufe Fachbuch
Rechtssicher erstellen und formulieren
Buch, Deutsch, 406 Seiten, Buch, Format (B × H): 179 mm x 246 mm
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-09470-9
Verlag: Haufe
Der Anhang erhöht das Verständnis der Zahlenteile im Jahresabschluss. Er hilft, ein realistisches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu vermitteln. Dieses Buch zeigt Ihnen, wie Ihr Unternehmen die abstrakten gesetzlichen Vorschriften in einen qualitativ hochwertigen, rechtssicheren Anhang umsetzt. Die workflow-orientierte Struktur des Buches unterstützt Sie bei der fehlerfreien Erstellung und Prüfung. Darüber hinaus helfen Ihnen viele Praxisbeispiele bei den verschiedenen Arbeitsaufgaben.
Inhalte:
- So legen Sie die rechtlichen Vorgaben zu Art, Inhalt und Umfang der Anhangangaben konkret aus.
- Diese Gestaltungsfreiräume lassen Ihnen die bilanzrechtlichen Vorschriften.
- So formulieren Sie den Anhang sprachlich und inhaltlich leserfreundlich.
- Kommentierte Musteranhänge für unterschiedliche Unternehmensgrößen und Rechtsformen.
- Neu in der 2. Auflage: Neuerungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG), Ausweitung der Erleichterungen für kleine Gesellschaften, Erweiterung des Anlagenspiegels, Verlagerung des Nachtragsberichts in den Anhang, Angabe außergewöhnlicher Ergebnisbestandteile.
Arbeitshilfen online:
- Große Checkliste zu Anhangerstellung.
- Textbausteine und Musterformulierungen.
- Originalbeispiele aus der Berichtspraxis.
- Gesetzestexte.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
Einleitung
Pflichtmäßige und freiwillige Aufstellung
Zweck und Funktionen
Maßstäbe der inhaltlichen und darstellungstechnischen Ausgestaltung
- Rechtsgrundlagen
- Rahmengrundsätze
Art und Umfang von Angaben
- Abgrenzung der Kategorien von Angaben
- Leerposten und Fehlanzeigen
- Gesetzliches Berichtsverbot
- Befreiungen von gesetzlichen Angabepflichten
Berichtsarten und -umfang
- Arten der Berichterstattung
- Vorjahresangaben
- Verweise
- Zusammenfassung von Angaben in Anlagen zum Anhang
Darstellung und Strukturierung
- Sprache
- Währungs- und Betragsangaben
- Darstellungsform
- Gliederung
- Zusammenfassung von Anhang und Konzernanhang
Inhalt des aufzustellenden Anhangs
- Allgemeine Erläuterungen
- Angaben zu den Abbildungsmethoden
- Angaben zur Bilanz
- Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
- Angaben zur Abgrenzung latenter Steuern
- Sonstige Angaben
- Rechtsformbezogene Zusatzangaben
Inhalt des offenzulegenden Anhangs
- Zugrunde liegende Vorschriften
- Verhältnis zu den Aufstellungserleichterungen
- Mögliche Verkürzungen des Anhangs bei der Offenlegung
- Offenlegungshinweis
Stichwortverzeichnis
Gesetzliches Berichtsverbot
Als eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot schreibt § 286 Abs. 1 HGB vor, dass die Berichterstattung im Anhang unterbleiben muss, soweit „es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist." Die allgemeine Schutzklausel soll die Geheimhaltung von Informationen gewährleisten, deren Preisgabe den hoheitlichen bzw. öffentlichen Interessen des Bundes oder der Bundesländer zuwiderlaufen würde. Nicht ausreichend für das Berichtsverbot sind dagegen rein wirtschaftliche Interessen von Bund und Ländern oder Interessen der Kommunen und ihrer Zusammenschlüsse sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten.
Die in § 286 Abs. 1 HGB geregelte Pflicht, die Berichterstattung über bestimmte Sachverhalte zu unterlassen, bezieht sich auf alle Arten von Einzelangaben, unabhängig davon, ob es sich um Pflicht-, Wahlpflicht- oder freiwillige Zusatzangaben handelt und auf welcher rechtlichen Regelungsgrundlage diese beruhen. Das Berichtsverbot ist restriktiv auszulegen und auf Sonderfälle beschränkt; wenn möglich, ist eine abstraktere Formulierung dem Weglassen von Informationen vorzuziehen. Die Entscheidung darüber, ob die allgemeine Schutzklausel im Einzelfall zum Tragen kommt, obliegt den für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlichen gesetzlichen Vertretern. Es ist nicht erforderlich, eine gerichtliche oder behördliche Stellungnahme einzuholen.
Die Anwendung von § 286 Abs. 1 HGB kann sich aus gesetzlichen Vorschriften, z. B. aus den §§ 93 ff. Strafgesetzbuch (StGB) „Verletzung von Staatsgeheimnissen" oder aus vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bund oder den Bundesländern ergeben. Mögliche Anwendungsfälle betreffen insb. Rechtsgeschäfte mit der öffentlichen Hand, die staatspolitische Bedeutung haben oder sich auf Rüstungsgüter beziehen.
Mit Blick auf den Zweck der Schutzklausel darf deren Anwendung im Anhang nicht genannt oder durch die Berichterstattung erkennbar werden.